Eingelangt am 16.05.2024
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff,
Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für europäische und
internationale Angelegenheiten
betreffend Ist das BMEIA bereit für das
Krisensicherheitsgesetz?
Am
Höhepunkt der Coronakrise im Oktober 2021 beriefen die Regierungsparteien
eine Eilsitzung der Sicherheitssprecher:innen aller Parteien sowie
Mitarbeiter:innen des BKA und der relevanten Sicherheitsministerien ein, um die
Erarbeitung eines Krisensicherheitsgesetzes (B-KSG) anzukündigen. Um
Einigkeit in der wichtigen Frage der Krisenvorbeugung und -Abwehr zu erreichen,
wurde allen Parlamentsfraktionen die Möglichkeit gegeben, ihre
dringendsten Anliegen vorzubringen. Daraus sollte ein Entwurf entstehen, der im
folgenden Februar als Grundlage für weitere Debatten und Verabschiedung
eines Gesetzes dienen sollte.
Weitere
Taten folgten, trotz Nachfrage, jedoch lange nicht. Erst ein Jahr nach dem
dringlichen Ersttreffen wurde den Oppositionsparteien ein Entwurf vorgelegt,
der die Bedenken der Opposition nicht widerspiegelte und daher letztendlich mit
den Stimmen der Regierungsparteien allein im Juli 2023 als Bundesgesetz
verabschiedet wurde. Das Datum des Inkrafttretens war der 1.1.2024.
Seit
der ersten Debatte über die dringliche Notwendigkeit eines derartigen
Gesetzes gab es eine Vielzahl von Krisen. Während auf Krisen
unverzüglich zu reagieren ist, sollten sie - wo auch immer möglich -
verhindert bzw. bei Unabwendbarkeit höchstmögliche Resilienz
geschaffen werden. Ein Sicherheitsberater sollte, laut Kanzleramt am 9.
Jänner 2024, noch im ersten Quartal das Amt antreten. Die Regierung
demonstrierte aber weder ein Gefühl von Dringlichkeit noch eine klare
Vorstellung der Qualifikationen des Krisenberaters (https://www.diepresse.com/17975504/der-neue-krisenmodus-sorgt-weiter-fuer-kritik).
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage:
- § 7. (1) B-KSG besagt, dass "unter der Leitung
des Bundesministers für Inneres ein Fachgremium eingerichtet [werden
möge], in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des Bundeskanzlers,
des Vizekanzlers, des für Landesverteidigung zuständigen
Bundesministers, des Bundesministers für Justiz und des für
auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesministers die
regelmäßige gesamthafte Beobachtung von sicherheitspolitischen
Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung des aktuellen
sicherheitspolitischen Lagebildes erfolgen."
- Wurde dieses Fachgremium eingerichtet?
i. Wenn
ja, wann?
ii. Wenn
ja, zu welchen Daten und zu welchen Themen hat dieses Gremium bereits getagt?
iii. Wer
wurde aus Ihrem Haus für dieses Fachgremium abgestellt?
- §7. (7) verlangt weiters die Einrichtung eines
Fachgremium, in dem "unter Mitwirkung je eines Vertreters des
Bundeskanzlers, des Vizekanzlers, des für Klimaschutz und Umwelt
zuständigen Bundesministers, des für Landesverteidigung
zuständigen Bundesministers, des Bundesministers für Inneres, des
für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesministers,
des für Wirtschaft zuständigen Bundesministers, des für
Zivildienst zuständigen Bundesministers, des für Bildung
zuständigen Bundesministers, des für das Verkehrswesen
zuständigen Bundesministers und des für Wissenschaft
zuständigen Bundesministers die regelmäßige gesamthafte
Beobachtung von verteidigungspolitischen Entwicklungen sowie die Analyse
und Bewertung des aktuellen umfassenden verteidigungspolitischen
Lagebildes erfolgen.
- Wurde dieses Fachgremium eingerichtet?
i. Wenn
ja, wann?
ii. Wenn
ja, zu welchen Daten und zu welchen Themen hat dieses Gremium bereits getagt?
iii. Wer
wurde aus Ihrem Haus für dieses Fachgremium abgestellt?
- § 9. besagt, dass zur "gesamthaften
strategischen Koordination von Fragen der Krisenvorsorge und
-bewältigung ein Bundes-Krisensicherheitskabinett eingerichtet"
werden solle. Diesem gehören der Bundeskanzler und der Vizekanzler sowie
die im jeweiligen Wirkungsbereich betroffenen Minister:innen an.
- War Ihr Ministerium bereits an einem derartigen
Krisensicherheitskabinett beteiligt?
- Zu welchen Themen hat es getagt?
- Wer war zu den jeweiligen Tagungen aus Ihrem Ministerium
anwesend?
- Wer ist für dieses Krisenkabinett aus Ihrem Haus
abgestellt?
- § 12. (1) sieht vor, dass jedes Mitglied der
Bundesregierung "im jeweiligen Wirkungsbereich die notwendigen
strukturellen Voraussetzungen für ein effektives Management bei einer
Krise zu schaffen, erforderliche Schulungen zu veranlassen,
Erreichbarkeiten festzulegen, Krisenpläne zur Krisenbewältigung
aufzustellen sowie regelmäßige Übungen zur
Überprüfung der Krisenpläne durchzuführen [hat], um zu
gewährleisten, dass auch bei einer Krise die staatlichen Strukturen
so lange wie möglich die für die Bevölkerung notwendigen
Leistungen erbringen können. Zudem haben sie ein System zur
Qualitätssicherung hinsichtlich der Bewertung der gesetzten
Maßnahmen zur Krisenvorsorge einzurichten."
- Hat das BMEIA die notwendigen strukturellen
Voraussetzungen gemäß § 12. geschaffen? Bitte um
Beschreibung.
- § 12. (2) verlangt, dass alle Mitglieder der
Bundesregierung im jeweiligen Wirkungsbereich dafür Sorge tragen,
"dass entsprechend den gemäß Abs. 1 aufgestellten
Krisenplänen erforderliche Hilfsmittel zur Krisenbewältigung
sowie systemrelevante Güter im jederzeit einsatzbereiten Zustand zur
Verfügung stehen."
- Hat das BMEIA die in seinem Wirkungsbereich
erforderlichen Hilfsmittel identifiziert und für die Bereitstellung
Sorge getragen?
i. Bitte
um die Beschreibung der für das Ministerium erforderlichen Hilfsmittel.
ii. Bitte
um Beschreibung, wie diese zur Verfügung gestellt werden und in
einsatzbereitem Zustand erhalten werden.
- Absatz (3) sieht vor, dass jedes Mitglied der
Bundesregierung für das Bundeslagezentrum eine zentrale
Kontaktstelle benennt.
i. Hat
das BMEIA dieser Vorschrift Rechenschaft getragen? Welche zentrale
Kontaktstelle wurde wann benannt?