17807/J XXVII. GP
Eingelangt am 14.02.2024
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, MMag. Katharina Werner Bakk., Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie
Die VerbandsklagenRL trat am 24.12.2020 in Kraft und hätte bis zum 25.12.2022 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Bis zum 25.6.2023 hätten die Umsetzungsbestimmungen der VerbandsklagenRL in den EU-Mitgliedstaaten anwendbar sein müssen. Österreich hat beide Fristen versäumt. Die Richtlinie (EU) 2020/1828 über „Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher“ (“VerbandsklagenRL“), die Teil des sog. “New Deal for Consumers” ist, verfolgt das Ziel den kollektiven Rechtsschutz auf europäischer Ebene zu vereinheitlichen.
Das Kernstück und eine wesentliche Neuerung der VerbandsklagenRL ist die “Abhilfe-Verbandsklage”, dabei handelt es sich um eine echte kollektive Klage auf Leistung in Form von “Schadenersatz, Reparatur, Ersatzleistung, Preisminderung, Vertragsauflösung oder Erstattung des gezahlten Preises“.
Die VerbandsklagenRL stellt den Mitgliedstaaten frei, ein Opt-in oder Opt-out Modell vorzusehen. Beim Opt-in müssen sich Verbraucher dem Verfahren aktiv anschließen. Opt-out (vgl amerikanische Class Action) umfasst alle Betroffenen, die nicht aktiv aus dem Verfahren hinausoptieren.
Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, ein Verfahren zur „Benennung“ von qualifizierten Einrichtungen zu schaffen, welche ermächtigt sind, Verbandsklagen zu erheben, welche Anforderungen an solche Einrichtungen zu stellen sind, obliegt den Mitgliedstaaten.
Laut Anfragebeantwortung 10370/AB vom 3. Juni 2022 hat das BMJ bereits im Frühsommer 2021 eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die sich mit der Umsetzung der „Verbandsklagen-Richtlinie“ in das nationale Recht befasst. Laut der Anfragebeantwortung war geplant, ein neues „Bundesgesetz über Qualifizierte Einrichtungen (QEG)“ zu erlassen, das das Verfahren und die Kriterien zur Anerkennung einer juristischen Person als Qualifizierte Einrichtung für grenzüberschreitende und/oder innerstaatliche Verbandsklagen regelt. Verfahrensrechtliche Bestimmungen sollen in einen eigenen Abschnitt der Zivilprozessordnung (ZPO) aufgenommen werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende