1860/J XXVII. GP
Eingelangt am 04.05.2020
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Anfrage
des Abgeordneten Christian Hafenecker, MA
und weiterer Abgeordneter
an den Bundeskanzler
betreffend Medienkauf durch Sonderförderung?
Die aktuelle Krise rund um die gesetzten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ziehen schwerwiegende ökonomische Folgen nach sich, von denen sämtliche Mediengattungen in großem Ausmaß betroffen sind.
Obwohl zur Bewältigung der Krise alle Medien, egal ob Rundfunk, Print oder Online, einen relevanten Beitrag durch ihre Berichterstattung aber auch ihrer Unterhaltungsprogramme leisten und geleistet haben, hat die Bundesregierung beschlossen explizit Printmedien mit Beträgen in Millionenhöhe zu subventionieren. Die Bedachtnahme auf einen wünschenswerten Medienpluralismus und damit ein möglichst breites Angebot für die Bürgerinnen und Bürger wurde hintangestellt.
Anstatt zugunsten jener Unternehmer, die auf Unterstützungen aus dem Härtefall-Fonds angewiesen sind, und zur Unterstützung des gesamten Wirtschaftskreislaufes Inserate und Werbeanzeigen zu fördern, wie in einem freiheitlichen Antrag im Nationalrat gefordert, wurde Geld nach dem Gießkannenprinzip verteilt ohne mögliche Synergieeffekte zu bedenken.
Gem. § 12b Presseförderungsgesetz sind „Medieninhaber von Tageszeitungen mit einem einmaligen Betrag von 3,25 Euro pro Exemplar der anhand des Jahres 2019 ermittelten durchschnittlichen Druckauflage finanziell“ zu unterstützen und die Ansuchen innerhalb von 4 Wochen ab Ablauf des Tages der Kundmachung einzubringen.
Die Entscheidung über die Zuteilung der Förderungsmittel trifft die KommAustria. Davor hat sie ein Gutachten der Presseförderungskommission über das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen einzuholen. Die Auszahlung der Förderung erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen, wobei der erste Teilbetrag bereits an die Antragsteller ausgezahlt wurde.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundeskanzler folgende
Anfrage
1. Welche Medieninhaber haben für welche Tageszeitung gem. § 12b Presseförderungsgesetz um Förderung angesucht?
2. Wann haben Medieninhaber gem. § 12b Presseförderungsgesetz um Förderung angesucht?
3. Wurden Medieninhaber gezielt über die neue Förderschiene informiert?
4. Wenn ja, von wem?
5. Wenn ja, wann?
6. Wenn ja, inwiefern?
7. Wie erfolgte der Nachweise der Druckauflage, aufgeschlüsselt nach Tageszeitung?
8. Wie hoch wurde die jeweilige Druckauflage von den Medieninhabern angegeben, aufgeschlüsselt nach Tageszeitung?
9. Wurden alle Angaben anerkannt?
10. Wenn nein, welche Angaben wurden wieso nicht anerkannt, aufgeschlüsselt nach Tageszeitung?
11. Welche Druckauflage wurde als Basis für die Auszahlungen herangezogen, aufgeschlüsselt nach Tageszeitung?
12. Wie hoch war die finanzielle Unterstützung und wann wurde diese ausbezahlt, aufgeschlüsselt nach Tageszeitung?
13. Wie viele und welche Personen sind in die Entscheidung über die Zuteilung der Förderungsmittel bei der KommAustria eingebunden?
14. Hat die Presseförderungskommission für jeden Antrag ein eigenes Gutachten erstellt?
15. Wurden in den Gutachten der Presseförderungskommission von den Anträgen abweichende Empfehlungen abgegeben?
16. Wenn ja, betreffend welchem Medium?
17. Wenn ja, mit welcher Begründung?
18. Welche Kosten entstehen durch die Auszahlung des zweiten Teilbetrages der Förderung gem. § 12b Presseförderungsgesetz spätestens im November? (Bitte insgesamt und aufgeschlüsselt nach Tageszeitung angeben)
19. Wurden bezüglich der Höhe des zweiten Teilbetrages gegenüber den Antragstellern konkrete Zusagen gemacht?
20. Wenn ja, wann?
21. Wenn ja, von wem?
22. Wie hoch ist die jeweilige Förderung vor und nach der gesetzlichen Anpassung gem. §17 Abs 8a Presseförderungsgesetz aufgeschlüsselt nach Medium?
23. Um welchen Betrag hat sich die Förderung erhöht, aufgeschlüsselt nach Medium?
24. Wann wurde der Betrag ausbezahlt, aufgeschlüsselt nach Medium?
25. Wie hoch ist der zusätzliche Auszahlungsbetrag durch die Gesetzesänderungen in § 12b und §17 Abs 8a Presseförderungsgesetz (Druckkostenbeitrag + erhöhte Presseförderung) aufgeschlüsselt nach Tageszeitung?
26. Wie hoch ist die Gesamtsumme der Auszahlung an Medien die durch diese Gesetzesänderung in § 12b und §17 Abs 8a Presseförderungsgesetz ermöglicht wurde?