17480/J XXVII. GP

Eingelangt am 10.01.2024
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Anfrage

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Ausgleichszulage in den Jahren 2022 und 2023

 

Die österreichische Ausgleichszulage soll jeder Pensionistin bzw. jedem Pensionisten mit rechtmäßigem, gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich ein Mindesteinkommen und damit eine Absicherung im höheren Alter garantieren. Sie ist unabhängig von den Beitragsjahren. Jedoch ist sie einkommensabhängig.

Falls das Gesamteinkommen der Pensionistin bzw. des Pensionisten (Bruttopension plus sonstige Nettoeinkommen plus eventuelle Unterhaltsansprüche) unter den jeweiligen Richtsätzen liegt, wird es vom Bund mittels einer Ausgleichszulage aufgestockt. Jeder Pensionsantrag wird auch als Antrag auf Ausgleichszulage gewertet.

Die Anpassung der Richtsätze liegt seit Jahrzehnten über den Pensionsanpassungen. Nachfolgende Grafik verdeutlicht das:

Im Jahr 2023 erhalten alleinstehende Pensionisten 14-mal im Jahr bis zu EUR 1.110,26, damit aufs ganze Jahr gerechnet mehr als ein deutscher Durchschnitts(!)rentner. Bei Auszahlung der Ausgleichszulage ist keine vorhergehende Vermögensprüfung notwendig. Insofern stellt sich hier die Frage, wie sehr das generöse österreichische Ausgleichszulagenmodell eine nicht beabsichtigte Verteilungswirkung erzielt, Teilzeit fördert und nach dem "Prinzip Gießkanne" verteilt.

 

https://www.oesterreich.gv.at/themen/arbeit_und_pension/pension/Seite.270224.html

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Wie hoch waren die Auszahlungen für die Ausgleichszulage 2022 und 2023 (nach Jahr, Geschlecht und PV-Träger)?
    1. Für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung gemäß § 293 Abs. 1 ASVG?

                                          i.    Wenn sie/er mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner/der eingetragenen Partnerin im gemeinsamen Haushalt lebte?

                                        ii.    Wenn die Voraussetzungen nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG nicht zutrafen?

                                       iii.    Wenn die Voraussetzungen nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG nicht zutrafen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hatte?

    1. Für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer-)pension oder Pension nach § 259 ASVG?
    2. Für Pensionsberechtigte auf Waisenpension?

                                          i.    Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, falls ein Elternteil verstorben ist?

                                        ii.    Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, falls beide Elternteile verstorben sind?

                                       iii.    Nach Vollendung des 24. Lebensjahres, falls ein Elternteil verstorben ist?

                                       iv.    Nach Vollendung des 24. Lebensjahres, falls beide Elternteile verstorben sind?

  1. Wie viele Personen haben 2022 und 2023 eine Ausgleichszulage bezogen (Anzahl nach Geschlecht, Jahr, PV-Träger und relevantem Ausgleichszulagenrichtsatz)?
    1. Für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung?

                                          i.    Wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt lebte?

                                        ii.    Wenn die Voraussetzungen nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG nicht zutrafen?

                                       iii.    Wenn die Voraussetzungen nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG nicht zutrafen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hatte?

    1. Für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer-)pension oder Pension nach § 259 ASVG?
    2. Für Pensionsberechtigte auf Waisenpension?

                                          i.    Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, falls ein Elternteil verstorben ist?

                                        ii.    Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, falls beide Elternteile verstorben sind?

                                       iii.    Nach Vollendung des 24. Lebensjahres, falls ein Elternteil verstorben ist?

                                       iv.    Nach Vollendung des 24. Lebensjahres, falls beide Elternteile verstorben sind?

  1. Wie viele Personen bezogen 2022 und 2023 eine Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs 1 lit. a ASVG, wenn deren Pension aus eigener Pensionsversicherung zwischen den nachfolgenden Bruttobeträgen lag? (Bitte jeweils um Aufgliederung der Anzahl nach Geschlecht, Jahr und PV-Träger)
    1. 0 bis 1€
    2. > 1€ bis 5€
    3. > 5€ bis 10€
    4. > 10€ bis 20€
    5. > 20€ bis 50€
    6. > 50€ bis 100€
    7. > 100€ bis 200€
    8. > 200€ bis 500€
    9. > 500€ bis 900€
    10. > 900€ bis Ausgleichszulagen-Richtsatz