18031/J XXVII. GP

Eingelangt am 28.02.2024
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Peter Wurm

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend VKI: OGH beurteilt 47 Klauseln von Lyconet als gesetzwidrig

 

 

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat am 11.Jänner 2024 folgende Pressemitteilung veröffentlicht:[1]

 

VKI: OGH beurteilt 47 Klauseln von Lyconet als gesetzwidrig

Intransparent und gröblich benachteiligend: Sämtliche vom VKI eingeklagten Klauseln sind unzulässig

 

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Sozialministeriums – eine Verbandsklage gegen die Lyconet Austria GmbH (Lyconet) geführt. Lyconet, ein im Netzwerk-Marketing tätiges Unternehmen, vertrieb unter anderem das „Cashback World Programm“. Dabei handelt es sich um eine Einkaufsgemeinschaft, die es Mitgliedern ermöglichen sollte, durch den Bezug von Waren und Dienstleistungen bei Partnerunternehmen Vorteile zu erhalten. Gegenstand der Klage waren 47 Vertragsklauseln, die Bestandteil von Lyconet-Vereinbarungen und sogenannten Lyconet Compensation-Plänen waren. Diese wurden vom VKI unter anderem aufgrund zahlreicher intransparenter Regelungen und damit einhergehender Unklarheiten kritisiert. Nachdem bereits die Unterinstanzen alle beanstandeten 47 Klauseln als gesetzwidrig beurteilt hatten, erkannte auch der Oberste Gerichtshof (OGH) sämtliche Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Die Verbandsklage des VKI richtete sich gegen Klauseln aus den Lyconet-Vereinbarungen (3-2019, 9-2019 und 1-2021) sowie Klauseln aus den Lyconet Compensation-Plänen (3-2019, 9-2019 und 1-2021).

 

Eine Vielzahl der bekämpften Klauseln wurden von den Gerichten für intransparent befunden. So wurden etwa Begriffe wie „Bonus Units“, „Customer Units“, „Folge-Units“, „Transfer Units“, „Lifeline“, „Upline“, „Balance Programm“, „Karriere Programm“, „Balance-Kategorie“, und „Balance Commission“ verwendet, deren konkrete Bedeutung jedoch unklar blieb. Bereits das Erstgericht hielt fest, dass es sich hierbei um keine Begriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs handelt und diese ohne weiteren Kontext an und für sich unverständlich sind. Sie werden im gesamten Regelwerk von Lyconet auch nicht ausreichend deutlich erklärt. Das Berufungsgericht ergänzte, dass auch nach intensivem Studium des gesamten Regelwerks für durchschnittliche Verbraucher völlig unklar bleibt, wann und in welchem Umfang sie Ansprüche auf welche Vergütungen erwerben.

 

Der Oberste Gerichtshof hat diese Sichtweise nun bestätigt. Abseits der Intransparenz wurde auch bei einigen Klauseln eine gröbliche Benachteiligung von Verbraucher festgestellt. Missbräuchlich und daher unzulässig sind etwa die weitreichenden Möglichkeiten zur Auflösung der „Marketervereinbarungen“ durch Lyconet sowie überbordende Geheimhaltungspflichten.

 

„Trotz eingehender Beschäftigung mit dem ,Vergütungsplan‘ ist es nicht einmal dem Berufungsgericht gelungen, nachzuvollziehen, welche Bedeutung die vom VKI bekämpften Klauseln und der sogenannte ,Compensation Plan‘ in seiner Gesamtbetrachtung haben“, berichtet Mag. Maximilian Kemetmüller, zuständiger Jurist im VKI. Nach Rechtsansicht des VKI folgt aus der nun vorliegenden rechtskräftigen Entscheidung, dass betroffene Lyconet-Verträge unwirksam sind und Verbraucher ihre geleisteten Zahlungen zur Gänze zurückfordern können.

 

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Wird es ein durch das BMSGPK beauftragtes Sammelverfahren der Kundenansprüche durch den Verein für Konsumenteninformation (VKI) gegen Lyconet geben?

a.    Wenn ja, wann soll dieses Sammelverfahren starten?

b.    Wenn nein, warum nicht?

2.    Mit welchen Gesamtansprüchen der Kunden gegen Lyconet rechnet das BMSGPK bzw. der VKI?

 



[1] https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20240111_OTS0017/vki-ogh-beurteilt-47-klauseln-von-lyconet-als-gesetzwidrig