Eingelangt am 22.12.2023
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Anfrage
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker,
Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Niederlassungsverordnung
Die Niederlassungsverordnung eröffnet
Möglichkeiten für Personen, die keine EU-Bürger sind und auch
keine Rot-Weiß-Rot Karte besitzen, sich in Österreich
niederzulassen. Mittels der Verordnung legt der Hauptausschuss des
Nationalrates jedes Jahr ein Kontingent fest und verteilt es auf die
Bundesländer. Bei Festlegung des Kontingents muss auf die Lage und
Entwicklung des Arbeitsmarktes und auf die vorrangige Integration der bereits
ansässigen erwerbsbefreiten Fremden in den Arbeitsmarkt Rücksicht
genommen werden.
Bei
Festlegung des Kontingents wird nachfolgende Differenzierung getroffen:
- Familienangehörige
von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung
in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs.
2 Z 1 und 2 NAG)
- Drittstaatsangehörige
und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer
in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG)
- Drittstaatsangehörige,
die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt –
EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind
und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hiervon
- Aufenthaltstitel
„Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG)
- Niederlassungsbewilligungen
zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§
49 Abs. 4 NAG)
- Niederlassungsbewilligungen
ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG)
- Drittstaatsangehörige,
die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung –
Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen
Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG)