17535/J XXVII. GP

Eingelangt am 26.01.2024
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Frauen‚ Familie‚ Integration und Medien

betreffend Unterlassene Weiterleitung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

 

Mit Bescheid des Bundeskanzleramtes (Sektion II, Abteilung 5) vom 12.12.2022 wurden gemäß § 4 Abs 2 Z 1,2 und 3 Volksgruppengesetz mehrere Personen zu Mitgliedern des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe bestellt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Rat der Kärntner Slowenen fristgerecht Beschwerde erhoben und diese im Sinne der diesbezüglichen Vorschriften beim Bundeskanzleramt eingebracht. Mit der Beschwerde wird - unter anderem - die parteipolitische Einflussnahme des BKA und die paternalistische Vorgehensweise der Bundesregierung bei der Bestellung der Beiratsmitglieder hinterfragt. § 14 Abs 2 VwGVG besagt, dass die Behörde, sofern sie nicht von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs 1 VwGVG Gebrauch machen will, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen hat. Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG hat die Erstbehörde zuvor die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Beschwerde eine neuerliche Entscheidung zu treffen. Sieht sie davon ab, hat sie die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht vorzulegen, und zwar ohne das Verstreichen der Zwei-Monate-Frist abzuwarten.

Wenn das zuständige Verwaltungsgericht nach §§ 30a Abs. 1, 30a Abs. 8, 38 VwGG nicht binnen sechs Monaten entscheidet, kann ein Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof gestellt werden. Da gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht keine Entscheidung innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist getroffen hat, hat der Beschwerdeführer am 11.10.2023  einen Fristsetzungsantrag eingebracht, im Zuge dessen sich herausstellte, dass die Beschwerde in rechtswidriger Weise nicht dem Verwaltungsgericht vorgelegt worden ist. Dem BKA, Abt. II/5 (belangte Behörde) wäre die Pflicht zugekommen, die Beschwerde ohne Aufschub an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.

Es stellt sich die Frage, warum die Beschwerde im gegenständlichen Fall nicht an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden ist  und ob das nur ein Einzelfall war. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerde im gegenständlichen Fall keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Wieso wurde die Beschwerde im gegenständlichen Fall nicht weitergeleitet?
    1. Wer war aus welcher Abteilung Ihres Ressorts im gegenständlichen Fall involviert?
  1. Welche Verfahrensschritte wurden ab Einlangen der Beschwerde in Ihrem Ressort im gegenständlichen Fall von wem gesetzt und zu welchem Zweck?
    1. Wurden ab Einlangen der Beschwerde in Ihrem Ressort Gespräche über den gegenständlichen Fall geführt?

                                          i.    Wenn ja, wer war wann daran beteiligt?

  1. Wie lange dauert in der Regel in welcher Sektion Ihres Ressorts die Weiterleitung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht? (Bitte um Auflistung seit dem Jahr 2020)
    1. In wie vielen Fällen welcher Sektion dauerte die Weiterleitung der Beschwerde länger als eine Woche?
    2. In wie vielen Fällen welcher Sektion dauerte die Weiterleitung der Beschwerde länger als einen Monat?
    3. In wie vielen Fällen welcher Sektion dauerte die Weiterleitung der Beschwerde länger als zwei Monate?
  1. Wie viele Beschwerden werden in welcher Sektion Ihres Ressorts jährlich eingebracht?
  2. In wie vielen Fällen von wie vielen wurden in welcher Sektion Ihres Ressorts seit dem 1.1.2020 Beschwerdevorentscheidungen gem § 14 VwGVG getroffen?