17746/J XXVII. GP

Eingelangt am 31.01.2024
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Christian Ries, Hermann Brückl

an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung

betreffend Sorge und Entsetzen bei Eltern über Lehrer, der unsittliche SMS an Schülerin geschrieben hat, und trotzdem weiterhin unterrichtet

 

 

Wie „MeinBezirk.at“ am 30. Dezember 2023 berichtete,[1] sind Eltern entsetzt und besorgt über einen Pädagogen im Südburgenland, der während seiner früheren Amtszeit in Wien in einen „Sexting“-Skandal mit einer 13-jährigen Schülerin verwickelt war. Die schwerwiegenden Vorwürfe umfassen mehrere unsittliche und explizit sexuell motivierte SMS mit eindeutig sexuellen Absichten des Lehrers an die betroffene Schülerin. Trotz dieser Vorgeschichte, einer sofortigen Suspendierung und eines zwischenzeitlich eingeleiteten Strafverfahrens, das jedoch aufgrund des Rückzugs der Schülerin eingestellt wurde, konnte der Lehrer seine Stelle zweimal wechseln und unterrichtet nun unbehelligt Schülerinnen und Schüler im Alter von 10 bis 14 Jahren, als sei nichts geschehen.

 

Laut Angaben der Bildungsdirektion Burgenland sei es aus Datenschutzgründen nicht möglich, den Personalakt oder andere Informationen persönlichen Inhalts über die Verfehlungen des Pädagogen weiterzugeben, solange keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt. Der Bildungsdirektion Burgenland seien die Umstände der Suspendierung daher „offiziell“ nicht bekanntgegeben worden und könne sie deswegen auch keine weiteren Veranlassungen treffen.

 

Die Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie besorgte Kolleginnen und Kollegen sind fassungslos über dieses Versagen der verantwortlichen Stellen und fordern dringend Konsequenzen. Wie kann es sein, dass die Schutzmechanismen unseres Bildungssystems durch eine behauptete oder tatsächlich vorhandene Gesetzeslücke einfach ausgehebelt werden und ein Pädagoge mit einer derartigen Vorgeschichte weiterhin ungehindert unterrichten kann?

                                                                         

Diese erschreckende Situation erfordert, falls die Datenschutzhürde tatsächlich besteht, dringende Maßnahmen, um die Sicherheit und das Wohlergehen der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Pädagogen mit einer solchen Vorgeschichte nicht weiterhin im Schulsystem tätig sein können.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende

 

Anfrage

 

1.    Werden über Angehörige des Lehrkörpers an öffentlichen Schulen Personalakte geführt?

a.    Wenn ja, wo werden diese Personalakte erstellt und aufbewahrt – nur an der Schule, an der ein Beschäftigungsverhältnis besteht oder auch in der Landesbildungsdirektion des Bundeslands, in dem sich die Schule befindet?

2.    Welche Eintragungen enthalten solche Personalakte?

3.    Werden Suspendierungen und der Grund derselben ebenfalls in den Personalakt eines Lehrenden eingetragen?

4.    Werden solche Suspendierungen wieder aus dem Personalakt gelöscht?

a.    Wenn ja, nach welcher Frist oder unter welchen Voraussetzungen?

5.    Wenn ein Lehrender den Arbeitsplatz wechselt, wird dieser Personalakt dem nächsten Dienstgeber weitergeleitet?

a.    Wenn ja, wem wird der Personalakt weitergeleitet?

b.    Wenn nein, warum nicht?

6.    Werden Personalakte grundsätzlich auch an Privatschulen weitergeleitet oder nur an öffentliche Schulen?

7.    Bekommt auch bei einem Wechsel des Bundeslandes die nunmehr zuständige Landesbildungsdirektion standardisiert diesen Personalakt oder lediglich die neue Schule, an der ein Dienstverhältnis begründet wurde?

a.    Wenn nein, welche gesetzlichen Bestimmungen sprechen dagegen, der nunmehr zuständigen Landesbildungsdirektion als Ober- und Disziplinarbehörde eine Abschrift des Personalakts zukommen zu lassen? 

8.    Wenn es keine standardisierte Weitergabe des Personalakts zwischen den Bundesländern bzw. den Landesbildungsdirektionen der Bundesländer gibt, wie kann dann sichergestellt werden, dass disziplinarrechtlich oder strafrechtlich vorbelastete Lehrer nicht unbehelligt in einem neuen Bundesland ihrer Tätigkeit nachgehen können, obwohl es zu einer begründeten Auflösung des öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnisses gekommen ist?

9.    Wenn es zu keiner standardisierten Weitergabe des Personalaktes kommt, wäre es nicht jedenfalls sinnvoll, wenn im Wege der Amtshilfe i.S.d. Art. 22 B-VG diese Weitergabe künftig erfolgt?

10. Im Art. 22 B-VG heißt es „Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.“ Sind Schulbehörden davon ausgenommen?

a.    Wenn ja, welche rechtlichen Gründe liegen dafür vor?

b.    Wenn nein, kann dann eine Landesbildungsdirektion so eine Aktübermittlung im Wege der Amtshilfe urgieren und veranlassen?

11. Stehen rechtlich fundierte Gründe des Datenschutzes der Weitergabe eines angeforderten Personalaktes, von einer Bildungsdirektion zu einer anderen Bildungsdirektion entgegen?

a.    Wenn ja, bedarf es einer Änderung gesetzlicher Bestimmungen zur begründeten Weitergabe eines Personalaktes und, falls ja, in welcher Hinsicht?

b.    Wenn nein, werden solche Amtshilfen dann regelmäßig gewährt?

12. Werden seitens des Ministeriums bei dem in der Begründung genannten Fall konkrete Konsequenzen gezogen?

a.    Wenn ja, welche?

b.    Wenn nein, warum nicht?

13. Werden seitens des Ministeriums auf Grund des in der Begründung genannten Falls grundsätzliche Konsequenzen gezogen?

a.    Wenn ja, welche?

b.    Wenn nein, warum nicht?



[1] https://www.meinbezirk.at/burgenland/c-lokales/lehrer-schickte-sex-sms-an-13-jaehrige-schuelerin_a6455245