Eingelangt am 17.04.2024
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Anfrage
der Abgeordneten Dipl.-Ing. Karin
Doppelbauer, Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Energiekrisenbeitrag-Strom und
Energiekrisenbeitrag-Fossile - Wo und wann investieren Österreichs
Energieunternehmen?
Mit dem Krisenbeitrag Strom und Fossile - auch
Übergewinnsteuer oder Krisengewinnsteuer genannt - bittet die Regierung
seit 2022 Österreichs Energieunternehmen zur Kasse. Sie sollen einen
wesentlichen Teil jener Gewinne, die auf die krisenbedingt stark gestiegenen
Energiepreise zurückzuführen sind, an den Fiskus abliefern. Die
Steuer basiert auf der Notfalls-VO 2022/1854 der Europäischen Union, mit
der europaweit harmonisiert Regierungen die Einführung einer solchen
Steuer nahegelegt wurde, um die Energieunternehmen an den budgetären/staatlichen
Kosten der Krisenbekämpfung (Stromkostenbremse,
Energiekostenzuschüsse, Heizkostenzuschüsse etc) zu beteiligen. Die
EU-VO wurde aufgrund einer Evaluierung der Maßnahme mit Ende 2023 nicht
mehr verlängert. DIe Evaluierug ergab, dass
die uneinheitliche Umsetzung der EU-VO durch die MS zu einer regulatorischen
Fragmentierung, Verunsicherung von Investoren und somit einer Gefährdung
der Energiewende führe.(1)
In Österreich wurde der
Energiekrisenbeitrag Strom und Gas im Februar 2024 um ein weiters Jahr,
nämlich bis Ende 2024, verlängert. Das Aufkommen aus der neu
eingeführten Steuer ist allerdings bis dato eher bescheiden. Bei
Einführung der Steuer ging die Regierung für den Zeitraum bis Ende
2023 noch von Einnahmen in Höhe von 2-4 Mrd. EUR, noch im Frühjahr
2023 rechnete man mit 2 Mrd. EUR. Bis Ende 2023 nahm der Finanzminister daraus
lediglich 255 Mio. EUR ein.(2) Für 2024 rechnet das BMF mit
Einnahmen in Höhe von 100 Mio. EUR.(3)
Nach den Gründen für die eklatante
Abweichung der tatsächlichen Einnahmen von den Planwerten befragt,
verweist das Finanzministerium im Budgetausschuss im Februar 2024 zum einen auf
die gesunkenen Energiepreise, die die Übergewinne der Unternehmen
entsprechend geringer ausfallen ließen, zum anderen auf die
Möglichkeit zur steuersenkenden Absetzbarkeit von Investitionen in
erneuerbare Energien und Energieeffizienz. Um die Energiewende voran zu
treiben, können Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz
bis zu 50% angerechnet werden (Regelung bis Ende 2023) - im Jahr 2024 sogar bis
zu 75%.(4) Angerechnet werden können nun auch Investitionen, die bis Ende
2027 begonnen werden (statt wie bisher bis Ende 2023). Auch sollen in Zukunft
Investitionen eines anderen Beitragsschuldners angerechnet werden können.
Nähere Regelungen sollen durch eine Anpassung der EKB-InvestitionsV, BGBl.
II Nr. 194/2023, erfolgen.
In den vom BMF und
BMK gemeinsam erstellten Richtlinien für den Energiekrisenbeitrag Strom
und Energiekrisenbeitrag Fossile sind die Art der begünstigten
Investitionen und der Zeitraum der Investitionstätigkeit im Detail
aufgelistet. Um Investitionen steuerlich geltend zu machen, reicht es schon
bisher ,"erste Maßnahmen für das konkrete
Investitionsvorhaben" zu setzen (Bestellungen, Kaufverträge,
(teilweise) Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen,
Rechnungen oder der Baubeginn). 50% der geplanten
Kosten können damit abgesetzt werden. Etwaige Anpassungen der
Beitragsschuld erfolgen retrospektiv gem. 295a BAO entweder von Amt oder auf
Antrag des Unternehmens.(5) Die Gesetze zu den Krisenbeiträgen-Strom
(EKBSG) und Energiekrisenbeitrag-Fossile (EKBFG) verpflichten die
Energieunternehmen zur Aufzeichnung ihrer Erlöse und angerechneten
Investitionen und zur Berichterstattung an das Finanzamt. Die Energie-Control
kann auf Ersuchen des Finanzamts oder des Finanzgerichts eine
Plausibilitätsprüfung der vorgelegten Zahlen vornehmen.
Die Gesetze über die
Energiekrisenbeiträge-Strom und -Fossile wurden 2022 per Initiativantrag
und ohne Abschätzung der wirtschaftlichen Folgen beschlossen. Aufgrund der
großen Bedeutung von zeitnahen Investitionen in die Energiewende, ist es
für die Öffentlichkeit jedoch extrem wichtig zu erfahren, bis wann
und wo jene Investitionen in Erneuerbare und Energieeffizienz getätigt
werden, die von Energieunternehmen steuerlich geltend gemacht werden.
Quellen:
- https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/EU/145784/imfname_11262728.pdf)
- https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:be6418a2-f019-4b78-a2d8-79032c40b653/Monatsbericht_Dezember_2023.pdf
- https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:492ea544-563c-4d74-a69f-124e8a1d0577/Strategiebericht_2024_bis_2027_Budgetbericht_2024.pdf
- https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/A/3824
- https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2023_II_194/BGBLA_2023_II_194.pdfsig
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher
folgende
Anfrage:
- Warum hat sich die Bundesregierung für
eine Verlängerung der Maßnahme entschieden, wo doch die zu
Grunde liegende EU-VO nicht mehr über 2023 hinaus verlängert
wurde?
- Gab es dazu einen Austausch mit anderen
EU-MS?
- Wie viele andere EU-MS haben die
Maßnahme ebenfalls über 2023 hinaus verlängert?
- Energiekrisenbeitrag-Strom: Wie viele österreichische Unternehmen müssen einen
Energiekrisenbeitrag-Strom entrichten (Bitte um Aufschlüsselung nach
Bundesland)?
- Wie hoch ist das Aufkommen aus dem
Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBS) in den Jahren 2022, 2023 und 2024 (Bitte
um Aufschlüsselung nach Bundesland)?
- Welche Investitionen können im Rahmen
des Gesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG) als begünstigte
Investitionen steuerlich abgesetzt werden?
- Bitte um Angabe der Art der
begünstigten Investitionen.
- Welche geographischen Kriterien müssen
diese Investitionen erfüllen (müssen diese zum Beispiel im
Inland getätigt werden)?
- Dürfen für diese Investitionen
öffentliche Förderungen bezogen werden und, falls ja, werden
diese bei eine steuerlichen Geltendmachung berücksichtigt?
- In welchem Zeitraum müssen diese
Investitionsvorhaben begonnen und fertig gestellt werden, um als
begünstigte Investitionen zu gelten?
- Mit welchem insgesamt im Rahmen des EKBSG
geltend gemachten Investitionsvolumen rechnet das BMF (Bitte um
Aufschlüsselung nach Bundesland)?
- In welcher Höhe wurden von Unternehmen,
die unter das EKBSG fallen, in den Jahren 2022, 2023 und 2024 begünstigte
Investitionen getätigt, bzw. steuerlich geltend gemacht (Bitte um
Aufschlüsselung nach Bundesland und Unternehmen)?
- Um wieviel wurde dadurch die Steuerschuld
der Unternehmen reduziert?
- Bei wie viele dieser begünstigten
Investitionen werden, bzw. wurden erste Maßnahmen jeweils in den
Jahre 2022-27 getätigt? (Bitte um Angaben pro Jahr, in absoluten
Beträgen und in Prozent)
- Wie viele dieser Investitionen wurden in
den Jahren 2022-24 fertiggestellt (Bitte um Angaben pro Jahr, in
absoluten Beträgen und in Prozent)?
- Wie viele dieser Investitionen werden
jeweils in den von der Richtlinie aufgezählten Bereichen
getätigt (Anlagen gem. Erneuerbaren-Ausbaugesetz, Stromnetze,
Ladepunkte, Energieeffizienzmaßnahmen)?
- Wie oft wurde in den Jahren 2022, 2023 und
2024 der Energiekrisenbeitrag Strom gem. 295a BAO rückwirkend
angepasst (wie oft von Amts wegen, wie oft auf Antrag einer Partei)?
- Wurden von allen unter das Gesetz fallenden
Unternehmen die von ihnen erzielten Erlöse und steuerlich geltend
gemachten Investitionen rechtzeitig an das Finanzamt übermittelt?
- Falls nicht, von wie vielen Unternehmen
sind diese Berichte noch ausständig?
- In wie vielen Fällen erfolgte eine
Plausibilitätsprüfung durch die e-Control (auf Ersuchen des
Finanzamts, bzw. den Bundesfinanzgerichts)?
- Ist eine Evaluierung des Gesetzes und seiner
Auswirkungen geplant?
- Energiekrisenbeitrag-Fossile: Wie viele österreichische Unternehmen müssen einen
Energiekrisenbeitrag-Fossile entrichten (Bitte um Aufschlüsselung
nach Bundesland)?
- Wie hoch ist das Aufkommen aus dem
Energiekrisenbeitrag-Fossile (EKBF) in den Jahren 2022, 2023 und 2024
(Bitte um Aufschlüsselung nach Bundesland)?
- Welche Investitionen können im Rahmen
des Gesetz über den Energiekrisenbeitrag-Fossile (EKBFG) als
begünstigte Investitionen steuerlich abgesetzt werden?
- Bitte um Angabe der Art der
begünstigten Investitionen.
- Welche geographischen Kriterien müssen
diese Investitionen erfüllen (müssen diese zum Beispiel im
Inland getätigt werden)?
- Dürfen für diese Investitionen
öffentliche Förderungen bezogen werden und, falls ja, werden
diese bei eine steuerlichen Geltendmachung berücksichtigt?
- In welchem Zeitraum müssen diese
Investitionsvorhaben begonnen und fertig gestellt werden, um als
begünstigte Investitionen zu gelten?
- Mit welchem insgesamt im Rahmen des EKBFG
geltend gemachten Investitionsvolumen rechnet das BMF (Bitte um
Aufschlüsselung nach Bundesland)?
- In welcher Höhe wurden von Unternehmen,
die unter das EKBFG fallen, in den Jahren 2022, 2023 und 2024
begünstigte Investitionen getätigt, bzw. steuerlich geltend
gemacht (Bitte um Aufschlüsselung nach Bundesland und
Unternehmen)?
- Um wieviel wurde dadurch die Steuerschuld
der Unternehmen reduziert?
- Bei wie viele dieser begünstigten
Investitionen werden, bzw. wurden erste Maßnahmen jeweils in den
Jahre 2022-27 getätigt? (Bitte um Angaben pro Jahr, in absoluten
Beträgen und in Prozent)
- Wie viele dieser Investitionen wurden in
den Jahren 2022-24 fertiggestellt (Bitte um Angaben pro Jahr, in
absoluten Beträgen und in Prozent)?
- Wie viele dieser Investitionen werden
jeweils in den von der Richtlinie aufgezählten Bereichen
getätigt (Anlagen gem. Erneuerbaren-Ausbaugesetz, Stromnetze,
Ladepunkte, Energieeffizienzmaßnahmen)?
- Prüft das Finanzamt für
Großbetriebe die Richtigkeit der Erklärung, bzw. die
angegebenen begünstigten Investitionen? Gibt es eine
Plausibilitätsprüfung?
- Ist eine Evaluierung des Gesetzes und seiner
Auswirkungen geplant?