Eingelangt am 21.03.2024
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und
Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Umsetzung der Ermittlungs- und
Beschwerdestelle zur Aufklärung von Misshandlungsvorwürfen gegen
Polizeibedienstete
Am
22. Jänner 2024 nahm die neue Ermittlungs- und Beschwerdestelle Polizeigewalt
(EBM) ihre Tätigkeit auf. Sie ist für die jährlich rund 300
gemeldeten Beschwerden wegen Polizeigewalt und den Schusswaffengebrauch von
Polizeibeamt:innen zuständig. Bisher wurde diese Aufgabe von den
Landespolizeidirektionen übernommen, die nunmehr bloß für
strafrechtliche Vorwürfe anderer Art gegen Polizist:innen zuständig
bleibt. Wesentliches Ziel der Novelle sei laut Innenminister Karner, das
ohnehin vorhandene Vertrauen in die Exekutive weiter zu stärken.1
Im
Vorfeld gab es starke Kritik an der Ausgestaltung derselben, weil die neue
Behörde im Innenministerium angesiedelt ist, nämlich beim Bundesamt
für Korruptionsprävention und -bekämpfung (BAK); die Leitung der
neuen Stelle hat der ehemalige Direktor des BAK inne.2 Auch wir NEOS
sehen dadurch die Unabhängigkeit nicht ausreichend sichergestellt.3
Um
diese Kritik zu entschärfen, wurde ein Beirat als
„qualitätssicherndes Beratungsorgan“ eingerichtet. Er soll
laut BMI nicht in Ermittlungen eingreifen. Mitglieder des Beirats sind
unter anderem Vertreter:innen von NGOs wie ZARA, Amnesty International und SOS
Mitmensch sowie Jurist:innen. Den Vorsitz führt der frühere
Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofs.4
Die
systemische Kritik bleibt aufrecht, die Tätigkeit der EBM ist
daher mit Argusaugen zu beobachten.
Quellen:
1https://www.derstandard.at/story/3000000203596/neue-beschwerdestelle-gegen-polizeigewalt-startet
2https://www.kleinezeitung.at/oesterreich/18020057/neue-beschwerdestelle-soll-faelle-von-mutmasslicher-polizeigewalt-unter
3https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2023/pk0808
4https://orf.at/stories/3346390/
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage:
- Wie viele Fälle wurden bereits bei der EBM seit
Tätigkeitsbeginn gemeldet?
- Mit welchem Inhalt?
- Wie sieht die Organisationsstruktur der EBM aus?
- Wie viele Abteilungen sind in der EBM eingegliedert?
- Wie oft hat der Beirat bereits seit Tätigkeitsbeginn
getagt?
- Sind regelmäßige Tagungen geplant?
i. Wenn
ja, in welchem zeitlichen Abstand?
- Laut BMI sei die EBM zu 80 Prozent personell besetzt
(Stand: 22.01.2024): Welche Posten sind noch vakant und warum?
- Wie viele Planstellen sind für die EBM vorgesehen?
- Wie viele Planstellen sind derzeit unbesetzt?
- Wie viele Vollbeschäftigungsäquivalente bestehen
derzeit in der EBM?
- Wie viele Mitarbeiter:innen sind in der EBM insgesamt
tätig?
- Wie viele davon waren zuvor schon im BMI tätig?
i. Wie
viele davon wiederum im BAK?
- Wie hoch ist der Frauenanteil?
- Wurden bereits Weisungen an die EBM von Seiten des
Innenministers erteilt?
- Wenn ja, wie viele?
- Wenn ja, mit welchem Inhalt?
- Wenn ja, wurden diese dem Beirat zur Kenntnis gebracht?
- Ist der Beirat bereits vollständig besetzt?
- Falls nein, warum nicht?
- Falls nein, bis wann wird er vollständig besetzt
sein?
- Wurde der Beirat bereits tätig?
- Wenn ja, aus eigenem und/oder über Ersuchen des
Bundesministers für Inneres oder des Direktors?
- Wenn ja, warum wurde er tätig?
- Ist der Direktor sowie der Leiter der Ermittlungs- und
Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe dem Beirat bereits für
ein Gespräch zur Verfügung gestanden?
- Falls ja, was war der Inhalt des Gesprächs?
- Falls nein, wann ist dieses verpflichtende Gespräch
geplant?
- Hat der Beirat bereits Empfehlungen ausgesprochen?
- Wenn ja, welche?
- Hat der Beirat bereits einen Bericht erstattet?
- Wenn ja, wann?
- Wenn ja, wann wird er dem Innenausschuss vorgelegt?
- Wen haben die in § 9a Abs. 5 BAK-G genannten Personen
bzw. Gremien jeweils vorgeschlagen (bitte um genaue Auflistung)?
- Wurde dabei von allen in § 9a Abs. 5 BAK-G genannten
Personen bzw. Gremien vom Vorschlagsrecht Gebrauch gemacht?
i. Falls
nein, warum nicht?
- Wurde den Vorschlägen der in § 9a Abs. 5 BAK-G
genannten Personen bzw. Gremien hinsichtlich der Besetzung des Beirats
entsprochen?
i. Wenn
nein, warum nicht?
- Wurden Mitglieder des Beirats bereits vorzeitig von Ihnen
abberufen?
- Wenn ja, mit welcher Begründung?
- Gem. § 9c Abs. 2 BAK-G ist das Bundesamt zur
Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung verpflichtet,
den Beirat bei seiner Tätigkeit zu unterstützen. Wie
manifestiert sich diese Unterstützung in der Praxis?
- Welche konkreten Unterstützungstätigkeiten
wurden bereits geleistet?