17743/J XXVII. GP

Eingelangt am 31.01.2024
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Peter Wurm

an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft

betreffend Ruhen des Arbeitslosengeldes in den Jahren 2020 bis 2023

 

 

Arbeitslosengeld – Ruhen[1]

 

In bestimmten Situationen "ruht" der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das bedeutet, dass in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld ausbezahlt wird. Die Dauer des Anspruchs insgesamt (z.B. Bezugsdauer von 20 oder 30 Wochen usw.) wird davon aber nicht beeinflusst; es kommt nur zu einer zeitlichen Verschiebung.

 

Zum Beispiel ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während

·         des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld,

·         eines Auslandsaufenthaltes (außer in bestimmten Fällen, siehe unten),

·         des Bezuges von Entgelt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz,

·         des Präsenz- oder Zivildienstes,

·         des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Urlaubsentschädigung oder eine Urlaubsabfindung besteht,

·         des Bezuges von Weiterbildungsgeld,

·         des Bezuges von Übergangsgeld aus der Pensions- oder Unfallversicherung und

·         des Zeitraums, für den Kündigungsentschädigung gebührt.

 

Während eines Auslandsaufenthaltes gebührt grundsätzlich kein Arbeitslosengeld. Liegen jedoch berücksichtigungswürdige Umstände für den Aufenthalt im Ausland vor, kann ein gleichzeitiger Arbeitslosengeldbezug bis maximal drei Monate bewilligt werden. Als berücksichtigungswürdige Umstände gelten z.B. die nachweisliche Suche nach einem Arbeitsplatz im Ausland, eine Ausbildung im Ausland oder zwingende familiäre Gründe (z.B. Begräbnis einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen). Ist ein solcher Umstand gegeben, muss bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) ein Nachsichtsansuchen unter Bekanntgabe des Grundes und Vorlage etwaiger Bestätigungen gestellt werden.

 

Vom Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist der Verlust des Anspruchs zu unterscheiden: Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, verliert sie für mindestens sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Eine solche Sanktion wird auch bei der erstmaligen Ablehnung einer Stelle ausgesprochen. Gleiches gilt z.B., wenn eine Nach-/Umschulung verweigert wird. Bei weiteren Pflichtverletzungen kann sich die Ausschlussfrist auf acht Wochen erhöhen.

 

In diesem Zusammenhang richten die Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch und Peter Wurm an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft folgende

 

Anfrage

 

1.    Bei wie vielen Personen „ruhte“ das Arbeitslosengeld jeweils in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023?

2.    Wie teilen sich diese Personen auf die Kategorien Österreicher, sonstige EU-Bürger, Drittstaatsangehörige sowie Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte auf? (Frage 1)

3.    Bei wie vielen Personen „ruhte“ das Arbeitslosengeld jeweils in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 wegen Bezug von Kranken- oder Wochengeld?

4.    Wie teilen sich diese Personen auf die Kategorien Österreicher, sonstige EU-Bürger, Drittstaatsangehörige sowie Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte auf? (Frage 3)

5.    Bei wie vielen Personen „ruhte“ das Arbeitslosengeld jeweils in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 wegen eines Auslandsaufenthaltes und wo fand dieser Auslandsaufenthalt statt?

6.    Wie teilen sich diese Personen auf die Kategorien Österreicher, sonstige EU-Bürger, Drittstaatsangehörige sowie Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte auf? (Frage 5)

7.    Bei wie vielen Personen „ruhte“ das Arbeitslosengeld jeweils in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 wegen des Bezuges von Entgelt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz?

8.    Wie teilen sich diese Personen auf die Kategorien Österreicher, sonstige EU-Bürger, Drittstaatsangehörige sowie Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte auf? (Frage 7)

9.    Bei wie vielen Personen „ruhte“ das Arbeitslosengeld jeweils in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 wegen des Präsenz- oder Zivildienstes?

10. Wie teilen sich diese Personen auf die Kategorien Österreicher, sonstige EU-Bürger, Drittstaatsangehörige sowie Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte auf? (Frage 9)

11. Bei wie vielen Personen „ruhte“ das Arbeitslosengeld jeweils in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 wegen des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Urlaubsentschädigung oder eine Urlaubsabfindung bestand?

12. Wie teilen sich diese Personen auf die Kategorien Österreicher, sonstige EU-Bürger, Drittstaatsangehörige sowie Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte auf? (Frage 11)

13. Bei wie vielen Personen „ruhte“ das Arbeitslosengeld jeweils in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 wegen des Bezuges von Weiterbildungsgeld?

14. Wie teilen sich diese Personen auf die Kategorien Österreicher, sonstige EU-Bürger, Drittstaatsangehörige sowie Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte auf? (Frage 13)

15. Bei wie vielen Personen „ruhte“ das Arbeitslosengeld jeweils in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 wegen des Bezuges von Übergangsgeld aus der Pensions- oder Unfallversicherung?

16. Wie teilen sich diese Personen auf die Kategorien Österreicher, sonstige EU-Bürger, Drittstaatsangehörige sowie Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte auf? (Frage 15)

17. Bei wie vielen Personen „ruhte“ das Arbeitslosengeld jeweils in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 wegen des Zeitraums, für den Kündigungsentschädigung gebührt?

18. Wie teilen sich diese Personen auf die Kategorien Österreicher, sonstige EU-Bürger, Drittstaatsangehörige sowie Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte auf? (Frage 17)



[1] https://www.oesterreich.gv.at/themen/steuern_und_finanzen/unterstuetzungen_bzw_beihilfen_fuer_arbeitsuchende_sowie_arbeitgeber/1/1/Seite.3610015.html