18388/J XXVII. GP
Eingelangt am 17.04.2024
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ANFRAGE
der Abgeordneten Rosa Ecker, MBA
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Genitalverstümmelungen in Österreich
Die Genitalverstümmelung stellt in Österreich einen Straftatbestand gemäß § 85 StGB dar. Aufgrund der stark aus den USA propagierten und nun nach Österreich überschwappenden Kampagne für die Transgenderisierung der Gesellschaft, die dabei auch vor kleinen Kindern nicht Halt machen soll, bekommt die Frage der geschlechtlichen Integrität und im speziellen der körperlichen geschlechtlichen Integrität eine zunehmende Bedeutung. Immer mehr Geschlechtsumgewandelte bereuen die damit einhergegangene Genitalverstümmelung. So stellt sich auch zunehmend die Frage nach der Verantwortung für erlittene Schäden.[1]
Der Straftatbestand der „Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen“ (§ 85 Abs. 1 Z 2a StGB) käme wahrscheinlich entsprechend der bestehenden Gesetzeslage im Fall einer Genitalverstümmelung zum Zug. Er lautet wie folgt:
(1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer oder für lange Zeit
1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung
2a. eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, oder
3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten,
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Dauerfolge (Abs. 1) beim Verletzten herbeiführt.
Weiters besagt § 90 (3) StGB, dass in eine Genitalverstümmelung nicht eingewilligt werden kann:
(1) Eine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit ist nicht rechtswidrig, wenn der Verletzte oder Gefährdete in sie einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt.
(2) Die von einem Arzt an einer Person mit deren Einwilligung vorgenommene Sterilisation ist nicht rechtswidrig, wenn entweder die Person bereits das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat oder der Eingriff aus anderen Gründen nicht gegen die guten Sitten verstößt.
(3) In eine Genitalverstümmelung (§ 85 Abs. 1 Z 2a) kann nicht eingewilligt werden.
In diesem Zusammenhang stellt die unterfertigte Abgeordnete an die Bundesministerin für Justiz nachstehende
Anfrage
1. Wie viele Fälle einer „erheblichen Verstümmelung“ der Fortpflanzungsfähigkeit und/oder Genitalverstümmelung wurden in Österreich in den Jahren 2020 bis 2024 aufgeschlüsselt nach Jahr gemäß § 85 Abs. 1 Z 2a StGB bzw. § 90 Abs. 3 StGB zur Anzeige gebracht?
2. In wie vielen Fällen wurden Personen aufgrund der „erheblichen Verstümmelung“ der Fortpflanzungsfähigkeit und/oder Genitalverstümmelung entsprechend § 85 Abs. 1 Z 2a StGB bzw. gem. § 90 Abs. 3 StGB im Vergleichszeitraum verurteilt?
3. Ist ein tendenzieller Anstieg zu beobachten?
4. In wie vielen Fällen wurden Ärzte oder medizinisches Personal angezeigt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr und Bundesland.)
5. In wie vielen Fällen wurden Eltern/Angehörige/Erziehungspersonen angezeigt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr und Bundesland.)
6. In wie vielen Fällen handelte es sich um eine in § 85 definierte Verstümmelung der Fortpflanzungsfähigkeit und/oder Genitalverstümmelung aus religiösen Gründen?
7. In wie vielen Fällen handelte es sich um eine in § 85 definierte Verstümmelung der Fortpflanzungsfähigkeit und/oder Genitalverstümmelung aus Gründen einer sogenannten „Transition“?
8. In wie vielen Fällen handelte es sich um eine in § 85 definierte Verstümmelung der Fortpflanzungsfähigkeit im Zuge eines Sexualverbrechens?
9. Wie hoch ist das durchschnittliche Strafmaß für eine Verstümmelung der Fortpflanzungsfähigkeit und/oder Genitalverstümmelung entsprechend der Rechtsprechung im Vergleichszeitraum?
10. Gibt es Anstrengungen zur Präzisierung und/oder Ausweitung des Straftatbestands der Geschlechtsverstümmelung seitens Ihres Ministeriums?
a. Wenn ja, welche?
b. Wenn nein, warum nicht?
11. In welchen Altersgruppen wurden Geschlechtsverstümmelungen im Vergleichszeitraum behördlich dokumentiert?
[1] Vgl. „Ex-Transpersonen bereuen Geschlechtsumwandlung“ https://www.die-tagespost.de/leben/familie/ex-transpersonen-bereuen-geschlechtsumwandlung-art-234956