18318/J XXVII. GP
Eingelangt am 17.04.2024
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Alois Stöger, Genossinnen und Genossen
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend
Werbegag „Patientenmilliarde"
Der Nationalrat hat mit Entschließung vom 13. Dezember 2018 45/E XXVI. GP
Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ersucht, im Rahmen der Zusammenlegung der Gebietskrankenkassen dafür Sorge zu tragen, dass in der Eröffnungsbilanz der Österreichischen Gesundheitskasse die zum 31. Dezember 2019 bestehenden Leistungssicherungsrücklagen der Gebietskrankenkassen nach Bundesländern aufgeteilt dargestellt werden. Darüber hinaus soll ab 2021 in den Weisungen nach § 444 (5) ASVG die Möglichkeit eröffnet werden, dass für den Fall einer erfolgswirksamen Dotierung der Rücklagen die Österreichische Gesundheitskasse im Folgejahr im selben Ausmaß die zum 31. Dezember 2019 bestehenden „alten" Leistungssicherungsrücklagen teilweise auflösen darf. Die dadurch frei gewordenen Mittel sind zugunsten des Teils der Versichertengemeinschaft, die die Rücklagen aufgebaut hat, insbesondere für die Umsetzung der Leistungsharmonisierung, für Gesundheitsreformprojekte im Rahmen der Zielsteuerung Gesundheit, die Stärkung und Sicherung der Primärversorgung im ländlichen Raum und zur Steuerung nach 441f (5) ASVG zu verwenden, wobei darauf zu achten ist, dass dadurch die nachhaltig ausgeglichene Gebarung der Österreichischen Gesundheitskasse nicht gefährdet wird. Die Geschäftsordnung der Österreichischen Gesundheitskasse hat vorzusehen, dass die Landesstellenausschüsse hierzu Vorschläge erstatten können.
Eine gleichlautende Entschließung hat der Bundesrat am 20. Dezember 2018 256/E-BR/2018 verabschiedet.
Wie die Medien berichten, hat die ehemalige Bundesministerin Hartinger-Klein im Untersuchungsausschuss des Parlaments die „Patientenmilliarde" als Werbegag bezeichnet. Sie hat also zugegeben, sowohl die Bevölkerung als auch den Nationalrat und den Bundesrat getäuscht und nicht die Wahrheit gesagt zu haben.
Die Unterzeichneten Abgeordneten stellen daher nachfolgende
Anfrage
1. Wie hoch waren die alten Leistungssicherungsrücklagen zum Zeitpunkt der Gründung der ÖGK aufgeteilt nach Bundesländern?
2. Wie hoch sind die alten Leistungssicherungsrücklagen am 31. 12. 2023 je Bundesland?
3. Welche Rücklagen wurden zugunsten des Teils der Versichertengemeinschaft, die die Rücklagen aufgebaut hat, für die Umsetzung der Leistungsharmonisierung, für Gesundheitsreformprojekte im Rahmen der Zielsteuerung Gesundheit, die Stärkung und Sicherung der Primärversorgung im ländlichen Raum verwendet? (Bitte um Aufschlüsselung nach Bundesländern mit Maßnahme und veranschlagten Mittel).
4. Wurde für die Verwendung dieser Mittel ein Vorschlag des Landesstellenausschusses erarbeitet? Wenn Ja, in welcher Sitzung je Bundesland wurde ein solcher Vorschlag beschlossen?
5. Wurde vom Verwaltungsrat der ÖGK eine Aufforderung an die Landesstellenausschüsse erteilt, Vorschläge zur Verwendung der alten Leistungssicherungsrücklagen einzubringen?
6. Wurden Rücklagen nicht zugunsten des Teils der Versichertengemeinschaft, die die Rücklagen aufgebaut hat, für die Umsetzung der Leistungsharmonisierung, für Gesundheitsreformprojekte im Rahmen der Zielsteuerung Gesundheit, die Stärkung und Sicherung der Primärversorgung im ländlichen Raum verwendet? (Bitte um Aufschlüsselung nach Bundesländern mit Maßnahme und veranschlagten Mittel).
7. Wie hoch ist die allgemeine Rücklage der ÖGK zum 31.12.2023?
8. Wurden Beschlüsse der Landesstellenausschüsse vom Verwaltungsrat bzw. dem Büro nicht entsprochen? Wenn Ja, warum nicht?
9. Ist es zulässig, dass das Büro bzw. der Verwaltungsrat die Mittel der Versichertengemeinschaft nach §434 Abs. 2. Ziff. 5 ASVG verwendet, ohne einen Vorschlag des Landesstellenausschusses einzuholen oder trotz Einbeziehung des Landesstellenausschusses dagegen zu entscheiden?
10. Kann der Landesstellenausschuss dem Büro bzw. dem leitenden Angestellten im Rahmen seines Wirkungsbereiches verbindliche Weisungen erteilen?