17740/J XXVII. GP
Eingelangt am 31.01.2024
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ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Peter Wurm
an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
betreffend Arbeitslosenversicherung für Häftlinge
Art. 5 § 66a AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) regelt folgendes:
AlVG - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.12.2023
Art. 5 § 66a AlVG:
(1) Personen, die sich auf Grund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft oder in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches befinden und ihrer Arbeitspflicht gemäß § 44 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der jeweils geltenden Fassung nachkommen, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert.
(2) Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Strafgefangene oder Untergebrachte seiner Arbeitspflicht nachkommt, und endet mit dem Tag, an dem er seiner Arbeitspflicht letztmalig nachkommt. Die Arbeitspflicht gilt insbesondere auch dann als erfüllt, wenn der Strafgefangene oder Untergebrachte wegen des Besuches eines Lehrganges zur Berufsausbildung oder -fortbildung oder wegen Krankheit nicht gearbeitet hat.
(3) Als Bemessungsgrundlage gemäß § 21 gilt die nach Abs. 5 versicherte Arbeitsvergütung. Wenn jedoch die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ohne Heranziehung der Versicherungszeit nach Abs. 1 und 2 erfüllt wird, ist die Arbeitsvergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht zu lassen.
(4) Die Bestätigung gemäß § 46 Abs. 4 ist von der Justizanstalt auszustellen und hat die Dauer der Freiheitsstrafe, die Dauer der Arbeitslosenversicherungspflicht und die Höhe der Beitragsgrundlage zu enthalten. Die Justizanstalt ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung.
(5) Als Beitragsgrundlage gemäß § 2 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994, gilt die gemäß § 52 des Strafvollzugsgesetzes festgesetzte, um 25 vH erhöhte Arbeitsvergütung, die bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit nach dem Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie erzielt wird. Für versicherungspflichtige Zeiträume, in denen keine Arbeitsvergütung erzielt werden kann, ist als Beitragsgrundlage die letzte Beitragsgrundlage oder, wenn eine solche nicht vorliegt, die niedrigste mögliche Beitragsgrundlage heranzuziehen; für solche Zeiträume entrichtet der Bund (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) den gesamten Beitrag.
(6) Für Strafgefangene sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten. Hiebei ist der Bund (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) einem Dienstgeber gleichzuhalten. Die Meldung zur Arbeitslosenversicherung und die Beitragsabfuhr wird durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz geregelt.
(7) Bei Anwendung des § 69 (Rechtshilfe- und Auskunftspflicht) stehen die nach Abs. 1 und 2 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Personen den Arbeitnehmern und die Justizanstalten den Betriebsinhabern gleich.
(8) Die Versicherungspflicht gemäß Abs. 2 besteht nicht, soweit die Strafgefangenen oder Untergebrachten als Dienstnehmer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Versicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 ausgenommen wären. In diesem Fall ist § 14 Abs. 4 lit. f mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit die Zeiten der Erfüllung der Arbeitspflicht treten, anzuwenden.
In diesem Zusammenhang richten die Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch und Peter Wurm an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft folgende
Anfrage
1. Wie viele Personen sind bzw. waren seit dem 1. Jänner 2020 gemäß Art. 5 § 66a AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) in Österreich arbeitslosenversichert?
2. Wie teilen sich diese Personen jeweils auf die Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 auf? (Frage 1)?
4. Wie viele Personen hatten seit dem 1. Jänner 2020 gemäß Art. 5 § 66a AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) in Österreich einen Arbeitslosengeld- bzw. Notstandsgeldbezug?
5. Wie teilen sich diese Personen jeweils auf die Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 auf? (Frage 4)
6. Wie teilen sich diese Personen jeweils in die Kategorien Österreicher, sonstige EU-Staatsbürger, Drittstaatsangehörige sowie Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 auf? (Frage 4)
7. Welche durchschnittlichen Arbeitslosengeld- bzw. Notstandsgeldbezug hatten diese Personen jeweils in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023?
8. Wie viele Personen, die seit dem 1. Jänner 2020 gemäß Art. 5 § 66a AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) in Österreich einen Arbeitslosengeld- bzw. Notstandsgeldbezug hatten, waren in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 „Aufstocker“ nach den einschlägigen Bestimmungen der Sozialhilfe/Mindestsicherungsgesetzgebung?
9. Wie teilen sich diese Personen jeweils in die Kategorien Österreicher, sonstige EU-Staatsbürger, Drittstaatsangehörige sowie Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 auf? (Frage 8)