18217/J XXVII. GP
Eingelangt am 21.03.2024
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ANFRAGE
der Abgeordneten Rosa Ecker, MBA
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz
betreffend Rentenansprüche aufgrund der EU-VO 883/2004
Die Unionsregeln ermöglichen, dass Beschäftigungszeiten von zwei oder mehreren Staaten erworben werden können, was auch bedeutet, dass sich Rentenansprüche von mehreren Staaten zusammensetzen können.
Die EU-Verordnungen 883/2004 und 987/2009 regeln, wie die Leistungen der sozialen Sicherheit zu koordinieren sind. Koordiniert werden Rentenansprüche, außerdem u.a. Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Invalidität, Krankheit, Todesfall, Unfall, Familienleistungen oder besondere beitragsunabhängige Geldleistungen.
Die Zuerkennung einer Pension aus dem österreichischen Pensionssystem ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So besteht u.a. für ab 01.01.1955 geborene Personen ein Anspruch auf eine Regelalterspension für Männer ab dem 65. Lebensjahr bzw. für Frauen ab dem 60. Lebensjahr (Anm.: Anhebung des Alters ab dem Jahr 2024) gem. § 4 Abs 1 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), wenn am Pensionsstichtag 180 Versicherungsmonate vorliegen, von denen mindestens 84 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden.
Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung sind neben den österreichischen Versicherungszeiten auch Zeiten aus EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz zu berücksichtigen. Kindererziehungszeiten, die nicht in Österreich erworben wurden, sind ebenfalls zu berücksichtigen, wenn die Person ausschließlich in Österreich erwerbstätig war (vgl. EuGH C-522/10 und C-576/20).
Außerdem sind auch Versicherungszeiten aus jenen Drittstaaten, mit denen Österreich ein Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen hat, zu berücksichtigen, sofern sich diese nicht mit österreichischen Versicherungszeiten zeitlich decken.
Sollte unter Berücksichtigung aller zu berücksichtigenden Versicherungszeiten die Anspruchsvoraussetzung für eine Pension aus der österreichischen Pensionsversicherung nicht erfüllt sein, ist der Antrag abzulehnen. Ist die Anspruchsvoraussetzung für eine Pension aus der österreichischen Pensionsversicherung erfüllt, ergibt sich die Höhe der monatlichen österreichischen Bruttopensionsleistung gem. § 5 Abs 1 APG aus der bis zum Stichtag ermittelten Gesamtgutschrift, geteilt durch 14.
Grundsätzlich richtet sich die Pensionsberechnung danach, ob die Anspruchsvoraussetzungen allein nach den österreichischen Rechtsvorschriften erfüllt sind oder nur unter Anwendung der zwischenstaatlichen Zusammenrechnungsregelungen. Wenn der Anspruch auf eine österreichische Pension ohne Zuhilfenahme von ausländischen Versicherungszeiten besteht, so ist die österreichische Leistung als sogenannte Alleinpension zu gewähren. In diesem Fall wäre nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in einem zweiten Schritt grundsätzlich immer ein Vergleich mit der nach der sog. „Pro-Rata-Temporis-Methode“ berechneten Leistung vorzunehmen.
Diese anteilige Berechnung kann aber in jenen Fällen unterbleiben, in denen Zeiträume für die Berechnung der Leistung an sich keine Rolle spielen. Durch die österreichischen Eintragungen in den Anhang VIII schreibt die VO (EG) Nr. 883/2004 bei Alterspensionen nach dem APG generell keine Pro-Rata-Berechnung mehr vor.
Lebt eine Person in Österreich und bezieht nicht nur von Österreich, sondern auch von einem anderen Staat eine Rente, dann unterliegt diese Person den österreichischen Rechtsvorschriften, weshalb Österreich jenes Land ist, dass für die Krankenversicherung zuständig ist. Die für die Krankenversicherung zuständigen Träger wissen daher über die Höhe der Auslandsrenten Bescheid, da diese bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags zu berücksichtigen sind.
Die unterfertigte Abgeordnete stellt daher an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende
Anfrage
1. Wie viele in Österreich wohnhafte Einfachrentner haben zum Zeitpunkt Dezember 2023 einen Anspruch auf eine Pension aus Österreich gehabt, bei der gemäß der EU-VO 883/2004 auch ausländische Versicherungszeiten zu berücksichtigen waren? (Bitte unter Angabe der Art von Pension [Alterspension, Invaliditätspension etc.] und Staatsangehörigkeiten)
a. Wie viele Personen davon waren Männer und wie viele Frauen?
2. Wie hoch ist der Gesamtbetrag, den Österreich im Jahr 2023 an diese Gruppe der Rentner bezahlt hat?
3. Wie viele dieser Rentner haben neben den österreichischen Versicherungszeiten ausschließlich Kindererziehungszeiten erworben, die in einem anderen Staat stattgefunden haben?
4. Wie viele Mehrfachrentner haben zum Zeitpunkt Dezember 2023 einen Anspruch auf eine Pension aus Österreich gehabt und zeitgleich auch Rentenansprüche von zumindest einem anderen Staat? (Bitte unter Angabe von Staatsangehörigkeiten)
a. Wie viele Personen davon waren Männer und wie viele Frauen?
5. Welche Staaten sind betroffen, von denen die Auslandsrenten stammen (Bitte unter Angabe des Ausmaßes der Zahlungen pro Staat an die Rentner mit Sitz in Österreich)
6. Wie hoch ist der Gesamtbetrag, den Österreich im Jahr 2023 an diese Gruppe der Rentner bezahlt hat?
7. Wie viele Personen gab es zum Zeitpunkt Dezember 2023, die von Österreich eine Rente beziehen, aber in einem anderen Staat wohnhaft waren und somit die Rente ins Ausland überwiesen wird? (Bitte unter Angabe der Staatsbürgerschaften)
a. Wie viele Personen davon waren Männer und Frauen?
b. Wie viele Personen waren jeweils in welchem Staat wohnhaft?
8. Wie hoch ist der Gesamtbetrag, den Österreich im Jahr 2023 an diese Gruppe der Rentner bezahlt hat?
9. Wird EESSI mittlerweile auch von der Schweiz und Irland für die Prüfung der Rentenansprüche voll genützt?
10. Hat Österreich mittlerweile mit Mitgliedstaaten eigene Abkommen iSd Art 8 Abs 2 der EU-VO 883/2004 für die Punkte a, b, c, d, e, f und i des Art 3 Abs 1 dieser Verordnung?
a. Wenn ja, mit welchen Staaten und wegen welcher Leistung?
11. Wurden zwischen Österreich und weiteren Drittstaaten seit Ihrer letzten Anfragenbeantwortung 14087/AB vom 22.05.2023 weitere Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit geschlossen, die den Bereich der Rentenansprüche betreffen, womit auch Versicherungszeiten dieser Staaten berücksichtigt werden können?
a. Wenn ja, mit welchen Drittstaaten?