18301/J XXVII. GP
Eingelangt am 10.04.2024
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Anfrage
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für Frauen‚ Familie‚ Integration und Medien
betreffend Bevorschussung und Ersätze beim Kinderbetreuungsgeld von 2017 bis 2023
Der Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) ist Teil der nicht-arbeitnehmerbezogenen Lohnnebenkosten und wird vom Bundesministerium für Finanzen eingehoben. Im Budget verbucht wird der Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) in der Untergliederung 25 (Familie und Jugend). Aus dem Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) werden diverse Leistungen bezahlt - unter anderem auch das Kinderbetreuungsgeld.
Gemäß § 39 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) kann der Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) die Aufwendungen aller zuständigen Krankenversicherungsträger für die erbrachten Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) bevorschussen. Die Endabrechnung findet jährlich im Nachhinein statt. Daraus ergeben sich nun mehrere Fragestellungen: Allen voran die Frage, ob überhaupt bevorschusst wurde und über welche Summen wir hier reden.
Wie in unserer Anfrage "Vergütung der gemeinschaftlichen Beitragseinhebung bei Sozialversicherungsträgern von 2017 bis 2023" beschrieben, werden für den entstehenden Verwaltungsaufwand durch die Einhebung diverser Gelder oftmals unangemessen hohe Ersätze von einem Sozialversicherungsträger (oder auch der Arbeiterkammer) an einen anderen Sozialversicherungsträger bezahlt. Das Endresultat sind interne Verrechnungen, welche eine Beurteilung erschweren und eine Widerspiegelung der Kostenwahrheit verhindern.
Zum Gesamtbild gehört auch die analoge Vorgehensweise bei der Ausbezahlung des Kinderbetreuungsgeldes in den Jahren 2017 bis 2023.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende