18471/J XXVII. GP

Eingelangt am 07.05.2024
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Susanne Fürst

an die Bundesministerin für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt

betreffend Bundesstelle für Sektenfragen als säkulare Inquisitionsbehörde

 

 

Die Bundesstelle für Sektenfragen wurde im Jahr 1998 von SPÖ und ÖVP per Bundesgesetz eingerichtet um „Gefährdungen, die von Sekten oder von sektenähnlichen Aktivitäten ausgehen können, zu dokumentieren und darüber zu informieren“. Unter dem Begriff „Gefährdungen“ verstand man den Erläuterungen zufolge solche, die für Personen in oder im Umfeld der Sekte zum Tragen kamen. Konkret die Rede ist von Gefährdungen „für die Gesundheit von Menschen, die Integrität des Familienlebens oder die Entwicklung von Jugendlichen“.[1] Die Gefährdung eines einzelnen Menschen, beispielsweise einer labilen Person, ist von diesem Begriff noch nicht umfasst. Es muss eine allgemeine Gefährdung für Personen vorliegen.

 

Rechtsverdrehung als Mittel zum Zweck

 

Mit einer bemerkenswerten Rechtsverdrehung wurde dieser Gefährdungsbegriff im Zuge der jüngeren Vergangenheit von der Bundesstelle für Sektenfragen neu definiert und über den Gesetzeswortlaut hinaus erweitert. Nicht länger der Mensch ist vor einer abstrakten Gefahr zu schützen, sondern gleich die homogen definierte gesamte Gesellschaft mitsamt ihren Institutionen. Unter der Überschrift „Das Telegram-Netzwerk der österreichischen COVID-19-Protestbewegung und die Verbreitung von Verschwörungstheorien“[2] heißt es in der jüngsten Publikation in bemerkenswerter Offenheit:

 

Das Hauptanliegen [Anm: der Bundesstelle für Sektenfragen] ist es vielmehr, auf die individuellen und gesellschaftlichen Gefahren von bestimmten Verschwörungstheorien aufmerksam zu machen, die während der Pandemie vielfach verbreitet wurden, und auf Personen und Personengruppen hinzuweisen, die das gesellschaftliche Klima nutzten, um polarisierende und dämonisierende Botschaften, die das Vertrauen in demokratische Prozesse und Institutionen untergraben können, an neue Zielgruppen heranzutragen.[3]

 

Man will die Bürger nicht länger vor Sekten schützen, sondern vor sich selbst. Wo käme man denn hin, wenn aufgrund von Regierungskritik das Vertrauen in die Regierung verloren ginge? Dann müsste sich in nächster Konsequenz die Regierung ja eventuell ändern. Es könnte sogar eine neue Regierung in Amt gelangen. Vielleicht würde eine neue parlamentarische Mehrheit sogar demokratische Prozesse verbreitern und die direkte Demokratie einführen?

 

Die Bundesstelle für Sektenfragen ist sich in dem Punkt sicher: Die Regierung kann nicht das Problem sein. Es muss also die polarisierende Kritik an der Regierung sein. Beispiele für verbindliche Kritik werden im Bericht übrigens nicht angeführt. Wie man Kritik kategorisiert, bewertet und abgrenzt, bleibt unklar. So weit entfernt von jeder Rechtsgrundlage will man sich wohl nicht festlegen.

 

Die von religiösem Eifer getragene Begrifflichkeit, Stichwort „dämonisierend“, sei nur am Rande erwähnt. Diese spricht für sich und erinnert an die finsteren Zeiten der Inquisition.

 

Regierungshörigkeit als Axiom

 

Besonders perfide an der Argumentation der Bundesstelle für Sektenfragen ist die Anwendung der Prämisse, dass die Meinungsäußerungsfreiheit demokratiegefährdend sein könnte, wie unter der Überschrift „Verschwörungstheorien, Extremismus und Demokratiegefährdung“ dargelegt wird:

 

Zudem geht das in Verschwörungstheorien enthaltene dualistische Weltbild mit der Konstruktion von Feindbildern einher, die zur gesellschaftlichen Polarisierung beiträgt und als mächtig wahrgenommene Personen und Personengruppen für gesellschaftliche Krisenphänomene verantwortlich macht.[4]

 

Darf ein Bürger die demokratisch legitimierte Bundesregierung noch für ihr Handeln kritisieren? Oder muss er auf die nächste Wahl warten und an der geheimen Urne seinen Unmut bekunden? Die Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen sind in der Frage unmissverständlich und deutlich:

 

Sofern durch staatliche Öffentlichkeitsarbeit grundrechtlich geschützte Bereiche berührt werden sollten, unterliegt sie weiteren, über die genannten Grenzen hinausgehenden, grundrechtlichen Bedingungen und Schranken.[5]

 

Die Grundrechtskonformität des Gesetzes wurde aber nur teilweise einer eingehenden Prüfung unterzogen. Man beschränkte sich auf das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK), das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) sowie die Gewissens-, Glaubens- und Religionsausübungsfreiheit (Art. 14 StGG, Art. 63 Abs. 2 StV St. Germain, Art. 9 EMRK). Nicht geprüft wurde das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 13 StGG, Art. 10 EMRK). Es wurde schlichtweg nicht als möglich erachtet, dass die Bundesstelle für Sektenfragen derart außerhalb des ihr vorgegebenen Rechtsrahmens treten würde.

 

Inquisition und staatliche Verfolgung

 

Eine Legitimation zu einer grundrechtsbeeinträchtigenden Information über Sekten ist der Bundesstelle für Sektenfragen nur dann gegeben, wenn einzelne Sekten oder ihre Mitglieder im Verdacht strafbarer Handlungen stehen. Der rechtswidrigen Erstellung des zu hinterfragenden Berichts folgte jedoch unmittelbar eine solche grundrechtsbeeinträchtigende Information. Eine staatliche Stelle stellt einzelne Bürger in einer ungekannten Manier an den Pranger und greift diese ob deren Ausübung ihres Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit an. Im Folgenden werden die Namen anonymisiert. Die Textstelle ist lediglich ein exemplarischer Auszug:

 

Aufgrund der Reichweite ist hier vor allem der Kanal des Online-Senders AUF1 und dessen Chefredakteur N. N. zu nennen. […] Zu den Telegram-Kanälen in unserem Datensatz mit den meisten Abonnentinnen und Abonnenten gehören außerdem der CMG-Aktivist N. N. oder der CMG-Blogger N. N. […] Eine Ausnahme stellt der Telegram-Kanal von N. N. dar.[6]

 

Staatsbürger werden von einer staatlichen Behörde als Rechtsextreme oder Verschwörungstheoretiker denunziert. Den Entrechteten wird auch das Grundrecht auf Datenschutz verwehrt. Ihre Namen werden bewusst in einen von der Bundesstelle für Sektenfragen konstruierten fragwürdigen Kontext gestellt, um rechtskonforme und von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckte Äußerungen zu skandalisieren. Das völlige Negieren der Beschränkungen der datenschutzrechtlichen Vorgaben in § 5 der Rechtsgrundlage stellt einen weiteren eklatanten Rechtsbruch dar.[7]

 

Unrechtsstaatliche systematische Überwachung einzelner Bürger

 

Das rechtsstaatliche Prinzip als grundlegendes Prinzip in Artikel 18 des Bundes-Verfassungsgesetzes bestimmt, dass die Bundesstelle für Sektenfragen nur auf der Grundlage von Gesetzen tätig werden dürfte und nur das tun sollte, was in Gesetzen festgelegt ist. Es geht schließlich um das Verhältnis des einzelnen Bürgers zum Staat. Der Bürger soll durch die verbindliche Kraft des Rechts vor einer Herrschaft durch Machtdemonstration und Willkür geschützt sein.

 

Die Bundesstelle für Sektenfragen fühlt sich jedoch primär an ihre eigenen Definitionen des geltenden Rechts gebunden. Dieses Problem wurzelt zum Teil bereits in der Rechtsgrundlage, die ohne Definition des Begriffs „Sekte“ auskommt:

 

Der Begriff “Sekte” wurde im Gesetzentwurf bewußt nicht ausdrücklich definiert. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden darunter glaubens- oder weltanschauungsbezogene Gemeinschaften, die sich durch ein bestimmtes Verhalten von der Gesellschaft abgrenzen, verstanden. Mit eingeschlossen sind Organisationen, die mit einem religiösen oder weltanschaulichen Anspruch auftreten, deren glaubens- und weltanschauungsbezogene Aktivitäten aber nur ein Deckmantel für die Verfolgung anderer, vor allem wirtschaftlicher Ziele sind.[8]

 

Einzelne Bürger unter den Begriff „Sekte“ zu subsummieren, wie es die Bundesstelle für Sektenfragen als Rechtfertigung für ihre Überwachungsmaßnahmen macht, ist jedoch weder vom Gesetzeswortlaut des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen noch von den Erläuterungen des Gesetzes gedeckt. Der Begriff „Sekte“ wird dort zwar offen definiert, aber jedenfalls als Gemeinschaft bzw. Organisation. Kann eine Einzelperson Sekte sein? Der historische Gesetzgeber hätte verneint. Hätte er das gewollt, hätte er es ins Gesetz geschrieben. Die Bundesstelle für Sektenfragen meint jedoch ja. Bürger, die sich rechtskonform im Rahmen ihrer Meinungsfreiheit äußern, können dadurch eine „sektenähnliche Aktivität“ setzen. Diese Umdeutung der Begriffe ist mit den Grundprinzipien der österreichischen Verfassung und insbesondere dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht vereinbar.

 

Politische Zielsetzung

 

In der Sendung „Guten Morgen Österreich“ auf ORF 2 äußerte sich die Geschäftsführerin der Bundesstelle für Sektenfragen, Mag. Ulrike Schiesser, am 24. April 2024 auch unverhohlen zur eigentlichen Zielsetzung der Behörde.[9] Diese will sich mit ihrer gesetzlich festgelegten Aufgabe im Spannungsfeld zur Glaubens- und Religionsausübungsfreiheit nur ungern befassen. Der Fokus ist nicht auf Spiritualität und Esoterik gerichtet, sondern ist ein politischer:

 

Es [gibt] ein Netzwerk, wo wir zwischen den extremen Szenen, wie der rechten Szene, und ganz harmlosen, wo es um Spiritualität und Esoterik geht, [sehen,] dass das nur einen Klick voneinander entfernt ist.

 

Auf die Frage der Moderatorin, wie ein Betroffener merken kann, dass er mit radikalen Gruppen in Kontakt kommt, wird die politische Agenda der Bundesstelle für Sektenfragen offengelegt und vor legitimen politischen Positionen gewarnt:

 

Das Schwierige ist, dass es wirklich fast nicht so leicht merkbar ist. Weil, Sie gehen da vielleicht hinein ins Netz, weil Sie sich für alternative Heilmethoden interessieren, da hat jemand einen Link auf einen Telegram-Kanal und in diesem Kanal kommt dann irgendeine Botschaft, auch von irgendeinem Heiler, von irgendeinem Angebot, wo es um Gesundheit geht, und Sie gehen dann auf die nächste Seite und dann sind dort auf dieser Seite aber genauso auch Nachrichten über Bevölkerungsaustausch, über die Gefahr von diversen Gruppen und Sie sind, ohne dass Sie es wissen, plötzlich auf einem rechtsradikalen Kanal.

 

Es birgt eine unverkennbare Ironie, dass dieser Gedankengang gleichzeitig das Abkommen der Bundesstelle für Sektenfrage von ihrem gesetzlichen Auftrag beschreibt.

 

 

In diesem Zusammenhang stellt die unterfertigte Abgeordnete an die Bundesministerin für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt folgende

 

Anfrage

 

1.    Welche Personen waren an der Erstellung des Berichts „Das Telegram-Netzwerk der österreichischen COVID-19-Protestbewegung und die Verbreitung von Verschwörungstheorien“[10] beteiligt?

2.    In welcher Rolle bzw. Funktion wirkten diese Personen an der Erstellung des Berichts mit? (Bitte insbesondere für die in der Presseaussendung[11] der Bundesstelle für Sektenfragen genannten Personen, Mag. Ulrike Schiesser, Philipp Pflegerl und Felix Lippe, offenlegen.)

3.    In welchem Dienst bzw. Vertragsverhältnis standen bzw. stehen jene Personen (Mag. Ulrike Schiesser, Philipp Pflegerl, Felix Lippe u.A.), die an der Erstellung des Berichts mitwirkten, jeweils zur Bundesstelle für Sektenfragen? (Bitte nach Art des Vertrags, Beginn des Dienst- bzw. Vertragsverhältnisses und ggf. Besoldungsstufe aufschlüsseln)

4.    Über welche formale facheinschlägige Qualifikation verfügen diese Personen, die an der Erstellung des Berichts mitwirkten? (Bitte jeweils um Angabe von abgeschlossenen Studien bzw. relevanten Fortbildungen.)

5.    Welche konkreten Aufgabenbereiche kommen diesen Personen, die an der Erstellung des Berichts mitwirkten, darüber hinaus innerhalb der Bundesstelle für Sektenfrage zu?

6.    In welchen sonstigen staatlichen Einrichtungen, Gremien, Vertretungskörpern o.Ä. sind diese Personen, die an der Erstellung des Berichts mitwirkten, jeweils vertreten?

7.    Wie viele Personen arbeiten darüber hinaus bzw. insgesamt in der Bundesstelle für Sektenfragen? (Bitte nach besoldungsrechtlicher Einstufung für die Jahre 2020 bis 2024 aufschlüsseln)

8.    Über welche non-formalen Qualifikation verfügen diese Personen, die an der Erstellung des Berichts mitwirkten, betreffend der Gefährdung durch Sekten? (Bitte jeweils um Angabe von über formale Bildungsabschlüsse hinausgehenden Eignungsnachweisen.)

 

Grundrechtsschutz vor unrechtmäßiger Beobachtung

 

9.    Wurde im Zuge der Erstellung des Berichts eine Grundrechtsabwägung vorgenommen, zumal die Bundesstelle für Sektenfragen in einem Spannungsverhältnis zum Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit gem. Art. 13 StGG, Art. 10 EMRK bzw. jedenfalls auch zum Grundrecht auf Datenschutz gem. § 1 DSG steht?

a.    Wenn ja, wann?

b.    Wenn ja, inwiefern?

c.    Wenn ja, welche möglichen Grundrechtsverletzungen wurden geprüft?

d.    Wenn ja, von wem konkret wurde diese Prüfung in welcher Form vorgenommen?

e.    Wenn nein, warum nicht?

10. Wurde im Zuge der Erstellung des Berichts mit jenen Personen, die von der Bundesstelle für Sektenfragen in den Kontext von Rechtsextremismus, Sektierertum u.Ä. gestellt wurden bzw. namentlich genannt werden, Kontakt aufgenommen, zumal die Bundesstelle für Sektenfragen in einem Spannungsverhältnis zum Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit gem. Art. 13 StGG, Art. 10 EMRK bzw. jedenfalls auch zum Grundrecht auf Datenschutz gem. § 1 DSG steht?

a.    Wenn ja, wann?

b.    Wenn ja, inwiefern?

c.    Wenn ja, von wem konkret wurde Kontakt aufgenommen?

d.    Wenn nein, warum nicht?

11. Wurde Personen, die im Bericht namentlich genannt wurden und/oder von der Bundesstelle für Sektenfragen in den Kontext von Rechtsextremismus, Sektierertum u.Ä. gestellt wurden, die Möglichkeit eingeräumt zu diesen schwerwiegenden Vorwürfen Stellung zu nehmen?

a.    Wenn ja, wann?

b.    Wenn ja, inwiefern?

c.    Wenn ja, von wem konkret wurde Kontakt aufgenommen?

d.    Wenn nein, warum wurde diesen Personen keine Möglichkeit eingeräumt, sich zu den gegen Sie erhobenen schwerwiegenden Vorwürfen zu äußern?

e.    Wenn nein, warum wurde diesen Personen keine Möglichkeit eingeräumt, falsche Darstellungen richtigzustellen?

 

Grundrechtsschutz vor Veröffentlichung

 

12. Wurden im Zuge der Veröffentlichung des Berichts eine Grundrechtsabwägung vorgenommen, zumal die Bundesstelle für Sektenfragen in einem Spannungsverhältnis zum Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit gem. Art. 13 StGG, Art. 10 EMRK bzw. jedenfalls auch zum Grundrecht auf Datenschutz gem. § 1 DSG steht?

a.    Wenn ja, wann?

b.    Wenn ja, inwiefern?

c.    Wenn ja, welche möglichen Grundrechtsverletzungen wurden geprüft?

d.    Wenn ja, von wem konkret wurde diese Prüfung in welcher Form vorgenommen?

e.    Wenn nein, warum nicht?

13. Wurde im Zuge der Veröffentlichung des Berichts mit jenen Personen, die von der Bundesstelle für Sektenfragen in den Kontext von Rechtsextremismus, Sektierertum u.Ä. gestellt wurden bzw. namentlich genannt werden, Kontakt aufgenommen, zumal die Bundesstelle für Sektenfragen in einem Spannungsverhältnis zum Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit gem. Art. 13 StGG, Art. 10 EMRK bzw. jedenfalls auch zum Grundrecht auf Datenschutz gem. § 1 DSG steht?

a.    Wenn ja, wann?

b.    Wenn ja, inwiefern?

c.    Wenn ja, von wem konkret wurde Kontakt aufgenommen?

d.    Wenn nein, warum wurde diesen Personen keine Möglichkeit eingeräumt, um sich zu den gegen Sie erhobenen schwerwiegenden Vorwürfen zu äußern?

e.    Wenn nein, warum wurde diesen Personen keine Möglichkeit eingeräumt falsche Darstellungen richtigzustellen?

14. Wurde Personen, die im Bericht namentlich genannt wurden und/oder von der Bundesstelle für Sektenfragen in den Kontext von Rechtsextremismus, Sektierertum u.Ä. gestellt wurden, im Rahmen bzw. im Zuge der Veröffentlichung die Möglichkeit eingeräumt zu diesen schwerwiegenden Vorwürfen Stellung zu nehmen?

a.    Wenn ja, wann?

b.    Wenn ja, inwiefern?

c.    Wenn ja, von wem konkret wurde Kontakt aufgenommen?

d.    Wenn nein, warum wurde diesen Personen keine Möglichkeit eingeräumt, sich zu den gegen Sie erhobenen schwerwiegenden Vorwürfen zu äußern?

e.    Wenn nein, warum wurde diesen Personen keine Möglichkeit eingeräumt, falsche Darstellungen richtigzustellen?

15. Wurden Personen, die im Bericht namentlich genannt wurden und/oder von der Bundesstelle für Sektenfragen in den Kontext von Rechtsextremismus, Sektierertum u.Ä. gestellt wurden, gefragt, ob diese einer Veröffentlichung via Presseaussendung, Hosting des Berichts über den US-Anbieter Dropbox oder Weitergabe an Medien sowie Publikation auf der Website zustimmen bzw. in diese Datenverarbeitungen zustimmen? (Bitte um Aufschlüsselung nach den genannten Datenverarbeitungen)

a.    Wenn ja, wann?

b.    Wenn ja, inwiefern?

c.    Wenn ja, von wem konkret wurde Kontakt aufgenommen?

d.    Wenn ja, wie viele Personen haben in die Datenverarbeitungen eingewilligt?

e.    Wenn nein, warum wurden die Daten dieser Personen ohne Information verarbeitet?

f.     Wenn nein, warum wurden die Daten dieser Personen ohne Information veröffentlicht?

g.    Wenn nein, warum wurden die Daten dieser Personen ohne Information verarbeitet?

16. Wurden in Folge der Veröffentlichung des Berichts Schritte gesetzt, um Grundrechtskonformität herzustellen?

a.    Wenn ja, welche Schritte wurden gesetzt?

b.    Wenn nein, warum erachtet man das nicht für notwendig?

17. Wurden in Folge der Veröffentlichung des Berichts personelle Konsequenzen gezogen?

a.    Wenn ja, inwiefern?

b.    Wenn nein, wurden solche grundsätzlich ausgeschlossen?

 

Kosten des Berichts und Finanzierung durch das Bundeskanzleramt

 

18. Welche Kosten wurden durch die Erstellung des Berichts budgetwirksam? (Bitte nach Beratungskosten, IT-Kosten, usw. aufschlüsseln.)

19. In welcher Höhe wurde der Bericht bzw. die Erstellung durch das Bundeskanzleramt finanziert? (Bitte für die Jahre 2020 bis 2024 aufschlüsseln?

20. Auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese Finanzierung?

21. Wurde die Finanzierung voll ausgeschöpft? (Bitte für die Jahre 2020 bis 2024 aufschlüsseln?

22. Was von den Kosten wurde konkret finanziert?

23. Welche Bedingungen oder Auflagen knüpfen sich an diese Finanzierung? (Bitte für die Jahre 2020 bis 2024 aufschlüsseln?

24. Gibt es Bedingungen, beispielsweise grundrechtswirdriges Handeln ohne Rechtsgrundlage, die zu einer Rückzahlung der Finanzierung führen oder führen können?

a.    Wenn ja, welche?

b.    Wenn ja, unter welchen Bedingungen?

c.    Wenn ja, inwiefern wurden die Zulässigkeit bzw. Vertragskonformität der Bundesstelle für Sektenfragen geprüft?

d.    Wenn nein, warum wird ohne Auflagen oder Kontrollmöglichkeiten finanziert?

25. Welche sonstigen privaten oder staatlichen Akteure finanzieren die Bundesstelle für Sektenfragen? (Bitte für die Jahre 2020 bis 2024 aufschlüsseln?

26. Wie viele Arbeitsstunden wurden je mitarbeitende Person jeweils konkret in Rechnung gestellt?

27. Welche Kosten wurden im Zuge der Veröffentlichung des Berichts budgetwirksam? (Bitte nach Kosten für Lektorat, Veröffentlichung auf Dropbox, Druckkosten, allfälligen Überstunden im Zuge der öffentlichen Bewerbung im Zuge von Medienauftritten und sonstigen Kosten aufschlüsseln)

28. Aufgrund welcher Verträge bzw. gegenüber welchen Vertragspartnern wurden diese Kosten budgetwirksam?

 

Sensible Behördendaten auf Dropbox

 

29. Wem gehört der Dropbox-Account, auf dem der Bericht der Bundesstelle für Sektenfragen mitsamt besonders sensiblen und schutzwürdigen Daten (besonderen Kategorien personenbezogener Daten gem. Art. 9 DSGVO) veröffentlicht wurde?

30. Ist es in der Bundesstelle für Sektenfragen dienstlich zulässig oder üblich, dass Behördendaten auf private Dienste von Mitarbeitern oder Vertragspartnern übertragen werden?

a.    Wenn ja, inwiefern wird das für datenschutzrechtlich unproblematisch erachtet? 

b.    Wenn ja, welchen Mitarbeitern oder Vertragspartnern ist das erlaubt?

c.    Wenn ja, welche Mitarbeiter oder Vertragspartner machen das?

31. Sind die Mitarbeiter oder Vertragspartner der Bundesstelle für Sektenfragen oder Personen, die mit oder für die Behörde Berichte erstellen, sicherheitsüberprüft?

a.    Wenn ja, wie viele?

b.    Wenn nein, warum nicht?

32. Welche sonstigen besonders sensiblen und schutzwürdigen Daten der Bundesstelle für Sektenfragen werden auf Dropbox oder ähnlichen privaten Anbietern und insbesondere in jenem Dropbox-Account, auf dem der Bericht der Bundesstelle für Sektenfragen veröffentlicht wurde, gespeichert?

33. Ist dieser Umgang mit Daten, insbesondere mit Daten von Personen, die sich hilfesuchend an die Bundesstelle für Sektenfragen wenden, üblich?

 

 

Sollten einzelne Antworten einer Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltung unterliegen, wird ersucht, diese unter Einhaltung des Informationsordnungsgesetzes klassifiziert zu beantworten.



[1] https://www.parlament.gv.at/dokument/XX/I/1158/fnameorig_140051.html  

[2] „Das Telegram-Netzwerk der österreichischen COVID-19-Protestbewegung und die Verbreitung von Verschwörungstheorien“; laut Presseaussendung soll unter diesem Link eine Veröffentlichung folgen: https://bundesstelle-sektenfragen.at/veroeffentlichungen/, gegenwärtig wird auch ein datenschutzrechtlich hinterfragenswerter Download über den US-Anbieter Dropbox angeboten: https://www.dropbox.com/scl/fo/8em5ytlqo0892joocc07h/AFl78uWlZU89VmUdo0uACcg?rlkey=2maiige56pa2b82gzumb1bq9i&e=1&st=koi9mmml&dl=0.

[3] Ebd. 4.

[4] Ebd. 6.

[5] Siehe FN 1.

[6] FN 2, 66-67.

[7] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010108

[8] FN 1.

[9] https://tvthek.orf.at/profile/Guten-Morgen-Oesterreich-0630/13887643/Guten-Morgen-Oesterreich-0630/14223395

[10] FN 2.

[11] https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20240423_OTS0001/besorgniserregende-verbreitung-von-demokratiegefaehrdenden-verschwoerungstheorien-ueber-den-messenger-dienst-telegram