17480/J XXVII. GP
Eingelangt am 10.01.2024
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Anfrage
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Ausgleichszulage in den Jahren 2022 und 2023
Die österreichische Ausgleichszulage soll jeder Pensionistin bzw. jedem Pensionisten mit rechtmäßigem, gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich ein Mindesteinkommen und damit eine Absicherung im höheren Alter garantieren. Sie ist unabhängig von den Beitragsjahren. Jedoch ist sie einkommensabhängig.
Falls das Gesamteinkommen der Pensionistin bzw. des Pensionisten (Bruttopension plus sonstige Nettoeinkommen plus eventuelle Unterhaltsansprüche) unter den jeweiligen Richtsätzen liegt, wird es vom Bund mittels einer Ausgleichszulage aufgestockt. Jeder Pensionsantrag wird auch als Antrag auf Ausgleichszulage gewertet.
Die Anpassung der Richtsätze liegt seit Jahrzehnten über den Pensionsanpassungen. Nachfolgende Grafik verdeutlicht das:

Im Jahr 2023 erhalten alleinstehende Pensionisten 14-mal im Jahr bis zu EUR 1.110,26, damit aufs ganze Jahr gerechnet mehr als ein deutscher Durchschnitts(!)rentner. Bei Auszahlung der Ausgleichszulage ist keine vorhergehende Vermögensprüfung notwendig. Insofern stellt sich hier die Frage, wie sehr das generöse österreichische Ausgleichszulagenmodell eine nicht beabsichtigte Verteilungswirkung erzielt, Teilzeit fördert und nach dem "Prinzip Gießkanne" verteilt.
https://www.oesterreich.gv.at/themen/arbeit_und_pension/pension/Seite.270224.html
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
i. Wenn sie/er mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner/der eingetragenen Partnerin im gemeinsamen Haushalt lebte?
ii. Wenn die Voraussetzungen nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG nicht zutrafen?
iii. Wenn die Voraussetzungen nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG nicht zutrafen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hatte?
i. Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, falls ein Elternteil verstorben ist?
ii. Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, falls beide Elternteile verstorben sind?
iii. Nach Vollendung des 24. Lebensjahres, falls ein Elternteil verstorben ist?
iv. Nach Vollendung des 24. Lebensjahres, falls beide Elternteile verstorben sind?
i. Wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt lebte?
ii. Wenn die Voraussetzungen nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG nicht zutrafen?
iii. Wenn die Voraussetzungen nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG nicht zutrafen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hatte?
i. Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, falls ein Elternteil verstorben ist?
ii. Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, falls beide Elternteile verstorben sind?
iii. Nach Vollendung des 24. Lebensjahres, falls ein Elternteil verstorben ist?
iv. Nach Vollendung des 24. Lebensjahres, falls beide Elternteile verstorben sind?