18080/J XXVII. GP

Eingelangt am 04.03.2024
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Hannes Amesbauer

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Staatsbürgerschaftsgesetz

 

 

Im Zuge des Staatsbürgerschaftsverfahrens wird geprüft, ob Einbürgerungs-hindernisse (speziell nach § 10 Abs 1 Z 2 und 6 StbG) vorliegen. Im Ermittlungs-verfahren werden Abfragen z.B. an die Landespolizeidirektionen durchgeführt. Diese melden zurück, wenn Vormerkungen vorliegen, wie anhängige Verfahren bei der Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsstrafen usw.

 

Dem Vernehmen nach kommt es immer öfter vor, dass Staatsanwaltschaften jedoch antworten, sie seien keine Behörde im Sinne des § 39a Abs 8 StbG und daher auch nicht zur Auskunft verpflichtet.

 

§ 39a Abs 8 Staatsbürgerschaftsgesetz normiert: Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Staatsbürgerschaftsbehörde diese Daten zu übermitteln, sofern diese für ein Verfahren zur Erteilung oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft benötigt werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

 

Die Staatsanwaltschaften (Art 90a B-VG) sind Organe der Gerichtsbarkeit. Die Gerichtsbarkeit geht nach Art 82 B-VG vom Bund aus.

 

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an die Bundesministerin für Justiz folgende

 

Anfrage

 

1.    Ist Ihnen das geschilderte Problem bekannt?

2.    Sind Staatsanwaltschaften Behörden im Sinne des § 39a Abs 8 Staatsbürgerschaftsgesetz?

a.    Wenn nein, warum nicht?

3.    Welche Maßnahmen werden Sie setzten, um dieses Problem zu beseitigen?

4.    Wann werden Sie dieses Problem beseitigen?