17803/J XXVII. GP
Eingelangt am 13.02.2024
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Anfrage
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Unterstützung der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe
Im Juni 2023 hat das Parlament das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz (LWA-G)) geändert. Die Einbringung in Form eines Initiativantrags von Abgeordneten der Mehrheitsparteien umgeht die Begutachtung und schaltet die rechtzeitige Auseinandersetzung von Experten mit der Materie aus.
Gemäß § 3c des somit novellierten LWA-G zielen die Gesetzesänderungen auf eine gemeinnützige Lebensmittelweitergabe an "vulnerable Haushalte" ab. Insgesamt stellt der Bund 10 Millionen Euro zur Verfügung. 2 Millionen sollen in den Aufbau einer digitalen Drehscheibe zur Weitergabe von Lebensmittelspenden fließen. 8 Millionen Euro sind für organisatorische und strukturelle Maßnahmen im Bereich der Lebensmittelweitergabe vorgesehen.
Anspruchsvoraussetzung für den Erhalt der Budgetmittel gemäß § 3c LWA-G ist, dass Förderempfänger "gemeinnützig und kostenlos" agieren. Sozialmärkte, die sehr niedrige symbolische Preise für ihre angebotenen Lebensmittel einheben, arbeiten zwar gemeinnützig, aber eben nicht kostenlos, und sind damit von diesem Förderprogramm ausgeschlossen. Es zeigt sich alledings, dass eine messerscharfe Trennung zwischen gemeinnützigen Sozialmärkten und kostenlosen "Tafeln" oftmals nicht möglich ist. Vielfach betreiben gemeinnützige Organisationen gleichzeitig sowohl Sozialmärkte mit Waren zu symbolisch niedrigen Preisen als auch Tafeln mit kostenloser Lebensmittelabgabe. Für beide Tätigkeitszweige greifen diese gemeinnützigen Organisationen auf dieselben Waren zurück. Wenn nach der Gesetzesbestimmung der "Ankauf von Lebensmitteln" gefördert wird, ist allerdings nicht abgrenzbar, ob die via Förderung gekauften Lebensmittel verbilligt über den Sozialmarkt oder kostenlos über die Tafel derselben Organisation abgegeben worden sind.
Das führt dazu, dass manche der gemeinnützigen Organisationen iSd Gesetzes förderbar sind und andere nicht, obwohl beide Organisationstypen dieselbe Zielgruppe, nämlich von Armut betroffene Menschen, haben. Wenn nun vorrangig Tafelstrukturen mit kostenloser Lebensmittelweitergabe von der Förderung profitieren, ist fraglich, wie viele "vulnerable Haushalte" man damit überhaupt erreicht. So versorgt „Die Tafel Österreich“ z.B. gemäß Angaben auf deren Webseite Institutionen wie Mutter-Kind-Heime, Frauenhäuser, etc. und keine privaten Personen. Personen, welche bei keiner dieser sozialen Einrichtungen um Hilfe ansuchen, werden folglich bei der Förderung nicht berücksichtigt.
Zum einen empfinden es armutsbetroffene Personen u.U. als würdevoller, einen kleinen symbolischen Preis für ihre Lebensmittel zu bezahlen als gar nichts. Zum anderen wird nur eine Minderheit von armutsbetroffenen Personen im Versorgungsbereich von Tafeln erreicht, eine große Mehrheit von Sozialmärkten. Der Gesetzgeber hat hier bei der Umsetzung des Ministerratsbeschlusses 58/15 aus 2023 eine unsachliche Differenzierung getroffen.
Die gegenständliche Gesetzesänderung dient laut Antragsbegründung zu 3427/A der Umsetzung des Ministerratsbeschlusses 58/15 aus 2023. Dort wurde beschlossen:

Das Gesetz dient also der "Armutsbekämpfung". Verfassungsrechtlich fällt es daher in den Kompetenzbereich "Armenwesen" nach Art 12 B-VG. Der Bund hätte daher nur ein Grundsatzgesetz beschließen können, zu dem die Länder Ausführungsgesetze beschließen und das die Länder auch vollziehen.
Außerdem sei angemerkt, dass der Herr BMSGPK in den Anfragebeantwortungen 12513/AB und 12651/AB betont: "Die Förderung von Sozialmärkten liegt grundsätzlich in Landesverantwortung". Eine diesbezügliche Förderung von Sozialmärkten entspräche nicht den Vorgaben der Allgemeinen Rahmenrichtlinien des Bundes, da die Wirkung von Sozialmärkten regional begrenzt sei und es sich außerdem um keine Pilotprojekte handle, führt der BMSGPK in den zitierten AB weiter aus. Aber auch „Die Tafel Österreich“ ist regional begrenzt und kein Pilotprojekt. Auch sie blickt auf eine lange Geschichte zurück. An den verfassungsrechtlichen Bestimmungen und an den Rahmenrichtlinien des Bundes für Förderungen, auf die sich der Herr BMSGPK in den genannten AB bezieht, hat sich seither nichts geändert.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende