17535/J XXVII. GP
Eingelangt am 26.01.2024
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für Frauen‚ Familie‚ Integration und Medien
betreffend Unterlassene Weiterleitung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Mit Bescheid des Bundeskanzleramtes (Sektion II, Abteilung 5) vom 12.12.2022 wurden gemäß § 4 Abs 2 Z 1,2 und 3 Volksgruppengesetz mehrere Personen zu Mitgliedern des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe bestellt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Rat der Kärntner Slowenen fristgerecht Beschwerde erhoben und diese im Sinne der diesbezüglichen Vorschriften beim Bundeskanzleramt eingebracht. Mit der Beschwerde wird - unter anderem - die parteipolitische Einflussnahme des BKA und die paternalistische Vorgehensweise der Bundesregierung bei der Bestellung der Beiratsmitglieder hinterfragt. § 14 Abs 2 VwGVG besagt, dass die Behörde, sofern sie nicht von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs 1 VwGVG Gebrauch machen will, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen hat. Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG hat die Erstbehörde zuvor die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Beschwerde eine neuerliche Entscheidung zu treffen. Sieht sie davon ab, hat sie die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht vorzulegen, und zwar ohne das Verstreichen der Zwei-Monate-Frist abzuwarten.
Wenn das zuständige Verwaltungsgericht nach §§ 30a Abs. 1, 30a Abs. 8, 38 VwGG nicht binnen sechs Monaten entscheidet, kann ein Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof gestellt werden. Da gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht keine Entscheidung innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist getroffen hat, hat der Beschwerdeführer am 11.10.2023 einen Fristsetzungsantrag eingebracht, im Zuge dessen sich herausstellte, dass die Beschwerde in rechtswidriger Weise nicht dem Verwaltungsgericht vorgelegt worden ist. Dem BKA, Abt. II/5 (belangte Behörde) wäre die Pflicht zugekommen, die Beschwerde ohne Aufschub an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
Es stellt sich die Frage, warum die Beschwerde im gegenständlichen Fall nicht an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden ist und ob das nur ein Einzelfall war. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerde im gegenständlichen Fall keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
i. Wenn ja, wer war wann daran beteiligt?