18715/J XXVII. GP

Eingelangt am 23.05.2024
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Wo bleiben die Reformen für eine bessere Umsetzung von Sanktionen?

 

In Folge des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine verabschiedete die Europäische Union (EU) insgesamt 13 Sanktionspakete gegen Russland und Belarus und weitere Einzelmaßnahmen. Darunter fallen auch Sanktionen im Finanzbereich, wie der SWIFT-Ausschluss von russischen Banken, Einlagenbeschränkungen für russische Staatsbürger:innen, das Verbot von Transaktionen mit der russischen Zentralbank und ein Verbot der Ausgabe von EUR-Scheinen an russische Staatsbürger:innen oder Institutionen. Das 12. Sanktionspaket umfasst insbesondere die Aufnahme weiterer natürlicher Personen und Unternehmen aus Russland auf die Sanktionsliste sowie neue Ein- und Ausfuhrverbote für russische Waren. Zum zweiten Jahrestag des russischen Angriffs auf die Ukraine hat die EU ein 13. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Es beinhaltet weitere Einschränkungen des russischen Zugangs zu Militärtechnologie, z. B. zu Drohnen. Außerdem wurden weitere Unternehmen und Personen, die sich an den russischen Kriegsanstrengungen beteiligen, auf die Sanktionsliste der EU aufgenommen. Damit umfasst die Liste nun mehr als 2.000 Unternehmen und Personen. 1

Dass in den letzten 2 Jahren mehr als 10% der Assets (2 Milliarden von 19 Milliarden insgesamt) von der gesamten EU in Österreich eingefroren wurden, zeugt mehr von der Beliebtheit Österreichs für sanktionierte Russ:innen und russische Firmen als von einer erfolgreichen Umsetzung der Sanktionen. Denn das Gros dieser Vermögen wurde dank automatischer Prozedere eingefroren. Es bedarf aber Willens und fachlichen Wissens der nationalen Behörden, um Umgehungskonstruktionen zu entdecken. Dass dies nicht gelingt, zeigt sich unter anderem daran, dass es nach knapp einem Jahr Angriffskrieg im Grund- und Firmenbuch nur zu sieben Vermögenseinfrierungen gekommen ist2 - dies, obwohl immer wieder Investigativjournalist:innen Versäumnisse aufzeigen - selbst dann kommen die zuständigen Behörden nicht in die Gänge. Hier nur ein Beispiel: Im Juni 2023 wurde der Fall der ominösen Villa in Kitzbühel bekannt, deren Kauf von Arkadi Rotenberg - einem Putin-Freund, der 2014 schon von der EU sanktioniert wurde - finanziert wurde und deren Eigentumsverhältnisse von den Behörden nicht geklärt werden konnten.3 Dabei handelt es sich um keinen Einzelfall, Alexej Nawalny hat mehrere Fälle in Tirol aufgezeigt.

Im Juni 2023 haben NEOS im Tiroler Landtag folgenden Dringlichkeitsantrag gestellt: „Die Tiroler Landesregierung wird aufgefordert, umgehend, gemeinsam mit Polizei und Verwaltung, das Sanktionengesetz auf Mängel zu evaluieren und im Anschluss mit dem Bundesministerium in Verbindung zu treten, um die identifizierten Mängel für deren sofortige Behebung zu besprechen. Insbesondere muss eine Sanktionseinheit, bestehend aus Ermittler:innen und Jurist:innen, die bei der Generaldirektion für öffentliche Sicherheit angesiedelt ist, mit einer eigenen Sondereinheit für Tirol gegründet werden." Am 5.10.2023 wurde folgende Entschließung im Tiroler Landtag angenommen: "Der Tiroler Landtag fordert die Landesregierung auf, an die Bundesregierung heranzutreten, das Sanktionengesetz zu evaluieren und gegebenenfalls Schritte zur Reformierung des Gesetzes in die Wege zu leiten".4

Bis dato gibt es nur eine "Task Force Sanktionen, welche nur alle paar Wochen zusammentritt. Ihre Zuständigkeit bezieht sich nur auf Sanktionen gegen Russland im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine, obwohl genauso iranische und belarussische Personen und Einrichtungen nach diesem Sanktionsregime sanktioniert werden.

In Österreich ist die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) für die Umsetzung der EU-Sanktionen zuständig, für die Überwachung des BMI wiederum insbesondere die DSN. Aber auch vielen anderen Behörden kommen Aufgaben zu - was in der Praxis zu unnötigen Ineffizienzen und Verzögerungen führt. Dieser Zustand erleichtert die Umgehung der Sanktionen. Diese findet meist durch Vermögenstransfers an Familienmitglieder oder durch andere Umgehungskonstruktionen statt. Sie wird auch durch Rechtsanwalts- und Notariatskanzleien ermöglicht, die nicht genau hinsehen oder schlimmer.

Auch problematisch: Die Strafen für rechtswidriges Verhalten sind gering. Das Sanktionengesetz legt bei sanktionswidrigem Verhalten eine Höchststrafe bei Rechtsgeschäften/Transaktionen von einem Jahr bzw. bei der Erbringung von Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat von zwei Jahren fest. Diese Straftatbestände werden aber erst erfüllt, wenn der Wert des Rechtsgeschäfts bzw. der Transaktion einen Wert von 100.000 € erreicht. Liegt der Wert darunter, fällt der Sachverhalt nur noch in das Verwaltungsstrafrecht (§§ 11 und 12 Sanktionengesetz).

Art 8 Abs 1 der Verordnung 833/20145 sowie Art 15 Abs 1 der Verordnung 269/20146 besagen, dass die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen festlegen und die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen treffen. "Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“ Dass die bestehenden Strafbestimmungen diese Erfordernisse erfüllen, darf bezweifelt werden.

In Wahrnehmung dieser Defizite wurde in Ministerien auf der Fachebene eine Reform des Sanktionengesetzes erarbeitet - und leider im Laufe der interministeriellen Verhandlungen verwässert. Selbst das kleine Reformpaket verstaubt in der Lade. 

Die bisherige Bilanz der Bundesregierung zur Überwachung und Umsetzung von Sanktionen macht aber klar: Es wäre wichtig, eine Reform des Sanktionengesetzes vorzunehmen.  

Denn Fahrlässigkeit und Säumigkeit der Behörden und der Bundesregierung in diesem Bereich hilft nur dem Putin-Regime. Die Bundesregierung möge nicht nur reden, sondern auch handeln.

 

1) https://germany.representation.ec.europa.eu/news/europaische-kommission-begrusst-13-eu-sanktionspaket-gegen-russland-2024-02-23_de

2) https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/AB/13140

3) https://www.derstandard.at/story/3000000175978/neos-fordern-nach-fall

4) https://portal.tirol.gv.at/LteWeb/public/ggs/ggsDetails.xhtml?id=19945

5) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02014R0833-20240224

6) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02014R0269-20240314

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

  1. Zu wie vielen Anzeigen im Zusammenhang mit § 11 SanktionenG seit dem 17.03.2014 kam es gegen welche nach welchem Sanktionsregime sanktionierte Person/Einrichtung und/oder sonstiger Personen/Einrichtungen?
  2. Wie viele Ermittlungsverfahren iZm § 11 SanktionenG seit dem 17.03.2014 wurden gegen welche nach welchem Sanktionsregime sanktionierte Person/Einrichtung und/oder sonstiger Personen/Einrichtungen eröffnet?
    1. In wie vielen Fällen wurde das Ermittlungsverfahren gegen wen eingestellt?
    2. Wurden in diesen Fällen die Einstellungsbegründung in der Ediktsdatei gem § 35a StAG veröffentlicht?

                                          i.    Wenn nein, warum nicht?

    1. In wie vielen Fällen kam es gegen wen zu einer diversionellen Erledigung?
  1. Zu wie vielen Hauptverfahren iZm § 11 SanktionenG seit dem 17.03.2014 kam es gegen welche nach welchem Sanktionsregime sanktionierte Person/Einrichtung und/oder sonstiger Personen/Einrichtungen?
    1. In wie vielen Fällen kam es zu einer diversionellen Erledigung?
  1. Zu wie vielen Verurteilungen nach § 11 SanktionenG seit dem 17.03.2014 kam es gegen welche nach welchem Sanktionsregime sanktionierte Person/Einrichtung und/oder sonstiger Personen/Einrichtungen?
    1. Welche Strafen wurden jeweils gegen wen ausgesprochen?
  1. Ergingen seit dem 17.03.2014 Beschwerden nach § 10 SanktG?
    1. Wenn ja, wie viele und wann jeweils?
    2. Wie vielen davon wurden die aufschiebende zuerkannt?
    3. Über wie viele Beschwerden entschied das BVwG jeweils wann

                                          i.    im Sinne der Beschwerde?

                                        ii.    abschlägig?

  1. Wie oft hat sich die Task Force bis jetzt getroffen?
    1. Bei welchen Treffen waren Sie bzw. Mitglieder Ihres Kabinetts anwesend? 
    2. Welche Position vertraten Sie bzw. welche dieser anwesenden Personen bei dem Treffen bzw. welche Weisungen oder informellen Aufträge wurden wem erteilt?
    3. Welche Maßnahmen wurden daher wann von wem in der Folge ergriffen?
  1. Wann wurde jeweils durch welches Gericht hinsichtlich der nach welchem Sanktionsregime sanktionierte Personen/Einrichtungen/Organisationen
    1. im Grundbuch eingetragen, dass das Vermögen welcher Person eingefroren ist? 
    2. im Grundbuch eingetragen, dass das Vermögen welcher Einrichtung eingefroren ist? 
    3. im Firmenbuch eingetragen, dass das Vermögen welcher Person eingefroren ist? 
    4. im Firmenbuch eingetragen, dass das Vermögen welcher Einrichtung eingefroren ist (§ 6 Abs 2 SanktG)? (bitte um Nennung des jeweiligen Gerichts)
  1. Wie viele aufrechte Einschränkungen nach § 6 Abs 1 SanktG gibt es iZm mit nach welchem Sanktionsregime sanktionierte Person/Einrichtung? 
  2. Gab es seit Ihrem Amtsantritt Einwände gegen Sanktionen gegen bestimmte Personen, Vermögen, Gütern bzw. Ressourcen udgl. durch Mitarbeiter:innen Ihres Ressorts, Mitglieder Ihres Kabinetts oder Sie?
    1. Wenn ja, durch wen wann an wen bei welchem Treffen mit welchem Inhalt? 
    2. Wenn ja, waren Sie davon in Kenntnis gesetzt?
    3. Wenn ja, durch wen wann mit welchen Folgen?
  1. Welche Maßnahmen wurden wann durch wen gesetzt, damit sich die geringe Anzahl an Meldungen vonseiten der beratenden Berufe der Rechtsanwält:innen und Notar:innen erhöht?
    1. Mit welchem wann vorliegenden Ergebnis?
    2. Hat man dazu Anleihe an best practice in anderen Staaten genommen?

                                          i.    Wenn ja, an welchen?

    1. Wenn nein, warum nicht?
  1. Wann erfolgte ein Austausch mit den Vertreter:innen welcher beratende Berufe?
    1. Mit welchem wann vorliegenden Ergebnis?
  1. Stehen Sie im Austausch mit anderen EU-Staaten, wenn es um internationale best practice bei der Überwachung und Umsetzung von Sanktionsmaßnahmen geht?
    1. Falls ja, welche best practice Modelle haben sich aus Sicht des BMJ international bewährt?
    2. Falls ja, gibt es Lehren, die man bei aus den internationalen Beispielen für die Überwachung und Umsetzung der Sanktionen in Österreich ziehen kann?
    3. Falls ja, welche Herausforderungen gibt es bei der internationalen, bzw. EU-weiten Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Sanktionsüberwachung und -umsetzung?
    4. Falls ja, welche Maßnahmen plant das BMJ, damit in Zukunft Sanktionen in Österreich besser überwacht und umgesetzt werden?
  1. Gibt es Bestrebungen, eine eigene Sanktionseinheit innerhalb des BMJ einzurichten?
    1. Wenn ja, welche?
    2. Wenn ja, welche gesetzlichen Maßnahmen sind in dieser Legislaturperiode noch zu erwarten?
    3. Wenn ja, welche sonstigen Maßnahmen sind in dieser Legislaturperiode noch zu erwarten?
    4. Wenn nein, warum nicht?
  1. Gab es bezüglich einer möglichen eigenen Sanktionseinheit in Ihrem Ressort Gespräche?
    1. Wenn ja, wer war wann daran beteiligt und was war der genaue Gesprächsinhalt?
    2. Wenn nein, warum nicht?
  2. Gab es bezüglich einer möglichen eigenen Sanktionseinheit in Ihrem Ressort Gespräche mit anderen Ressorts?
    1. Wenn ja, wer war wann daran beteiligt und was war der genaue Gesprächsinhalt?

                                          i.    Welche Position nahm das BMJ jeweils ein?

    1. Wenn nein, warum nicht?
  1. Gab es bezüglich einer möglichen Sanktionseinheit in einem anderen Ressort Gespräche mit anderen Ressorts?
    1. Wenn ja, wer war wann daran beteiligt und was war der genaue Gesprächsinhalt?

                                          i.    Welche Position nahm das BMJ jeweils ein?

    1. Wenn nein, warum nicht?
  1. Gibt es Bestrebungen, dass die Task Force Sanktionen sich nicht nur mit Sanktionen gegen Russland im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine beschäftigt?
    1. Wenn ja, welche?

                                          i.    Gab es diesbezüglich Gespräche mit anderen Mitgliedern der Task Force?

1.    Wenn ja, was war der genaue Gesprächsinhalt und welche Position nahm das BMJ jeweils ein?

    1. Wenn nein, warum nicht?
  1. Gibt es Bestrebungen, dass auch iranische und belarussische Personen, Einrichtungen, etc., die dem Sanktionsregime im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine unterliegen, innerhalb der Task Force Sanktionen besprochen werden?
    1. Wenn ja, welche und ab wann?

                                          i.    Gab es diesbezüglich Gespräche mit anderen Mitgliedern der Task Force?

1.    Wenn ja, was war der genaue Gesprächsinhalt und welche Position nahm das BMJ jeweils ein?

    1. Wenn nein, warum nicht?
  1. Gibt es Bestrebungen, dass auch andere Sanktionsregime, wie bspw. der EU Global Human Rights Sanctions Regime, innerhalb der Task Force Sanktionen besprochen werden?
    1. Wenn ja, welche zu welchem Sanktionsregime und ab wann?

                                          i.    Gab es diesbezüglich Gespräche mit anderen Mitgliedern der Task Force?

1.    Wenn ja, was war der genaue Gesprächsinhalt und welche Position nahm das BMJ jeweils ein?

    1. Wenn nein, warum nicht?
  1. Die EU-Richtlinie vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 sieht eine (beschränkte) Meldepflicht der Rechtsberufe bei Verstößen gegen Sanktionsmaßnahmen der Union, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Rechts-, Finanz-, Handels- oder andere Dienstleistungen erbringen. Darüber hinaus sieht die Richtlinie auch vor, dass die Verletzung der Meldepflicht eine Straftat darstellen soll?
    1. Welche legistischen und sonstige Maßnahmen sind in ihrem Ressort wann zur Umsetzung der besagten Richtlinie geplant? (Bitte um Aufzählung der einzelnen Maßnahmen)

                                          i.    Welche Gespräche fanden innerhalb und außerhalb Ihres Ressorts diesbezüglich statt?

    1. Falls keine Maßnahmen geplant sind: Aus welchen Gründen nicht?
    2. Kam es seit In-Kraft-Treten der Richtlinie zu einem Anstieg der Meldungen?
    3. Gab es Gespräche mit den Interessensvertretungen zur diesbezüglichen Sensibilisierung?
  1. Die EU-Richtlinie vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 sieht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen EU-Sanktionen vor.
    1. Welche legistischen und sonstige Maßnahmen sind in ihrem Ressort wann zur Umsetzung der besagten Richtlinie geplant? (Bitte um Aufzählung der einzelnen Maßnahmen)

                                          i.    Welche Gespräche fanden innerhalb und außerhalb Ihres Ressorts diesbezüglich statt?

    1. Falls keine Maßnahmen geplant sind: Aus welchen Gründen nicht?
  1. Wurde innerhalb und/oder mit anderen Ressorts eine Erhöhung der Strafen für Sanktionsumgehung diskutiert?
    1. Wenn ja, mit welchem wann vorliegenden Ergebnis?
    2. Wenn ja, hat man dazu Anleihe an best practice in anderen Staaten genommen?

                                          i.    Wenn ja, an welchen?

    1. Wenn nein, warum nicht?
  1. Wurde eine Reduktion der Wertgrenze von 100.000 Euro (§ 11 Abs 1 SanktG) diskutiert?
    1. Wenn ja, mit welchem wann vorliegenden Ergebnis?
    2. Wenn ja, hat man dazu Anleihe an best practice in anderen Staaten genommen?

                                          i.    Wenn ja, an welchen?

    1. Wenn nein, warum nicht?
  1. Wurde diskutiert, alle Sanktionsverstöße gerichtlich strafbar zu machen (war dies doch in Brüssel Thema: https://www.handelsblatt.com/politik/international/sanktionen-mit-diesem-kniff-will-die-eu-kommission-das-vermoegen-russischer-oligarchen-beschlagnahmen-lassen/28375222.html)?
    1. Wenn ja, mit welchem wann vorliegenden Ergebnis?
    2. Wenn ja, hat man dazu Anleihe an best practice in anderen Staaten genommen?

                                          i.    Wenn ja, an welchen?

    1. Wenn nein, warum nicht?
  1. Wird in Ihrem Ressort eine Gesetzesänderung diskutiert, um auch bei Verschleierung der Eigentumsverhältnisse Sanktionierung russischer Assets wirksamer durchsetzen zu können? 
    1. Wenn ja, seit wann mit Einbindung welcher anderer Ministerien?
  1. Inwiefern ist das BMJ in die Novellierung des Sanktionengesetzes eingebunden?
    1. In welchem Stadium befindet sich die geplante Novellierung?
    2. Gab es bezüglich der Novellierung Gespräche innerhalb Ihres Ressorts?

                                          i.    Wenn ja, wer aus welcher Organisationseinheit war wann daran beteiligt und was war der konkrete Gesprächsinhalt?

                                        ii.    Wenn nein, warum nicht?

    1. Gab es diesbezüglich mit anderen Ressorts, insbesondere das BMEIA, Gespräche?

                                          i.    Wenn ja, wer aus welcher Organisationseinheit war wann daran beteiligt und was war der konkrete Gesprächsinhalt?

1.    Welche Position nahm das BMJ jeweils ein?

                                        ii.    Wenn nein, warum nicht?