18186/J XXVII. GP

Eingelangt am 21.03.2024
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Anfrage

der Abgeordneten Henrike Brandstötter, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Konsequenzen des Hass im Netz Gesetzes

 

Mit den Möglichkeiten des Internets haben sich nicht nur Arbeitswelt und Alltag verändert, sondern auch der Kontakt zu fremden Menschen, Parteien oder Organisationen hat sich besonders durch soziale Netzwerke verändert. Egal, ob Plattformen, die leicht und für viele zugänglich sind, Chatprogramme wie über Dating Apps oder einfach Chatbots oder Kontaktfenster bei Unternehmen oder Vereinen haben viele zusätzliche Kontaktwege erschlossen. Gerade bei einer einseitigen Möglichkeit der Kommunikation wird diese aber nicht nur für Austausch genutzt, sondern auch Missbrauch, Belästigung oder Ausuferungen Richtung Hate Speech können die Folge sein.

All diese Tatbestände verlangen von Opfern psychische Stärke und, nachdem erst relativ spät ein Bewusstsein für das Ausmaß der Tatbestände entstand, oft auch viel Durchhaltevermögen, um rechtlich Beistand oder eine Durchsetzung des eigenen Rechts zu erhalten. 2020 wurde zur Verbesserung dieser Situation das Paket gegen Hass im Netz präsentiert (1). 

Quer über Ressorts hinweg, werden nunmehr Bemühungen gesammelt, die Meldungen niederschwelliger zu machen und direkte Weiterleitungen an Polizei oder Justiz zu ermöglichen. Durch den niedrigeren Meldeaufwand, sollen mehr Delikte erfasst und verfolgt werden. Für Betroffene stellt das eine Erleichterung dar, wer wann für welche Schritte zuständig ist, ist für Außenstehende dadurch aber schwieriger nachzuvollziehen. (Mangelnde) Weiterleitungen zwischen Meldestelle, Polizei und Staatsanwaltschaft, Unterlassungsanträge, die direkt bei Gerichten gestellt werden oder auch mangelndes Verständnis für verschiedene Deliktsformen können bei Betroffenen schnell für Verwirrung über die verschiedenen Behördenwege sorgen. Gerade nach weitreichenden Änderungen wie dem EuGH-Urteil (2) oder der Überleitung in den Digital Services-Act (3) bietet sich daher eine Rückschau auf die Folgen des Hass-im-Netz-Pakets an, um Ableitungen für die zukünftige Arbeitsweise der Meldestelle oder auch weiteren Reformbedarf in diesem Bereich treffen zu können. So umfasste das Paket elf Paragraphen (4), in Zwischenberichten (bzw Begründungen von Anträgen vgl 5), wird allerdings nur auf einen Teil dieser Tatbestände eingegangen. Nachdem allerdings unklar ist, ob diese Erhebungen sich auf eine Evaluierung des "Hass im Netz"-Pakets oder nur die Sonderregelungen für den Kostenersatz beziehen, könnte die Datenbasis potenziell auch besser sein. Klar ist allerdings dementsprechend, dass sich ein genauerer Blick auf diese Statistiken lohnt. 

  1. https://www.derstandard.at/story/2000119768367/gesetzespaket-gegen-hass-im-netz-praesentiert-vor-allem-frauen-werden
  2. https://www.derstandard.at/story/3000000194473/eugh-kippt-teile-des-gesetzes-gegen-hass-im-netz
  3. https://www.derstandard.at/story/2000140870174/digital-services-act-neues-eu-gesetz-gegen-hass-im-netz
  4. https://www.bmj.gv.at/themen/Fokusthemen/gewalt-im-netz/Strafrechtlicher-Schutz/Welche-Straftatbest%C3%A4nde-k%C3%B6nnen-bei-Hass-im-Netz-erf%C3%BCllt-sein-.html#:~:text=Beharrliche%20Verfolgung%20(%C2%A7%20107a%20StGB,Verhetzung%20(%C2%A7%20283%20StGB)
  5. https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/AA/366/imfname_1601653.pdf

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

Bitte um Aufschlüsselung aller Zahlen nach den §105 StGB, §107 StGB, §107a StGB, §107c StGB, §111 StGB, §113 StGB, §115 StGB, §152 StGB, §282 StGB, §283 StGB und §297 StGB, nach Kategorie der meldenden Person/ Stelle (Einzelperson, Partei, Verein, Unternehmen) sowie nach den einzelnen Jahren

  1. Wie viele Meldungen gab es bei der Meldestelle gegen Hass im Netz in den Jahren 2020 bis 2023?
  2. Wie viele dieser Meldungen führten in den Jahren 2020 bis 2023 zu einer Anzeige?
  3. Wie viele Anzeigen wegen Hass im Netz wurden in den Jahren 2020 bis 2023 erstattet?
  4. Wie viele dieser Anzeigen wurden zur weiteren Verfolgung an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet? (Bitte um Angabe, ob Einlangen über die Meldestelle oder individuell)
  5. Wie viele Anzeigen wurden unabhängig von der Meldestelle in den Jahren 2020 bis 2023 aufgrund eines der angeführten Paragraphen gestellt?
  6. Wie viele dieser Anzeigen wurden zur weiteren Verfolgung an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet?
  7. Wie viele Fälle wurden zur erleichterten Ausforschung von Täterinnen bei Landesgerichten gestellt?
    1. Wie vielen dieser Anträgen wurden stattgegeben und zur Ausforschung an die Polizei weitergegeben?
    2. Ist für das BMJ nachvollziehbar, in wie vielen Fällen diese Ausforschungen erfolgreich waren und zu einer rascheren Übergabe eines Falles an die Staatsanwaltschaft führten?

                                          i.    Falls ja: In wie vielen?