18378/J XXVII. GP

Eingelangt am 17.04.2024
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Peter Wurm

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Art. 5 § 66a AlVG: Arbeitslosenversicherung für Häftlinge –Folgeanfrage zu Anfragebeantwortung 17193/AB

 

 

Art. 5 § 66a AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) regelt folgendes:

 

AlVG - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.12.2023

 

Art. 5 § 66a AlVG:

 

(1)  Personen, die sich auf Grund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft oder in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches befinden und ihrer Arbeitspflicht gemäß § 44 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der jeweils geltenden Fassung nachkommen, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert.

 

(2)  Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Strafgefangene oder Untergebrachte seiner Arbeitspflicht nachkommt, und endet mit dem Tag, an dem er seiner Arbeitspflicht letztmalig nachkommt. Die Arbeitspflicht gilt insbesondere auch dann als erfüllt, wenn der Strafgefangene oder Untergebrachte wegen des Besuches eines Lehrganges zur Berufsausbildung oder -fortbildung oder wegen Krankheit nicht gearbeitet hat.

 

(3)  Als Bemessungsgrundlage gemäß § 21 gilt die nach Abs. 5 versicherte Arbeitsvergütung. Wenn jedoch die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ohne Heranziehung der Versicherungszeit nach Abs. 1 und 2 erfüllt wird, ist die Arbeitsvergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht zu lassen.

 

(4)  Die Bestätigung gemäß § 46 Abs. 4 ist von der Justizanstalt auszustellen und hat die Dauer der Freiheitsstrafe, die Dauer der Arbeitslosenversicherungspflicht und die Höhe der Beitragsgrundlage zu enthalten. Die Justizanstalt ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung.

 

(5)  Als Beitragsgrundlage gemäß § 2 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994, gilt die gemäß § 52 des Strafvollzugsgesetzes festgesetzte, um 25 vH erhöhte Arbeitsvergütung, die bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit nach dem Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie erzielt wird. Für versicherungspflichtige Zeiträume, in denen keine Arbeitsvergütung erzielt werden kann, ist als Beitragsgrundlage die letzte Beitragsgrundlage oder, wenn eine solche nicht vorliegt, die niedrigste mögliche Beitragsgrundlage heranzuziehen; für solche Zeiträume entrichtet der Bund (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) den gesamten Beitrag.

 

(6)  Für Strafgefangene sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten. Hiebei ist der Bund (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) einem Dienstgeber gleichzuhalten. Die Meldung zur Arbeitslosenversicherung und die Beitragsabfuhr wird durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz geregelt.

 

(7)  Bei Anwendung des § 69 (Rechtshilfe- und Auskunftspflicht) stehen die nach Abs. 1 und 2 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Personen den Arbeitnehmern und die Justizanstalten den Betriebsinhabern gleich.

 

(8)  Die Versicherungspflicht gemäß Abs. 2 besteht nicht, soweit die Strafgefangenen oder Untergebrachten als Dienstnehmer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Versicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 ausgenommen wären. In diesem Fall ist § 14 Abs. 4 lit. f mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit die Zeiten der Erfüllung der Arbeitspflicht treten, anzuwenden.

 

In der Anfragebeantwortung 17193/AB durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, Univ.Prof. Dr. Martin Kocher zu 17740/J vom 2. April 2024 wurden folgende Informationen veröffentlicht:[1]

 

·         Grundsätzlich werden Zeiten eines gerichtlich verfügten Freiheitsentzuges für Zwecke der Sozialversicherung nicht in automationsunterstützt auswertbarer Form, sondern nur im jeweiligen Verfahrensakt gespeichert. Eine Aufbewahrung von Daten, die verbüßte Haftstrafen betreffen, widerspricht den Bestimmungen des Tilgungsgesetzes 1972 sowie des Strafregistergesetzes 1968 sowie der Intention des Gesetzgebers (Daten sind zwei Jahre nach deren Tilgung zu löschen).

 

·         Nach § 66a Abs. 6 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ist vom Bund (Bundesministerium für Justiz) wahrzunehmen. Die monatliche Verrechnung dieser Beiträge erfolgt entsprechend der Verordnung über die Abfuhr der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene (StrafgefangenenV – Abfuhr der Beiträge) summarisch im "Selbstverrechnungssystem" ohne personenbezogene Meldung der vom Strafvollzug betroffene Personen.

 

·         Gemäß § 66a Abs. 4 AlVG trifft die Justizanstalt die Verpflichtung, den Strafgefangenen bei der Entlassung eine Bestätigung über die Dauer der Freiheitsstrafe, die Dauer der Arbeitslosenversicherungspflicht sowie die Höhe der Beitragsgrundlage zum Nachweis des Anspruchs aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 46 Abs. 4 auszustellen.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch und Peter Wurm an die Bundesministerin für Justiz folgende

 

Anfrage

 

1.    Wie viele Personen sind bzw. waren seit dem 1. Jänner 2020 gemäß Art. 5 § 66a AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) in Österreich arbeitslosenversichert nach den Aufzeichnungen des BMJ?

2.    Wie teilen sich diese Personen jeweils auf die Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 nach den Aufzeichnungen des BMJ auf (Frage 1)?

3.    Wie teilen sich diese Personen jeweils in die Kategorien Österreicher, sonstige EU-Staatsbürger, Drittstaatsangehörige sowie Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 nach den Aufzeichnungen des BMJ auf (Frage 1)?

4.    Wie viele Personen hatten seit dem 1. Jänner 2020 gemäß Art. 5 § 66a AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) in Österreich nach den Aufzeichnungen des BMJ einen Arbeitslosengeld- bzw. Notstandsgeldbezug?

5.    Wie teilen sich diese Personen jeweils auf die Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 auf (Frage 4)?

6.    Wie teilen sich diese Personen jeweils in die Kategorien Österreicher, sonstige EU-Staatsbürger, Drittstaatsangehörige sowie Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 nach den Aufzeichnungen des BMJ auf (Frage 4)?

7.    Welchen durchschnittlichen Arbeitslosengeld- bzw. Notstandsgeldbezug hatten diese Personen jeweils in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 nach den Aufzeichnungen des BMJ?

8.    Wie viele Personen, die seit dem 1. Jänner 2020 gemäß Art. 5 § 66a AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) in Österreich einen Arbeitslosengeld- bzw. Notstandsgeldbezug hatten, waren in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 „Aufstocker“ nach den einschlägigen Bestimmungen der Sozialhilfe/Mindestsicherungsgesetzgebung nach den Aufzeichnungen des BMJ?

9.    Wie teilen sich diese Personen jeweils in die Kategorien Österreicher, sonstige EU-Staatsbürger, Drittstaatsangehörige sowie Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 nach den Aufzeichnungen des BMJ auf (Frage 8)?

10. Wie vielen Justizhäftlingen wurde gemäß § 66a Abs. 4 AlVG durch eine Justizanstalt bei der Entlassung eine Bestätigung über die Dauer der Freiheitsstrafe, die Dauer der Arbeitslosenversicherungspflicht sowie die Höhe der Beitragsgrundlage zum Nachweis des Anspruchs aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 46 Abs. 4 AlVG jeweils in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 sowie in den Monaten Jänner bis März 2024 ausgestellt?

11. Wie hoch waren die Beiträge, die nach § 66a Abs. 6 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) zur Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene an die Österreichische Gesundheitskasse jeweils in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 sowie in den Monaten Jänner bis März 2024 entrichtet wurden (StrafgefangenenV – Abfuhr der Beiträge)?

 

 



[1] https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/AB/17193/imfname_1620766.pdf