18198/J XXVII. GP

Eingelangt am 21.03.2024
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Michael Schnedlitz

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Niederlassungsverordnung 2024

 

 

Gemäß § 13 Abs. 1 NAG erlässt die Bundesregierung über Vorschlag des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates eine Verordnung, mit der für jeweils ein Kalenderjahr die Anzahl der Aufenthaltstitel gemäß §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4 und 49 Abs. 1, 2 und 4 festgelegt wird (Niederlassungsverordnung).

 

Wie sich klar aus § 13 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. ergibt, hat die Bundesregierung dabei die Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes sicherzustellen und in der Niederlassungsverordnung die Aufenthaltstitel so auf die Länder aufzuteilen, wie es deren Möglichkeiten und Erfordernissen entspricht.

 

Um dies zu gewährleisten, normiert § 13 Abs. 3 zweiter Satz, dass den Ländern die Möglichkeit zu geben ist, konkrete Vorschläge für die Zahl der im jeweiligen Land benötigten Aufenthaltstitel zu erstatten.

 

§ 13 Abs. 6 NAG – eine Verfassungsbestimmung – sieht zwingend vor, dass die Bundesregierung bei Erlassung der Niederlassungsverordnung auf die Aufnahmefähigkeit des inländischen Arbeitsmarktes und die Vorschläge der Länder Bedacht zu nehmen hat.

 

Die Niederlassungsverordnung (NLVO) ist jeweils so rechtzeitig zu erlassen, dass sie mit Beginn des folgenden Kalenderjahrs in Kraft treten kann. Wird sie nicht rechtzeitig erlassen, ist gemäß § 13 Abs. 7 zweiter Satz leg. cit. die im Vorjahr geltende Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass in jedem Monat höchstens ein Zwölftel der Anzahl der Aufenthaltstitel erteilt werden darf.

 

Mit Schriftsatz vom 14.12.2023, GZ 2023-0.708.448, übermittelte das Bundesministerium für Inneres der niederösterreichischen Landesregierung den Entwurf einer Verordnung der Bundesregierung, mit der die Anzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel für das Jahr 2024 festgelegt wurde (Niederlassungsverordnung 2024 – NLV 2024), verbunden mit dem Ersuchen einer entsprechenden Stellungnahme bis längstens 15.01.2024.

 

Am 15.01.2024 erstattete der für das Land Niederösterreich zuständige Landesrat Mag. Dr. Christoph LUISSER fristgerecht eine schlüssig und objektiv nachvollziehbar formulierte Stellungnahme, in welcher eine Herabsetzung auf 0 (in Worten: Null) als Höchstzahl auf die beiden Aufenthaltstitel der Familienangehörigen gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 respektive § 46 Abs. 4 NAG vorgeschlagen wurde.

 

 

Vor diesem Hintergrund richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Inneres folgende

 

Anfrage

 

1.    Liegt der Grund für die, trotz einer fristgerecht am 15.01.2024 eingebrachten detailliert begründeten Stellungnahme des zuständigen niederösterreichischen Landesrats Mag. Dr. Christoph LUISSER, derzufolge eine Herabsetzung auf 0 (in Worten: Null) als Höchstzahl auf die beiden Aufenthaltstitel der Familienangehörigen gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 respektive § 46 Abs. 4 NAG vorgeschlagen wird, seitens der Bundesregierung bis dato (Stand: 20.03.2024) nicht erlassene Niederlassungsverordnung für das laufende Jahr in der rechtsmissbräuchlichen Absicht, die offiziell eingemeldete Höchstzahl des Landes Niederösterreich dadurch zu umgehen, dass man durch schlichte Untätigkeit in den Geltungsbereich des § 13 Abs. 7 zweiter Satz NAG (Fortschreibung der Zuteilungsquote des Vorjahres) zu gelangen versucht?

a.    Wenn nein, worin liegt dann der Grund der Verzögerung und was ist der derzeitige Stand der NLV 2024 respektive wann ist mit einer Kundmachung zu rechnen?

2.    Wird durch vorsätzliche beharrliche Passivität und fortgesetzte Missachtung des gesetzlichen Auftrags versucht, anstatt der seitens des Landes Niederösterreich rechtskonform geforderten Nullquote eine monatliche Zuteilung von 32 bis 33 Familienangehörigen gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 respektive § 46 Abs. 4 NAG basierend auf den Zuweisungszahlen des Jahres 2023 gemäß § 13 Abs. 7 zweiter Satz leg. cit. – somit 1/12 der Vorjahreszahl pro Monat – zu erreichen?