17431/J XXVII. GP

Eingelangt am 27.12.2023
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Anfrage

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend AUA-Pensionen

 

Der Gesetzgeber hat die Kürzung der leistungsorientierten Betriebspensionen der Austrian Airlines (AUA) und in einem nächsten Schritt die Auslagerung dieser Betriebspensionen an eine Pensionskasse beschlossen, um künftig beitragsorientierte Pensionen zu finanzieren (2296 d.B.). Die AUA steht im Eigentum der Lufthansa. Auf Grund welcher Überlegungen der Gesetzgeber einem in privatem Eigentum stehenden Unternehmen ein Gesetz schenkt, mit dem die Pensionsverpflichtungen reduziert werden, konnte Finanzminister Brunner im Budgetausschuss am 10.11.2023 nicht erklären.

Ebenso konnte der Minister nicht aufklären, wie der Eingriff in bestehende Leistungsrechte (Firmenpension) mit dem Verfassungsrecht (Recht auf Eigentum) in Einklang zu bringen ist. Während für Mitarbeiter im aktiven Dienstverhältnis kollektivarbeitsrechtliche Veränderungen der Rechtsposition in der Altersvorsorge unter Umständen möglich sind, ist das für bereits pensionierte ehemalige Mitarbeiter eines Unternehmens nicht ohne Weiteres möglich. Tatsächlich sind vom gegenständlichen Gesetz und in weiterer Folge vom Pensionskassenvertrag auch Mitarbeiter betroffen, die bereits im Ruhestand sind.

Das Gesetz in 2296 d.B. sieht in Art. 2 § 3 für den Pensionskassenvertrag einen Rechnungszins von 3% und einen rechnungsmäßigen Überschuss von 5% vor. Seit 2020 legt die Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung der FMA allerdings den höchstzulässigen Rechnungszins mit 2% und den höchstzulässigen rechnungsmäßigen Überschuss von 4% fest. Das Gesetz zwingt also die AUA und die vertragschließende Pensionskasse (dem Informationsstand nach vermutlich die APK Pensionskasse) in einen Pensionskassenvertrag, der nicht den auf dem Markt zulässigen Konditionen entspricht.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende


Anfrage:

 

  1. Welche Sanktionen sind vorgesehen, wenn sich eine Pensionskasse nicht an die Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung hält?
  2. Welche Sanktionen sind vorgesehen, wenn sich ein Unternehmen nicht an die Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung hält?
  3. Wann hat die AUA den gegenständlichen Pensionskassenvertrag mit der APK Pensionskasse abgeschlossen, in dem ein Rechnungszins von 3% und ein rechnungsmäßiger Überschuss von 5% vorgesehen sind?
  4. Wie ist ein Rechnungszins von 3% mit der relevanten Verordnung der FMA in Einklang zu bringen?
  5. Wie ist ein rechnungsmäßiger Überschuss von 5% mit der relevanten Verordnung der FMA in Einklang zu bringen?
  6. Wenn ein Mitbewerber der AUA seine betriebliche Altersvorsorge an eine Pensionskasse auslagern will, ist dann die Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung anzuwenden?
  7. Wie viele aktive Mitarbeiter der AUA sind von der gegenständlichen Pensionskassenvereinbarung erfasst?
  8. Wie viele bereits pensionierte, ehemalige Mitarbeiter der AUA sind von der gegenständlichen Pensionskassenvereinbarung erfasst?
  9. Wie ist es mit dem Verfassungsrecht vereinbar, wenn einem Unternehmen (AUA) und einer Pensionskasse (APK Pensionskasse) per Gesetz die Konditionen für einen Pensionskassenvertrag vorgegeben werden, wobei diese Konditionen den Vorgaben der FMA widersprechen?
  10. Wie ist es mit dem Verfassungsrecht (Recht auf Eigentum) vereinbar, wenn im vorliegenden Fall in bestehende Leistungsrechte (Firmenpension) eingegriffen wird?