18389/J XXVII. GP
Eingelangt am 17.04.2024
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ANFRAGE
der Abgeordneten Rosa Ecker, MBA
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Familienbeihilfe für im Ausland wohnhafte Kinder 2023
Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld.
Neben der Differenzzahlung gibt es auch die Ausgleichszahlung. Diese ist anzuwenden, wenn das Kind in Österreich wohnt, allerdings ein anderer Staat vorrangig seine Familienleistung bezahlen muss und diese aber niedriger ist als die Familienbeihilfe bzw. niedriger als die Summe von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
In diesem Zusammenhang richtet die unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Finanzen nachstehende
Anfrage
1. Für wie viele Fälle musste Österreich im Jahr 2023 als nachrangig zuständiger Staat die Ausgleichszahlungen von Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Mehrkindzuschlag und erhöhte Familienbeihilfe bezahlen?
2. Wie viele Fälle gab es jeweils pro Staat (der vorrangig zuständig war), weshalb eine Ausgleichszahlung zu leisten war?
3. Wie hoch sind die Kosten der Ausgleichszahlung im Jahr 2023 getrennt nach Staaten, mit denen es einen grenzüberschreitenden Sachverhalt gab?
4. Wie hoch ist die gesamte Summe für den Zeitraum 2023 sowie getrennt ab April bis Dezember an Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag sowie Mehrkindzuschlag etc., die Österreich für Fälle bezahlt hat, in denen das Kind nicht in Österreich wohnhaft war?
5. Bei wie vielen dieser Kinder war Österreich vorrangig zuständig?
6. Wie hoch waren die Kosten im Jahr 2023 jeweils getrennt nach Familienleistung?
7. Wie viele Kinder waren im Jahr 2023 in welchen Staaten wohnhaft?
8. Für wie viele Kinder im Jahr 2023 war Österreich nachrangig zuständig?
9. Wie hoch waren die Kosten der Differenzzahlungen im Jahr 2023 jeweils getrennt nach Familienleistung?
10. Wie viele Kinder, für die Österreich nachrangig zuständig war, waren im Jahr 2023 aufgeschlüsselt in welchen Staaten wohnhaft?
11. Ist es zutreffend, dass die unterschiedliche Anzahl der Anspruchsberechtigten in Sachen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag deswegen zustande kommt, weil Österreich bei Fällen, bei denen das Kind nicht in Österreich wohnhaft war, nachrangig zuständig war, der vorrangig zuständige Staat eine Familienleistung gewährt, die höher ist als die österreichische Familienbeihilfe, aber nicht höher ist als Familienbeihilfe plus Kinderabsetzbetrag?
a. Wenn ja, mit welchen Staaten gab es solche Fälle?
b. Wenn nein, wie kommt die unterschiedliche Hohe der Anzahl der Personen zustande, die Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag haben?
12. Gibt es auch Fälle, bei denen das Kind in Österreich wohnhaft, aber ein anderer Staat vorrangig zuständig war und nur ein Unterschiedsbetrag des Kinderabsetzbetrags bezahlt wurde?
13. Werden vom Finanzamt auch Fälle erfasst, bei denen das Kind in Österreich wohnhaft ist, ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt und Österreich aufgrund der Vorrangigkeit gemäß Artikel 68 der EU-VO 883/2004 seine Familienleistungen in voller Hohe bezahlen muss?
a. Wenn ja, wie viele gibt es?
b. Wenn nein, warum nicht obwohl sich die Zuständigkeit bei solchen Konstellationen andern kann (etwa wenn Elternteil in Österreich arbeitslos wird und der andere im Ausland erwerbstätig bleibt)?