17420/J XXVII. GP
Eingelangt am 21.12.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
betreffend Informationspflicht über im Betrieb frei werdende Arbeitsplätze
Gemäß § 19d Abs. 2a AZG muss ein Arbeitgeber teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer über die Ausschreibung von im Betrieb frei werdenden Arbeitsplätzen, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen können, informieren. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 6 sind Arbeitgeber, die dieser Informationspflicht nicht nachkommen, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 20 bis 436 Euro zu bestrafen (vorausgesetzt die Tat unterliegt nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe).
Gemäß dem Initiativantrag 3743/A führt die Parlamentsmehrheit zur angeblichen Verhinderung von unfreiwilliger Teilzeitarbeit den § 19d Abs. 2b ein, der einen pauschalierten Schadenersatz festlegt. Der § 19d Abs. 2a und 2b soll auch für neue Arbeitsplätze gelten, die bereits vor der Informationsbekanntgabe geschaffen und noch nicht besetzt wurden oder in näherer Zukunft geschaffen werden. Die Informierung der Teilzeitbeschäftigten ist so rechtzeitig zu erfolgen, dass sich Teilzeitbeschäftigte noch um die Vollzeitstelle bewerben können. Wird ein Arbeitgeber vor der Nachbesetzung von Teilzeitbeschäftigten darauf hingewiesen, dass die Informationsverpflichtung ihnen gegenüber verletzt wurde, kann er die Information immer noch nachholen und so einen Schadenersatzanspruch der Teilzeitbeschäftigten vermeiden. Abweichende Kollektivvertragsregelungen sind möglich.
All das blendet aus, dass kein vernünftiger Arbeitgeber, der Arbeitskräftepotenzial im eigenen Haus hat, sich dem Aufwand einer externen Personalsuche unterwirft. Wie fern vom wirklichen Leben die Berufspolitiker in den Mehrheitsfraktionen sind, könnte man nicht schöner illustrieren, als diese das selbst tun.
Quelle: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/A/3743
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende