17728/J XXVII. GP
Eingelangt am 31.01.2024
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ANFRAGE
der
Abgeordneten Rosa Ecker, MBA
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Unterhaltsvorschuss für türkische Staatsbürger in Österreich
In einem „Presse“-Artikel vom 16.10.2023 wurde von einem OGH-Urteil berichtet, in dem entschieden wurde, dass die türkischen Kinder einer Mindestsicherungsbezieherin ein Recht auf Unterhaltsvorschuss haben. Laut staatlicher Seite oesterreich.gv.at sind nur minderjährige Kinder anspruchsberechtigt, die Staatsbürger Österreichs oder eines EU-/EWR-Landes sind oder staatenlos sind.[1]
In dem vom OGH behandelten Fall, geht es konkret um eine Mutter und ihre Kinder, die in Österreich leben. Der Vater der Kinder lebt in der Türkei, sie alle haben eine türkische Staatsbürgerschaft. Da der Vater den seinen Kindern zustehenden Unterhalt nicht zahlen will, suchte die Mutter, eine Mindestsicherungsempfängerin, um Unterhaltsvorschuss an.
Da die Türkei weder Teil der EU noch des EWR ist, beruft sich der OGH auf den Beschluss 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei. Dieser Beschluss behandelt die Förderung der Integration der bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen türkischen Arbeitnehmer und die Verlängerung der Arbeitserlaubnis türkischer Arbeitnehmer. Aus diesem Beschluss geht ein Diskriminierungsverbot für türkischen Arbeitnehmer hervor, unter anderem bei Themen wie Unterhaltsvorschüssen.
Der OGH beruft sich, da die türkische Mutter nicht arbeitet, sondern von Mindestsicherung lebt, auf EU-Regeln, die besagen, dass eine Person als Arbeitnehmer anzusehen ist, solange sie „auch nur gegen ein einziges Risiko in einem allgemeinen oder besonderen System der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, ohne dass es darauf ankommt, ob sie in einem Arbeitsverhältnis steht“.[2]
Zusammengefasst haben also alle Türken in Österreich Anrecht auf soziale Leistungen wie Unterhaltsvorschüsse, solange sie auf irgendeine Art versichert sind.
In diesem Zusammenhang richtet die unterfertigte Abgeordnete an die Bundesministerin für Justiz nachstehende
Anfrage
1. Wie viele in Österreich lebende Türken haben aufgrund des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei Anrecht auf Unterhaltsvorschuss?
2. Wie viele von diesen Türken haben nun aufgrund des OGH-Beschlusses auch als Mindestsicherungsempfänger Anrecht auf Unterhaltsvorschuss?
3. Gibt es außer der Türkei noch andere Staaten außerhalb der EU oder des EWRs, deren Bürger in Österreich Unterhaltsvorschüsse bekommen können?
a. Wenn ja, welche?
4. Wie wird beurteilt ob den Unterhaltsvorschüssen mit Rückzahlung zu rechnen ist?
a. Falls es diese Beurteilung nicht gibt, warum nicht?
b. Falls es diese Beurteilung gibt, wird sie jährlich neu getroffen?
i. Falls nicht, warum nicht?
5. Ist bei diesem speziellen Fall, der vor den OGH kam, mit Rückzahlung zu rechnen?
6. Ist aufgrund dieser OGH-Entscheidung mit vermehrten Zahlungen von Unterhaltsvorschüssen ins Ausland zu rechnen - zusätzlich zu den bisherigen Anspruchsberechtigten aus EU/EWR-Ländern und Staatenlose?