Eingelangt am 01.03.2024
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Stephanie
Krisper, Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesregierung
betreffend Folgeanfrage
Aberkennung von Ehrenzeichen der Republik wegen NS-Betätigung
Nachdem wir seit 2018 mehrere parlamentarische Anfragen1
und auch einen Initiativantrag2 betreffend (posthume) Aberkennung
von an NS-Tätern verliehenen Ehrenzeichen der Republik eingebracht haben,
hat sich die Regierung dem Thema angenommen und das Ehrenzeichengesetz
(EhrenzeichenG)3 geändert; die Änderung trat am 1.1.2024
in Kraft. Dadurch wurde geregelt, unter welchen Voraussetzungen welches
Ehrenzeichen verliehen bzw. welche bereits verliehene Auszeichnung widerrufen
bzw. aberkannt werden kann.
Mögliche Ehrenzeichen nach dem Ehrenzeichengesetz sind
das
- Ehrenzeichen
für Verdienste um die Republik Österreich (§§2ff
Ehrenzeichengesetz): Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik
Österreich werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der
Bundesregierung oder der von ihr ermächtigten Bundesministerin bzw.
des von ihr ermächtigten Bundesministers verliehen (§ 3 Abs 1
Ehrenzeichengesetz). Abweichend davon kommt das Vorschlagsrecht in den
genannten Fällen des § 3 Abs 2 Ehrenzeichengesetz der
Präsidentin bzw. des Präsidenten des Nationalrates (Z1), der
bzw. des Vorsitzenden des Bundesrates (Z2), der zweiten Präsidentin
bzw. des zweiten Präsidenten des Nationalrates; (Z3), sowie der
Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters der bzw. des Vorsitzenden des
Bundesrates (Z4) zu;
- Bundes-Ehrenzeichen
(§§5ff Ehrenzeichengesetz), welches gem. § 6
Ehrenzeichengesetz von der Bundeskanzlerin bzw. des Bundeskanzlers oder einem
anderen sachlich zuständigen Mitglied der Bundesregierung verliehen
wird;
- Österreichische
Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische
Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst (§§ 8ff
Ehrenzeichengesetz): Gem. § 19 Ehrenzeichen verleiht die
Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident das
Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst sowie
das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst auf
Vorschlag der Bundesregierung oder der von ihr ermächtigten
Bundesministerin bzw. des von ihr ermächtigten Bundesministers
Widerruf:
§ 21 Abs 1: Wird die bzw. der nach diesem Bundesgesetz
Ausgezeichnete durch ein inländisches Gericht
- (Z1)
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu
verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer nicht bedingt
nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe, oder zu
einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe, oder
- (Z2)
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen
gegen Leib und Leben (§§ 75 bis 95 StGB), die Freiheit
(§§ 99 bis 110 StGB) oder gegen die sexuelle Integrität und
Selbstbestimmung (§§ 201 bis 220b StGB), oderwegen einer oder
mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben
(Paragraphen 75 bis 95 StGB), die Freiheit (Paragraphen 99 bis 110 StGB)
oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (Paragraphen
201 bis 220b StGB), oder
- (Z3)
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen
gegen die Republik Österreich, deren verfassungsmäßige
Einrichtungen oder Organe (§§ 242 bis 258 StGB), oderwegen einer
oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen die
Republik Österreich, deren verfassungsmäßige Einrichtungen
oder Organe (Paragraphen 242 bis 258 StGB), oder
- (Z4)
wegen einer oder mehrerer nach dem Verbotsgesetz 1947 begangener
strafbarer Handlungen
rechtskräftig verurteilt, gilt das Ehrenzeichen von
Gesetzes wegen als widerrufen.
Jenes Organ, welches die Verleihung der jeweiligen
Auszeichnung vorzuschlagen hat, ist zur Überprüfung des Eintritts
eines Widerrufs gemäß § 21 Abs. 1 berechtigt, die in § 2
Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten
gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem
Strafregister abzufragen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten.
"Nach Widerruf eines Ehrenzeichens ist die bzw. der Ausgezeichnete von
jenem Organ, welches das Ehrenzeichen verliehen hat, schriftlich aufzufordern,
die Dekoration und das Beurkundungsdekret innerhalb angemessener Frist an die
Präsidentschaftskanzlei bzw. das Bundeskanzleramt (§ 19)
zurückzustellen" (§ 22 Abs 2 EhrenzeichenG).
Aberkennung:
Weiters ist das Ehrenzeichen gem § 21 Abs 2 Z 1 iVm § 23
EhrenzeichenG abzuerkennen, wenn wer durch ein ausländisches Gericht, das
die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention oder
vergleichbare Grundsätze beachtet, wegen strafbarer Handlungen, die auch
in Österreich gerichtlich strafbar wären, im Sinne des Abs. 1
rechtskräftig verurteilt wurde.
Auch ist das Ehrenzeichen gem § 21 Abs 2 Z 2 iVm
§ 23 EhrenzeichenG abzuerkennen, wenn diese Person "eine
führende Rolle in der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei
(NSDAP), der Schutzstaffel (SS), der Sturmabteilung (SA), dem Nationalsozialistischen
Kraftfahrkorps (NSKK), dem Nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK), dem
Nationalsozialistischen Soldatenring, dem Nationalsozialistischen
Offiziersbund, der deutschen Wehrmacht, in sonstigen Gliederungen der NSDAP,
ihr angeschlossenen Verbänden, anderen nationalsozialistischen
Organisationen oder in der Verwaltung des nationalsozialistischen Regimes
innehatte und sich aktiv an den Planungen oder der Ausführung von
nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligte".
Aberkennungen werden grundsätzlich vom
Bundespräsidenten auf Vorschlag jenes Organs getätigt, welches nach
dem Gesetz jeweils für die Zuerkennung zuständig ist (nur die
Aberkennung des Bundes-Ehrenzeichens erfolgt durch das sachlich zuständige
Mitglied der Bundesregierung- § 23 EhrenzeichenG).
Das zuständige Organ ist zur Prüfung der
Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 2 jenes Organ berechtigt,
welches nach diesem Bundesgesetz die Verleihung der jeweiligen Auszeichnung
vorzuschlagen hat, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968
genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1
Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister abzufragen und schriftlich
dokumentiert zu verarbeiten. Bei Bundes-Ehrenzeichen kommt diese Befugnis dem
jeweils sachlich zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu (§ 23
Abs 1 und 2 EhrenzeichenG).
Werden dem zuständigen Organ Tatsachen bekannt, die
das Vorliegen von Aberkennungsvoraussetzungen vermuten lassen, hat dieses nach
Vornahme einer ersten Prüfung der Schlüssigkeit der vorliegenden
Informationen
1. die bzw. den Ausgezeichneten
tunlichst von der laufenden Prüfung der Aberkennung schriftlich in
Kenntnis zu setzen und ihr bzw. ihm die Möglichkeit einzuräumen,
innerhalb angemessener Frist hierzu Stellung zu nehmen,
2. in den Fällen des § 21 Abs. 2 Z 1 eine Stellungnahme der bzw. des
für europäische und internationale Angelegenheiten zuständigen
Bundesministerin bzw. Bundesministers, und
3. in den Fällen des § 21 Abs. 2 Z 2 eine Empfehlung des
Ehrenzeichenbeirats (§ 24) einzuholen (§ 23 Abs 3
EhrenzeichenG).
Nach Aberkennung eines Ehrenzeichens ist die bzw. der Ausgezeichnete von dem
für die Aberkennung zuständigen Organ schriftlich aufzufordern, die
Dekoration und das Beurkundungsdekret innerhalb angemessener Frist an die
Präsidentschaftskanzlei bzw. das Bundeskanzleramt (§19)
zurückzustellen (§ 23 Abs 4 EhrenzeichenG). Ist die bzw. der
Ausgezeichnete bereits verstorben, hat das für die Aberkennung
zuständige Organ das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzung unter Berücksichtigung
der Empfehlung des Ehrenzeichenbeirates (§ 24) festzustellen und auf
geeignete Weise zu veröffentlichen (§ 23 Abs 5 EhrenzeichenG).
Der Ehrenzeichenbeirat ist beim Bundeskanzleramt
angesiedelt. Seine 7 Mitglieder werden vom Bundeskanzler, vier Minister:innen
und dem Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstands (DÖW)
bestellt.
§26 EhrenzeichenG legt fest, wer für die
Vollziehung des Gesetzes zuständig ist:
- (Z1)
hinsichtlich § 2, § 3 Abs. 1 und 3, § 4, § 7 sowie
§ 10 Abs. 1 die Bundesregierung;
- (Z2)
hinsichtlich § 3 Abs. 2 die Präsidentin bzw. der
Präsident des Nationalrates, die bzw. der Vorsitzende des
Bundesrates, die zweite Präsidentin bzw. der zweite Präsident
des Nationalrates oder die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der
bzw. des Vorsitzenden des Bundesrates;
- (Z3)
hinsichtlich der §§ 8, 9, § 10 Abs. 2 sowie §§ 11
bis 16 die bzw. der für Wissenschaft und die bzw. der für Kunst
zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister;
- (Z4)
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundeskanzlerin bzw. der
Bundeskanzler oder die sachlich zuständige Bundesministerin bzw. der
sachlich zuständige Bundesminister.
Wichtig ist, dass es nun zur Umsetzung der neuen
Gesetzesbestimmungen kommt. Dies bringt im Hinblick auf die historische Verantwortung
Österreichs auch ein wichtiges politische Zeichen mit sich.
1) Anfrage betreffend Aberkennung von Ehrenzeichen der
Republik wegen NS-Betätigung (781/J): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVI/J/781?selectedStage=100
Folgeanfrage Aberkennung von Ehrenzeichen der
Republik wegen NS-Betätigung (14097/)): https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/J/14097
2) Initiativantrag: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/A/76
3) EhrenzeichenG: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/2197
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage:
- Inwiefern wurde die Umsetzung der o.g.
neuen Bestimmungen des Ehrenzeichengesetzes im Ministerrat besprochen?
- Wer in welchem Ressort führt(e)
eine Liste der nach dem EhrenzeichenG verliehenen
- Ehrenzeichen für Verdienste um
die Republik Österreich zur Anerkennung hervorragender Leistungen
für die Allgemeinheit und herausragender Dienste für die
Republik Österreich
- Bundes-Ehrenzeichen zur Anerkennung
besonderer Verdienste um die Republik Österreich oder besonderer
Verdienste um die Allgemeinheit, die durch ehrenamtliche, unentgeltliche
Leistungen im Rahmen von Freiwilligen-Organisationen und
Freiwilligen-Initiativen auf Gebieten erbracht werden, die Bundessache
gemäß Artikel10 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung sind
- Österreichischen Ehrenzeichen
für Wissenschaft und Kunst an Personen des In- und Auslandes, die
sich durch besonders außergewöhnliche schöpferische
Leistungen auf dem Gebiet der Wissenschaft oder der Kunst allgemeine
Anerkennung und einen hervorragenden Ruf erworben haben?
- Ist daher lückenlos dokumentiert,
welche Personen diese drei Ehrenzeichen seit der ersten Vergabe erhielten?
- Wer erhielt also nach dem
EhrenzeichenG verliehenen
- Ehrenzeichen für Verdienste um
die Republik Österreich zur Anerkennung hervorragender Leistungen
für die Allgemeinheit und herausragender Dienste für die
Republik Österreich
- Bundes-Ehrenzeichen zur Anerkennung
besonderer Verdienste um die Republik Österreich oder besonderer
Verdienste um die Allgemeinheit, die durch ehrenamtliche, unentgeltliche
Leistungen im Rahmen von Freiwilligen-Organisationen und
Freiwilligen-Initiativen auf Gebieten erbracht werden, die Bundessache
gemäß Artikel10 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung sind,
bzw.
- Österreichischen Ehrenzeichen
für Wissenschaft und Kunst an Personen des In- und Auslandes, die
sich durch besonders außergewöhnliche schöpferische
Leistungen auf dem Gebiet der Wissenschaft oder der Kunst allgemeine
Anerkennung und einen hervorragenden Ruf erworben haben? Bitte um
Übermittlung der vorhandenen Informationen- wenn möglich in
chronologischer Auflistung der Verleihung. Bitte um vollständige
Auflistung von Namen und Datum bzw. zumindest Jahr der Verleihung.
- Inwiefern sind die gegenwärtigen
Informationen zu verliehenen Ehrenzeichen unvollständig?
- Inwiefern wurde von wem wann diese Defizite,
durch welche wann durch wen gesetzte Maßnahme behoben?
- Wie viele Ehrenzeichen gelten aus
jeweils welchem gem. § 21 Abs 1 vorgesehenen Grund bis zum
Zeitpunkt der Anfragebeantwortung als widerrufen? Bitte um Auflistung nach
Person und Widerrufsgrund.
- Inwiefern wurde bis zum Zeitpunkt der
Anfragebeantwortung ein gem. § 21 Abs 1 iVm § 22
EhrenzeichenG als widerrufen geltendes Ehrenzeichen die bzw. der
Ausgezeichnete von jenem Organ, welches das Ehrenzeichen verliehen hat,
schriftlich aufgefordert, die Dekoration und das Beurkundungsdekret
innerhalb angemessener Frist an die Präsidentschaftskanzlei bzw. das
Bundeskanzleramt zurückzustellen?
- Zu wie vielen schriftlichen
Aufforderungen zur Zurückstellung der Dekoration und des
Beurkundungsdekrets nach § 22 Abs 2 EhrenzeichenG ist es gekommen?
i. In wie vielen Fällen wurde dem entsprochen?
ii. In wie vielen Fällen nicht?
- Inwiefern wurde durch wen seit der
letzten Gesetzesänderung überprüft, ob ausgezeichneten
Personen das Ehrenzeichen
- gem. § 21 Abs 2 Z 1 iVm
§ 23 EhrenzeichenG
- gem. § 21 Abs 2 Z 2
iVm § 23 EhrenzeichenG aberkannt werden kann?
- Bei den an welche Personen vergebenen
Ehrenzeichen welcher Art (Frage 4 a, b oder c) wurde wann so durch wen
vorgegangen?
- Kommt es zu einer Mitteilung der
rechtskräftigen Verurteilung nach § 21 Abs 1 Z 1
EhrenzeichenG durch das jeweilige Gericht bzw. durch das BMJ oder zur
Mitteilung durch das BMI, nachdem die rechtskräftige Verurteilung im
Strafregisterauskunft aufscheint?
- Wenn nein, warum nicht?
- Wenn nein, inwiefern holte wer diese
notwendige Information wann für die Prüfung von möglichen
Aberkennungen gem. § 21 Abs 1 EhrenzeichenG ein?
i. Mit welchem wann vorliegenden Ergebnis?
- Kommt es bei Kenntnis einer
rechtskräftigen Verurteilung im Ausland zu einer Weiterleitung an die
Bundesregierung durch die österreichischen Vertretungsbehörden?
- Wenn ja, wie sieht dann die weitere
Vorgehensweise aus?
- Wenn nein, inwiefern holte wer diese
notwendige Information wann für die Prüfung von möglichen
Aberkennungen gem. § 21 Abs 1 Z 1 EhrenzeichenG ein?
i. Mit welchem wann vorliegenden Ergebnis?
- Inwiefern wird die Bundesregierung von
sich aus tätig bei der Prüfung von Aberkennungen nach § 23
EhrenzeichenG?
- Bzgl. welcher ausgezeichneten Personen
wurden der Bundesregierung als zuständiges Organ jeweils wann
Tatsachen bekannt, die das Vorliegen von Aberkennungsvoraussetzungen
vermuten lassen?
- Inwiefern wurde wer dieser Ausgezeichneten
von der laufenden Prüfung der Aberkennung schriftlich in Kenntnis
gesetzt und ihr bzw. ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb
angemessener Frist hierzu Stellung zu nehmen?
- In den Fällen welcher gem. §
21 Abs. 2 Z 1 ausgezeichneten Personen kam es wann zu einer Stellungnahme
der bzw. des für europäische und internationale Angelegenheiten
zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesministers?
- In den Fällen welcher gem. §
21 Abs. 2 ausgezeichneten Personen kam es wann zu einer Aberkennung eines
Ehrenzeichens?
- In den Fällen welcher gem. §
21 Abs. 2 ausgezeichneten Personen kam es wann zu einer schriftlichen
Aufforderung, die Dekoration und das Beurkundungsdekret innerhalb
angemessener Frist an das Bundeskanzleramt zurückzustellen?
- In den Fällen welcher gem. §
21 Abs. 2 Z 2 ausgezeichneten Personen wurde eine Empfehlung des
Ehrenzeichenbeirats eingeholt?
- In den Fällen welcher gem. §
21 Abs. 2 ausgezeichneten Personen wurde aufgrund des Ablebens durch das
für die Aberkennung zuständige Organ das Vorliegen der
Aberkennungsvoraussetzung unter Berücksichtigung der Empfehlung des
Ehrenzeichenbeirates festgestellt und auf geeignete Weise
veröffentlicht?
- Wie sah bzw. sieht die genaue
Arbeitsweise bei der Aberkennung von Ehrenzeichen von führenden
Nationalsozialisten gem. § 21 Abs 1 Z 2 aus?
- Wird die Bundesregierung nur
tätig, wenn sie gem. § 23 Abs 3 EhrenzeichenG von Tatsachen
erfährt, die die Aberkennungsvoraussetzungen vermuten lassen?
- Wenn ja, inwiefern durch welche
Hinweise von wem wann im Fall welcher beehrten Person?
- Wenn nein, inwiefern wurde sie
proaktiv tätig?
- Inwiefern ist die Vorgehensweise,
neben § 23 Abs 5 EhrenzeichenG, bei bereits Verstorbenen anders als
bei noch lebenden Beehrten?
- Inwiefern wurde wann zur
Identifikation potentiell einschlägiger Personen die Expertise
welcher Organisationen wie z.B. des DÖW bzw. welcher Expert:innen
herangezogen?
- Mit welchem wann vorliegenden
Ergebnis?
- Wurde hinsichtlich Hans Globke,
Mitverfasser der Nürnberger Rassengesetze, die
Aberkennungsvoraussetzung hinsichtlich des Ehrenzeichens der Republik
Österreich festgestellt?
- Wenn nein, warum nicht?
- Wenn nein, für wann ist dies
geplant?
- Wenn ja, bitte um Beschreibung der
Chronologie des Vorgehens.
- Wie viele andere Fälle nach
§ 21 Abs 2 Z 2 EhrenzeichenG lagen und liegen bis zum Zeitpunkt der
Anfragebeantwortung zur Prüfung vor?
- Wer sind die Mitglieder und
Ersatzmitglieder im Ehrenzeichenbeirat?
- Vom wem wurden die Mitglieder
bestellt?
- Wurden bereits Verordnungen gem.
§ 27 Abs 2 EhrenzeichenG kundgemacht?
- Wenn ja, mit welchem Inhalt?