18317/J XXVII. GP

Eingelangt am 17.04.2024
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Anfrage

der Abgeordneten Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Energiekrisenbeitrag-Strom und Energiekrisenbeitrag-Fossile - Wo und wann investieren Österreichs Energieunternehmen?

Mit dem Krisenbeitrag Strom und Fossile - auch Übergewinnsteuer oder Krisengewinnsteuer genannt - bittet die Regierung seit 2022 Österreichs Energieunternehmen zur Kasse. Sie sollen einen wesentlichen Teil jener Gewinne, die auf die krisenbedingt stark gestiegenen Energiepreise zurückzuführen sind, an den Fiskus abliefern. Die Steuer basiert auf der Notfalls-VO 2022/1854 der Europäischen Union, mit der europaweit harmonisiert Regierungen die Einführung einer solchen Steuer nahegelegt wurde, um die Energieunternehmen an den budgetären/staatlichen Kosten der Krisenbekämpfung (Stromkostenbremse, Energiekostenzuschüsse, Heizkostenzuschüsse etc) zu beteiligen. Die EU-VO wurde aufgrund einer Evaluierung der Maßnahme mit Ende 2023 nicht mehr verlängert. DIe Evaluierug ergab, dass die uneinheitliche Umsetzung der EU-VO durch die MS zu einer regulatorischen Fragmentierung, Verunsicherung von Investoren und somit einer Gefährdung der Energiewende führe.(1) 

In Österreich wurde der Energiekrisenbeitrag Strom und Gas im Februar 2024 um ein weiters Jahr, nämlich bis Ende 2024, verlängert. Das Aufkommen aus der neu eingeführten Steuer ist allerdings bis dato eher bescheiden. Bei Einführung der Steuer ging die Regierung für den Zeitraum bis Ende 2023 noch von Einnahmen in Höhe von 2-4 Mrd. EUR, noch im Frühjahr 2023 rechnete man mit 2 Mrd. EUR. Bis Ende 2023 nahm der Finanzminister daraus lediglich  255 Mio. EUR ein.(2) Für 2024 rechnet das BMF mit Einnahmen in Höhe von 100 Mio. EUR.(3)

Nach den Gründen für die eklatante Abweichung der tatsächlichen Einnahmen von den Planwerten befragt, verweist das Finanzministerium im Budgetausschuss im Februar 2024 zum einen auf die gesunkenen Energiepreise, die die Übergewinne der Unternehmen entsprechend geringer ausfallen ließen, zum anderen auf die Möglichkeit zur steuersenkenden Absetzbarkeit von Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz. Um die Energiewende voran zu treiben, können Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz bis zu 50% angerechnet werden (Regelung bis Ende 2023) - im Jahr 2024 sogar bis zu 75%.(4) Angerechnet werden können nun auch Investitionen, die bis Ende 2027 begonnen werden (statt wie bisher bis Ende 2023). Auch sollen in Zukunft Investitionen eines anderen Beitragsschuldners angerechnet werden können. Nähere Regelungen sollen durch eine Anpassung der EKB-InvestitionsV, BGBl. II Nr. 194/2023, erfolgen.

In den vom BMF und BMK gemeinsam erstellten Richtlinien für den Energiekrisenbeitrag Strom und Energiekrisenbeitrag Fossile sind die Art der begünstigten Investitionen und der Zeitraum der Investitionstätigkeit im Detail aufgelistet. Um Investitionen steuerlich geltend zu machen, reicht es schon bisher ,"erste Maßnahmen für das konkrete Investitionsvorhaben" zu setzen (Bestellungen, Kaufverträge, (teilweise) Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn). 50% der geplanten Kosten können damit abgesetzt werden. Etwaige Anpassungen der Beitragsschuld erfolgen retrospektiv gem. 295a BAO entweder von Amt oder auf Antrag des Unternehmens.(5) Die Gesetze zu den Krisenbeiträgen-Strom (EKBSG) und Energiekrisenbeitrag-Fossile (EKBFG) verpflichten die Energieunternehmen zur Aufzeichnung ihrer Erlöse und angerechneten Investitionen und zur Berichterstattung an das Finanzamt. Die Energie-Control kann auf Ersuchen des Finanzamts oder des Finanzgerichts eine Plausibilitätsprüfung der vorgelegten Zahlen vornehmen. 

Die Gesetze über die Energiekrisenbeiträge-Strom und -Fossile wurden 2022 per Initiativantrag und ohne Abschätzung der wirtschaftlichen Folgen beschlossen. Aufgrund der großen Bedeutung von zeitnahen Investitionen in die Energiewende, ist es für die Öffentlichkeit jedoch extrem wichtig zu erfahren, bis wann und wo jene Investitionen in Erneuerbare und Energieeffizienz getätigt werden, die von Energieunternehmen steuerlich geltend gemacht werden. 

Quellen:

  1. https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/EU/145784/imfname_11262728.pdf)
  2. https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:be6418a2-f019-4b78-a2d8-79032c40b653/Monatsbericht_Dezember_2023.pdf
  3. https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:492ea544-563c-4d74-a69f-124e8a1d0577/Strategiebericht_2024_bis_2027_Budgetbericht_2024.pdf
  4. https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/A/3824
  5. https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2023_II_194/BGBLA_2023_II_194.pdfsig

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Warum hat sich die Bundesregierung für eine Verlängerung der Maßnahme entschieden, wo doch die zu Grunde liegende EU-VO nicht mehr über 2023 hinaus verlängert wurde?
    1. Gab es dazu einen Austausch mit anderen EU-MS?
    2. Wie viele andere EU-MS haben die Maßnahme ebenfalls über 2023 hinaus verlängert?
  1. Energiekrisenbeitrag-Strom: Wie viele österreichische Unternehmen müssen einen Energiekrisenbeitrag-Strom entrichten (Bitte um Aufschlüsselung nach Bundesland)?
  2. Wie hoch ist das Aufkommen aus dem Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBS) in den Jahren 2022, 2023 und 2024 (Bitte um Aufschlüsselung nach Bundesland)?
  3. Welche Investitionen können im Rahmen des Gesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG) als begünstigte Investitionen steuerlich abgesetzt werden?
    1. Bitte um Angabe der Art der begünstigten Investitionen.
    2. Welche geographischen Kriterien müssen diese Investitionen erfüllen (müssen diese zum Beispiel im Inland getätigt werden)?
    3. Dürfen für diese Investitionen öffentliche Förderungen bezogen werden und, falls ja, werden diese bei eine steuerlichen Geltendmachung berücksichtigt?
  1. In welchem Zeitraum müssen diese Investitionsvorhaben begonnen und fertig gestellt werden, um als begünstigte Investitionen zu gelten?
  2. Mit welchem insgesamt im Rahmen des EKBSG geltend gemachten Investitionsvolumen rechnet das BMF (Bitte um Aufschlüsselung nach Bundesland)? 
  3. In welcher Höhe wurden von Unternehmen, die unter das EKBSG fallen, in den Jahren 2022, 2023 und 2024 begünstigte Investitionen getätigt, bzw. steuerlich geltend gemacht (Bitte um Aufschlüsselung nach Bundesland und Unternehmen)? 
    1. Um wieviel wurde dadurch die Steuerschuld der Unternehmen reduziert?
    2. Bei wie viele dieser begünstigten Investitionen werden, bzw. wurden erste Maßnahmen jeweils in den Jahre 2022-27 getätigt? (Bitte um Angaben pro Jahr, in absoluten Beträgen und in Prozent)
    3. Wie viele dieser Investitionen wurden in den Jahren 2022-24 fertiggestellt (Bitte um Angaben pro Jahr, in absoluten Beträgen und in Prozent)?
    4. Wie viele dieser Investitionen werden jeweils in den von der Richtlinie aufgezählten Bereichen getätigt (Anlagen gem. Erneuerbaren-Ausbaugesetz, Stromnetze, Ladepunkte, Energieeffizienzmaßnahmen)?
  1. Wie oft wurde in den Jahren 2022, 2023 und 2024 der Energiekrisenbeitrag Strom gem. 295a BAO rückwirkend angepasst (wie oft von Amts wegen, wie oft auf Antrag einer Partei)?
  2. Wurden von allen unter das Gesetz fallenden Unternehmen die von ihnen erzielten Erlöse und steuerlich geltend gemachten Investitionen rechtzeitig an das Finanzamt übermittelt?
    1. Falls nicht, von wie vielen Unternehmen sind diese Berichte noch ausständig?
  1. In wie vielen Fällen erfolgte eine Plausibilitätsprüfung durch die e-Control (auf Ersuchen des Finanzamts, bzw. den Bundesfinanzgerichts)?
  2. Ist eine Evaluierung des Gesetzes und seiner Auswirkungen geplant?
  3. Energiekrisenbeitrag-Fossile: Wie viele österreichische Unternehmen müssen einen Energiekrisenbeitrag-Fossile entrichten (Bitte um Aufschlüsselung nach Bundesland)?
  4. Wie hoch ist das Aufkommen aus dem Energiekrisenbeitrag-Fossile (EKBF) in den Jahren 2022, 2023 und 2024 (Bitte um Aufschlüsselung nach Bundesland)?
  5. Welche Investitionen können im Rahmen des Gesetz über den Energiekrisenbeitrag-Fossile (EKBFG) als begünstigte Investitionen steuerlich abgesetzt werden?
    1. Bitte um Angabe der Art der begünstigten Investitionen.
    2. Welche geographischen Kriterien müssen diese Investitionen erfüllen (müssen diese zum Beispiel im Inland getätigt werden)?
    3. Dürfen für diese Investitionen öffentliche Förderungen bezogen werden und, falls ja, werden diese bei eine steuerlichen Geltendmachung berücksichtigt?
  1. In welchem Zeitraum müssen diese Investitionsvorhaben begonnen und fertig gestellt werden, um als begünstigte Investitionen zu gelten?
  2. Mit welchem insgesamt im Rahmen des EKBFG geltend gemachten Investitionsvolumen rechnet das BMF (Bitte um Aufschlüsselung nach Bundesland)? 
  3. In welcher Höhe wurden von Unternehmen, die unter das EKBFG fallen, in den Jahren 2022, 2023 und 2024 begünstigte Investitionen getätigt, bzw. steuerlich geltend gemacht (Bitte um Aufschlüsselung nach Bundesland und Unternehmen)? 
    1. Um wieviel wurde dadurch die Steuerschuld der Unternehmen reduziert?
    2. Bei wie viele dieser begünstigten Investitionen werden, bzw. wurden erste Maßnahmen jeweils in den Jahre 2022-27 getätigt? (Bitte um Angaben pro Jahr, in absoluten Beträgen und in Prozent)
    3. Wie viele dieser Investitionen wurden in den Jahren 2022-24 fertiggestellt (Bitte um Angaben pro Jahr, in absoluten Beträgen und in Prozent)?
    4. Wie viele dieser Investitionen werden jeweils in den von der Richtlinie aufgezählten Bereichen getätigt (Anlagen gem. Erneuerbaren-Ausbaugesetz, Stromnetze, Ladepunkte, Energieeffizienzmaßnahmen)?
  1. Prüft das Finanzamt für Großbetriebe die Richtigkeit der Erklärung, bzw. die angegebenen begünstigten Investitionen? Gibt es eine Plausibilitätsprüfung?
  2. Ist eine Evaluierung des Gesetzes und seiner Auswirkungen geplant?