17419/J XXVII. GP

Eingelangt am 21.12.2023
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Christian Oxonitsch,

Genossinnen und Genossen

an die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt betreffend „Verwaltung des ÖIF“

Der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) ist ein Fonds im Sinne des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 (BStFG 2015) mit eigener Rechtspersönlichkeit. Gemäß dem Integrationsgesetz und dem Asylgesetz ist ihm die Durchführung sämtlicher zentraler Integrationsmaßnahmen übertragen. Darunter die Organisation von Deutschkursen, Werte- und Orientierungskursen, die Abwicklung von Integrationsvereinbarungen und anderer Maßnahmen, die zur erfolgreichen Integration von Asylsuchenden und Zuwander*innen beitragen sollen. Die letzten Jahre brachten eine kontinuierliche Ausweitung der Kompetenzen des ÖIF mit sich, begleitet von einer stetigen Erhöhung des Budgets. Im Jahr 2022 wurde dem ÖIF ein Budget in Höhe von rund 92 Mio EUR zugewiesen[1], was im Vergleich zu den 55,5 Mio EUR im Jahr 2020[2] eine bemerkenswerte Steigerung darstellt. Im Bundesvoranschlag 2024 sind 104,5 Mio EUR vorgesehen, das ist gegenüber dem Bundesvoranschlag 2023 eine Steigerung von 13,8 Mio. EUR[3].

In Bezug auf die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat der VfGH am 5. Oktober 2023 entschieden, dass eine Auslagerung staatlicher Aufgaben an einen privaten Rechtsträger nur zulässig ist, wenn es sich um "einzelne Aufgaben" handelt und nicht um Kernaufgaben des Staates[4]. Auch in Bezug auf den ÖIF werden, wie oben beschrieben, wichtige staatliche Aufgaben mit einem umfangreichen Budget an einen ausgelagerten Rechtsträger übertragen. Damit bleiben die Tätigkeiten des ÖIF weitgehend außerhalb der parlamentarischen Kontrolle. Dennoch steht der ÖIF unter der behördlichen Aufsicht des Bundeskanzleramts[5] und das Interpellationsrecht ermöglicht es, Auskünfte über den Verantwortungsbereich der zuständigen Ministerin zu verlangen[6].

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE

1.     Laut Satzung des ÖIF unterliegt der ÖIF der Aufsicht der Fondsbehörde. Die Aufgaben der Fondsbehörde obliegen der BM für Integration[7].

a.      Welche Sektion bzw. Abteilung im BKA ist für die Kontrolle des ÖIF zuständig?

b.       Wie viele Mitarbeiter*innen des Bundeskanzleramts sind in die Aufsicht über den ÖIF involviert?

c.        Wann ist die letzte Gebarungsprüfung durch die Fondsbehörde erfolgt?

d.       Welche Handlungen habe Sie seit Ihrem Amtsantritt im Zuge dieser Aufgabe durchgeführt?

e.       Wurden alle erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß und innerhalb der Frist gemäß §20 Abs 7 BStFG vorgelegt?

f.         Wurden Auskünfte immer rechtzeitig und ordnungsgemäß erteilt?

i.           Wenn nein: Welche wurden nicht ordnungsgemäß vorgelegt oder erteilt?

2.     Gern §20 Abs 7 BStFG hat der ÖIF Ihnen einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu übermitteln. Wann wurden diese jeweils vorgelegt?

3.     Welche Tätigkeiten des ÖIF, die nicht im IntG festgeschrieben sind, gehen aus den letzten zwei Berichten hervor?

a.     Wie haben sich die budgetären Mittel des ÖIF seit 2013 verändert und warum? Bitte um eine tabellarische Darstellung entlang der verschiedenen Finanzierungsgrundlagen.

4.     Gern §25 Abs 2 IntG ist der ÖIF in Wahrnehumg der im durch das IntG übertragenen Aufgaben der Bundesministerin für Integration gegenüber weisungsgebunden. Welche Weisungen wurden seit Ihrem Amtsantritt an den ÖIF erteilt?

a.       Wann wurden die Weisungen erteilt?

b.       An wen gingen die Weisungen? (Bitte listen Sie Name und Funktion)

c.        Was war der genaue Inhalt der Weisungen?

d.       Wie wurden die Weisung übermittelt (schriftlicht oder mündlich)? Bitte um wörtliche Wiedergabe aller schriftlichen Weisungen (Kopie im Anhang zur Anfragebeantwortung)

5.     Welche Weisungen wurden von Ihrem Vorgänger Alexander Schallenberg an den ÖIF erteilt?

a.        Wann wurden die Weisungen erteilt? An wen gingen die Weisungen? (Bitte listen Sie Name und Funktion)

b.       Was war der genaue Inhalt der Weisung(en)?

c.        Wie wurde(n )die Weisung(en) übermittelt (schriftlicht oder mündlich)? Bitte um wörtliche Wiedergabe aller schriftlichen Weisungen (Kopie im Anhang zur Anfragebeantwortung)

6.     Welche Weisungen wurden von Ihnen spezifisch im Zuge der SARS-CoV-2 Pandemie erteilt?

a.       Wann wurden diese Weisungen erteilt?

b.       Was waren die Gründe für die Weisung(en)?

c.        An wen gingen die Weisungen? (bitte listen Sie Name und Funktion)

d.       Was war der genaue Inhalt der Weisung?

e.       Wie wurden die Weisung übermittelt (schriftlicht oder mündlich)? Bitte um die Angabe aller schriftlichen Weisungen (Kopie im Anhang zur Anfragebeantwortung)

7.     Welche Weisungen wurden dem ÖIF seit 2015 in anderen Angelegenheiten der Bundesvollziehung erteilt und wann jeweils mit welcher Geschäftszahl?

8.     Gibt es festgelegte Berichtsverfahren oder Kommunikationskanäle, über die das Ministerium regelmäßig über die Aktivitäten des ÖIF informiert wird?

a.       Wenn ja: welche sind das?

b.       Wie oft werden Sie über die Aktivitäten des ÖIF informiert?

9.     Welchen sonstigen regelmäßigen Austausch gibt es zwischen Ihrem Ministerium und dem ÖIF?

10.    Gemäß § 23 Abs. (1) des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 ist vorgesehen, dass im Stiftungs- und Fondsregister die Entstehung eines Fonds einzutragen ist. Dabei sollen das Datum und die Geschäftszahl der Bescheide oder Erklärungen, die im Absatz 3 aufgeführten Verfügungen der Stiftungs- und Fondsbehörde betreffen, verzeichnet werden.

a.       Wann wurden dort zuletzt Bescheide und Erklärungen eingetragen?

b.       Wie oft erfolgt die Prüfung und Überwachung des Registers, um sicherzustellen, dass die Eintragungen korrekt und aktuell sind?

11.    Laut § 23 Abs. 3 des Stiftungs- und Fondgesetz 2015 muss die Fondsbehörden alle Angaben, die in das Stiftungs- und Fondsregister aufzunehmen sind, dem Bundesminister für Inneres übermitteln. Von der erfolgten Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister sind die Stiftungs- und Fondsbehörden sowie die Stiftungen und Fonds zu verständigen.

a.       Wann wurden hier zuletzt Angaben an den BM für Inneres übermittelt?

b.       Welche Angaben waren das?

12.    Laut § 9 Abs. (1) der Satzung des ÖIF sind zwei Vertreter des Bundesministeriums, das für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, als Mitglieder des Kuratoriums zu entsenden.

a.        Wer wurde von Ihrer Seite hier seit 2015 für welche Funktionsperiode bestellt?

b.       Wann wurden die Personen bestellt?

13.    Laut § 9 Abs. 5 der Satzung des ÖIF bringen die Vertreter der Bundesministerien Fachexpertise zur Beratung des Fondsvorstands ein.

a.     Welche Inhalte wurde von den Vertreter*innen Ihres Ministeriums seit 2015 eingebracht?

14.    Wie wirken Sie am Verfahren zur Bestellung des Direktors/der Direktorin des ÖIF bzw seines/ihres Stellvertreters/Stellvertrerin mit?

15.   Welche Meinungsforschungsaufträge wurden vom ÖIF seit 2015 an wen zu welchen Kosten vergeben?

16.   Welche Studien wurden vom ÖIF seit 2015 bei wem und zu welchen Kosten beauftragt?

17.   Welche Gutachten wurden vom ÖIF seit 2015 bei wem und zu welchen Kosten beauftragt?



[1] ÖIF Jahresbericht 2022. S.103.

[2] 5023/AB. 18.03.2021 zu 5022/J (XXVII. GP). Beantwortung der parlamentarischen Anfrage

[3] Parlamentsdirektion. 2023. UG 10-Bundeskanzleramt Untergliederungsanalyse. S. 16. BP - UG 10-Bundeskanzleramt Budget 2024 (parlament.gv.at)

[4] Ausgliederung COFAG - Der Österreichische Verfassungsgerichtshof (vfgh.gv.at)

[5] Satzung des ÖIF Präambel. S. 1.

[6] Wesen und Reichweite des parlamentarischen Fragerechts I Parlament Österreich

[7] Satzung ÖIF. Seite 1.