Eingelangt am 16.05.2024
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff,
Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für
Landesverteidigung
betreffend
Ist das BMLV bereit für das Krisensicherheitsgesetz?
Am
Höhepunkt der Coronakrise im Oktober 2021 beriefen die Regierungsparteien
eine Eilsitzung der Sicherheitssprecher:innen aller Parteien sowie
Mitarbeiter:innen des BKA und der relevanten Sicherheitsministerien ein, um die
Erarbeitung eines Krisensicherheitsgesetzes (B-KSG) anzukündigen. Um
Einigkeit in der wichtigen Frage der Krisenvorbeugung und -Abwehr zu erreichen,
wurde allen Parlamentsfraktionen die Möglichkeit gegeben, ihre
dringendsten Anliegen vorzubringen. Daraus sollte ein Entwurf entstehen, der im
folgenden Februar als Grundlage für weitere Debatten und Verabschiedung
eines Gesetzes dienen sollte.
Weitere
Taten folgten, trotz Nachfrage, jedoch lange nicht. Erst ein Jahr nach dem
dringlichen Ersttreffen wurde den Oppositionsparteien ein Entwurf vorgelegt,
der die Bedenken der Opposition nicht widerspiegelte und daher letztendlich mit
den Stimmen der Regierungsparteien allein im Juli 2023 als Bundesgesetz
verabschiedet wurde. Das Datum des Inkrafttretens war der 1.1.2024.
Seit der ersten Debatte über die
dringliche Notwendigkeit eines derartigen Gesetzes gab es eine Vielzahl von
Krisen. Während auf Krisen unverzüglich zu reagieren ist, sollten sie
- wo auch immer möglich - verhindert bzw. bei Unabwendbarkeit
höchstmögliche Resilienz geschaffen werden. Ein Sicherheitsberater
sollte, laut Kanzleramt am 9. Jänner 2024, noch im ersten Quartal das Amt
antreten. Die Regierung demonstrierte aber weder ein Gefühl von Dringlichkeit
noch eine klare Vorstellung der Qualifikationen des Krisenberaters (https://www.diepresse.com/17975504/der-neue-krisenmodus-sorgt-weiter-fuer-kritik).
Die unterfertigten
Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage:
- Laut § 7. (1) wird unter der Leitung des
Bundesministers für Inneres ein Fachgremium eingerichtet, "in
dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des Bundeskanzlers, des
Vizekanzlers, des für Landesverteidigung zuständigen
Bundesministers, des Bundesministers für Justiz und des für
auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesministers die
regelmäßige gesamthafte Beobachtung von sicherheitspolitischen
Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung des aktuellen
sicherheitspolitischen Lagebildes erfolgen."
- Wurde dieses Fachgremium eingerichtet?
i. Wenn
ja, wann?
ii. Wenn
ja, zu welchen Daten und zu welchen Themen hat dieses Gremium bereits getagt?
iii. Wer
wurde aus Ihrem Haus für dieses Fachgremium abgestellt?
- Laut § 7. (3) wird unter der Leitung des für
Energie zuständigen Bundesministers wird ein Fachgremium
eingerichtet, "in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des
für Gesundheit zuständigen Bundesministers, des für Wirtschaft
zuständigen Bundesministers, des für Landesverteidigung zuständigen
Bundesministers, des für das Verkehrswesen zuständigen
Bundesministers und des Bundesministers für Inneres die
regelmäßige gesamthafte Beobachtung von energiewirtschaftlichen
Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung des aktuellen
energiewirtschaftlichen Lagebildes erfolgen."
- Wurde dieses Fachgremium eingerichtet?
i. Wenn
ja, wann?
ii. Wenn
ja, zu welchen Daten und zu welchen Themen hat dieses Gremium bereits getagt?
iii. Wer
wurde aus Ihrem Haus für dieses Fachgremium abgestellt?
- § 7. (7) B-KSG besagt, dass unter der Leitung des
Regierungsberaters ein Fachgremium einzurichten ist, in dem "unter
Mitwirkung je eines Vertreters des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers, des
für Klimaschutz und Umwelt zuständigen Bundesministers, des
für Landesverteidigung zuständigen Bundesministers, des
Bundesministers für Inneres, des für auswärtige
Angelegenheiten zuständigen Bundesministers, des für Wirtschaft
zuständigen Bundesministers, des für Zivildienst
zuständigen Bundesministers, des für Bildung zuständigen
Bundesministers, des für das Verkehrswesen zuständigen
Bundesministers und des für Wissenschaft zuständigen
Bundesministers die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von
verteidigungspolitischen Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung des
aktuellen umfassenden verteidigungspolitischen Lagebildes erfolgen."
- Wurde dieses Fachgremium eingerichtet?
i. Wenn
ja, wann?
ii. Wenn
ja, zu welchen Daten und zu welchen Themen hat dieses Gremium bereits getagt?
iii. Wer
wurde aus Ihrem Haus für dieses Fachgremium abgestellt?
- § 7. (6) verlangt die Einrichtung eines Fachgremiums,
in dem "unter Mitwirkung des Leiters des Heeres-Nachrichtenamtes,
des Leiters des Abwehramtes sowie des Direktors der Direktion
Staatsschutz und Nachrichtendienst die regelmäßige gesamthafte
Beobachtung von für den Verfassungsschutz (§ 1 Abs. 2 des
Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes [SNG], BGBl. I
Nr. 5/2016) sowie den militärischen Nachrichtendienst
(§ 20 des Militärbefugnisgesetzes [MBG], BGBl. I
Nr. 86/2000) relevanten Entwicklungen im In- und Ausland sowie die
Bewertung des diesbezüglichen aktuellen Lagebildes erfolgen."
- Wurde dieses Fachgremium bereits eingerichtet?
- Inwieweit unterscheidet sich die Arbeit des HNA und des
Abwehramts in diesem Gremium von der alltäglichen Arbeit dieser
Dienste?
- Inwieweit unterscheidet sich die Erstellung und Bewertung
des aktuellen Lagebildes von der Erstellung, Aktualisierung und Bewertung
des Lagebildes, das das BMLV bereits vor Einrichtung dieses Fachgremiums
erstellt, aktualisiert und bewertet hat?
- § 9. besagt, dass zur "gesamthaften
strategischen Koordination von Fragen der Krisenvorsorge und
-bewältigung ein Bundes-Krisensicherheitskabinett eingerichtet"
werden solle. Diesem gehören der Bundeskanzler und der Vizekanzler sowie
die im jeweiligen Wirkungsbereich betroffenen Minister:innen an.
- War Ihr Ministerium bereits an einem derartigen
Krisensicherheitskabinett beteiligt?
- Zu welchen Themen hat es getagt?
- Wer war zu den jeweiligen Tagungen aus Ihrem Ministerium
anwesend?
- § 12. (1) sieht vor, dass jedes Mitglied der
Bundesregierung "im jeweiligen Wirkungsbereich die notwendigen
strukturellen Voraussetzungen für ein effektives Management bei einer
Krise zu schaffen, erforderliche Schulungen zu veranlassen, Erreichbarkeiten
festzulegen, Krisenpläne zur Krisenbewältigung aufzustellen
sowie regelmäßige Übungen zur Überprüfung der
Krisenpläne durchzuführen [hat], um zu gewährleisten, dass
auch bei einer Krise die staatlichen Strukturen so lange wie möglich
die für die Bevölkerung notwendigen Leistungen erbringen
können. Zudem haben sie ein System zur Qualitätssicherung
hinsichtlich der Bewertung der gesetzten Maßnahmen zur
Krisenvorsorge einzurichten."
- Hat das BMLV die notwendigen strukturellen
Voraussetzungen gemäß § 12. geschaffen? Bitte um
Beschreibung.
- § 12. (2) verlangt, dass alle Mitglieder der
Bundesregierung im jeweiligen Wirkungsbereich dafür Sorge tragen,
"dass entsprechend den gemäß Abs. 1 aufgestellten
Krisenplänen erforderliche Hilfsmittel zur Krisenbewältigung
sowie systemrelevante Güter im jederzeit einsatzbereiten Zustand zur
Verfügung stehen."
- Hat das BMLV die in seinem Wirkungsbereich erforderlichen
Hilfsmittel identifiziert und für die Bereitstellung Sorge getragen?
i. Bitte
um die Beschreibung der für das Ministerium erforderlichen Hilfsmittel.
ii. Bitte
um Beschreibung, wie diese zur Verfügung gestellt werden und in
einsatzbereitem Zustand erhalten werden.
- Absatz (3) sieht vor, dass jedes Mitglied der
Bundesregierung für das Bundeslagezentrum eine zentrale
Kontaktstelle benennt.
i. Hat
das BMLV dieser Vorschrift Rechenschaft getragen? Welche zentrale Kontaktstelle
wurde wann benannt?