18225/J XXVII. GP

Eingelangt am 22.03.2024
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Anfrage

 

der Abgeordneten Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Klimaschutz‚ Umwelt‚ Energie‚ Mobilität‚ Innovation und Technologie

betreffend Verpflichtender Mülltransport mit der Bahn

 

Am 19.11.2021 wurde im Nationalrat die AWG-Novelle zum Kreislaufwirtschaftspaket beschlossen. Wie NEOS stets betont hat, enthielt dieses Paket, neben manchen positiven Änderungen, einige praxisfremde Maßnahmen mit bürokratischem Mehraufwand, deren Umsetzung, wie bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses absehbar, problematisch werden würde. Zwei Jahre muss diese Kritik vor allem bezüglich der verpflichtenden Verlagerung des Transportes von Abfällen mit einem Gesamtgewicht von mehr als zehn Tonnen auf die Bahn oder andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringem Schadstoff- oder Treibhausgaspotential erneuert werden. Hierzu ist vorgeschrieben, dass Transporte von Abfällen mit einer Transportstrecke auf der Straße von über 300 km in Österreich seit 1. Jänner 2023 per Bahn oder durch andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- oder Treibhausgaspotential zu erfolgen haben. Mit 1. Jänner 2024 wurde das Distanzkriterium auf 200 km verkürzt und mit 1. Jänner 2026 erfolgt eine weitere Anpassung auf 100 km. Die Vorgaben gelten nicht, wenn nachgewiesen wird, dass von der Bahn keine Kapazitäten zur Erfüllung des Transportauftrages bereitgestellt werden können oder wenn die Transportstrecke für An- und Abfahrt zur und von einer der am nächstgelegenen Verladestellen im Vergleich zum ausschließlichen Transport auf der Straße 25% oder mehr betragen würde.

NEOS hat diese Regelung bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung kritisiert und darauf verwiesen, dass einerseits die Bepreisung von CO2 eine geeignetere Variante ist, um die Verlagerung von Abfalltransporten auf die Schiene anzuregen und andererseits die Bahninfrastruktur noch nicht in ausreichendem Maße vorhanden ist um einen reibungslosen Ablauf der Bestimmung zu gewährleisten. Branchenvertreter beklagen nach dem ersten Jahr, in der die Bestimmung in Kraft war, dass nur ein Bruchteil der mit der Bahn zu verbringenden Abfalltransporte tatsächlich mit der Bahn transportiert werden kann, weil schlichtweg de Kapazitäten nicht bereitgestellt werden können. Die Bestimmung habe sich als für die Praxis untauglich herausgestellt und verursache einen bürokratischen Mehraufwand ohne erkennbaren Mehrwert.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Wie viele Anfragen für Transporte mit der Bahn wurden im Jahr 2023 gemäß den Bestimmungen von § 15 Abs 9 und § 69 Abs 10 AWG 2002  über die dafür vom BMK eingerichtete digitale Abfrageplattform gestellt? (Bitte um getrennte Darstellung pro Monat, beginnend mit Jänner 2023 bis zum aktuellsten Monat, für den Daten vorliegen) 
  2. Für wie viele der Anfragen für Transporte mit der Bahn gemäß den Bestimmungen von § 15 Abs 9 und § 69 Abs 10 AWG 2002 konnten im Jahr 2023 keine Kapazitäten bereitgestellt werden? (Bitte um getrennte Darstellung pro Monat, beginnend mit Jänner 2023 bis zum aktuellsten Monat, für den Daten vorliegen)
  3. Welche Maßnahmen wurden seitens Ihres Ressorts gesetzt um die Quote jener Anfragen für Transporte mit der Bahn, für die Kapazitäten bereitgestellt werden können, zu erhöhen?
  4. Wie hoch ist die Menge an Treibhausgaseinsparung und Schadstoffeinsparung, die infolge des verpflichtenden Mülltransports mit der Bahn anstelle von LKW Transporten gemäß den Bestimmungen von § 15 Abs 9 und § 69 Abs 10 AWG 2002 im Jahr 2023 entstanden ist?
  5. Welche Kosten in welcher Höhe sind Ihrem Ressort im Jahr 2023 infolge der Umsetzung der Bestimmungen von § 15 Abs 9 und § 69 Abs 10 AWG 2002 entstanden? Bitte um Aufschlüsselung der einzelnen Kostenkomponenten wie bspw.: Einrichtung der digitalen Abfrageplattform, Informationskampagnen für betroffene Unternehmen, zusätzliches Personal, Kontrollen etc.
  6. Wie viele LKW-Abfalltransporte wurden im Jahr 2023 auf den Nachweis überprüft, dass keine entsprechende Kapazität für den Transport mit der Bahn möglich war?
  7. Wie viele LKW-Abfalltransporte verfügten im Jahr 2023 bei einer Kontrolle über keinen Nachweis, dass keine entsprechende Kapazität für den Transport mit der Bahn möglich war, obwohl sie gemäß den Bestimmungen von § 15 Abs 9 und § 69 Abs 10 AWG 2002 dazu verpflichtet gewesen wären?
  8. Welche Kosten in welcher Höhe sind für diese Kontrollen entstanden?