18743/J XXVII. GP
Eingelangt am 29.05.2024
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Anfrage
des Abgeordneten Michael Schnedlitz
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Niederlassungsverordnung 2024-Folgeanfrage
Gemäß § 13 Abs. 1 NAG erlässt die Bundesregierung über Vorschlag des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates eine Verordnung, mit der für jeweils ein Kalenderjahr die Anzahl der Aufenthaltstitel gemäß §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4 und 49 Abs. 1, 2 und 4 festgelegt wird (Niederlassungsverordnung).
Wie sich klar aus § 13 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. ergibt, hat die Bundesregierung dabei die Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes sicherzustellen und in der Niederlassungsverordnung die Aufenthaltstitel so auf die Länder aufzuteilen, wie es deren Möglichkeiten und Erfordernissen entspricht.
Um dies zu gewährleisten, normiert § 13 Abs. 3 zweiter Satz, dass den Ländern die Möglichkeit zu geben ist, konkrete Vorschläge für die Zahl der im jeweiligen Land benötigten Aufenthaltstitel zu erstatten.
§ 13 Abs. 6 NAG – eine Verfassungsbestimmung – sieht zwingend vor, dass die Bundesregierung bei Erlassung der Niederlassungsverordnung auf die Aufnahmefähigkeit des inländischen Arbeitsmarktes und die Vorschläge der Länder Bedacht zu nehmen hat.
Die Niederlassungsverordnung (NLVO) ist jeweils so rechtzeitig zu erlassen, dass sie mit Beginn des folgenden Kalenderjahrs in Kraft treten kann. Wird sie nicht rechtzeitig erlassen, ist gemäß § 13 Abs. 7 zweiter Satz leg. cit. die im Vorjahr geltende Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass in jedem Monat höchstens ein Zwölftel der Anzahl der Aufenthaltstitel erteilt werden darf.
Mit Schriftsatz vom 14.12.2023, GZ 2023-0.708.448, übermittelte das Bundesministerium für Inneres der niederösterreichischen Landesregierung den Entwurf einer Verordnung der Bundesregierung, mit der die Anzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel für das Jahr 2024 festgelegt wurde (Niederlassungsverordnung 2024 – NLV 2024), verbunden mit dem Ersuchen einer entsprechenden Stellungnahme bis längstens 15.01.2024.
Am 15.01.2024 erstattete der für das Land Niederösterreich zuständige Landesrat Mag. Dr. Christoph LUISSER fristgerecht eine schlüssig und objektiv nachvollziehbar formulierte Stellungnahme, in welcher eine Herabsetzung auf 0 (in Worten: Null) als Höchstzahl auf die beiden Aufenthaltstitel der Familienangehörigen gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 respektive § 46 Abs. 4 NAG vorgeschlagen wurde.
In weiterer Folge richtete der Abgeordnete zum Nationalrat der FPÖ Michael SCHNEDLITZ hat am 21. März 2024 unter der Nr. 18198/J an den BM für Inneres Mag. Gerhard KARNER eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend der „Niederlassungsverordnung 2024“ und den Gründen für die bis zu diesem Zeitpunkt nicht fristgerecht erfolgte Erlassung der selbigen.
Der Bundesminister für Inneres (BMI) stellte daraufhin am 15.04.2024 an den Ministerrat den Antrag 95/12, Geschäftszahl: 2023-0.914.574, „1. die Bundesregierung wolle den Entwurf einer Verordnung der Bundesregierung, mit der die Anzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel für das Jahr 2024 festgelegt wird (Niederlassungsverordnung 2024 – NLV 2024), genehmigen und 2. beschließen, diese Verordnung unter Anschluss der Erläuterungen dem Hauptausschuss des Nationalrates zur Einholung des gesetzlich vorgesehenen Einvernehmens zuzuleiten.“
§ 2 Abs. 3 NLV 2024 lautet: „Im Jahr 2024 dürfen in Niederösterreich höchstens 348 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon 1. 300 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);“.
Der Ministerrat beschloss in der Sitzung am 17.04.2024 im Sinn des Antrages (BKA: 2024-0.294.505).
Erst danach, konkret am 21.05.2024, GZ 2024-0.234.321, beantwortete der BM für Inneres die exakt zwei Monate zuvor an ihn gerichtete parlamentarische Anfrage des Abgeordneten SCHNEDLITZ. Demnach handle es sich „hinsichtlich der für den Herrn Landesrat Mag. Dr. Christoph LUISSER eingebrachten Meldung um eine nicht den Vorgaben des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und der Geschäftsordnung der Niederösterreichischen Landesregierung entsprechenden Stellungnahme.“
Zudem wäre „die NLV 2024 am 17. April 2024 als Verordnung der Bundesregierung beschlossen und in weiterer Folge dem Hauptausschuss des Nationalrats zur
Einvernehmensherstellung zugeleitet“ worden.
Die Bundesregierung hat bis dato nicht das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates gemäß § 13 Abs. 1 NAG eingeholt. Wenn das Einvernehmen vorliegt, kann die Bundesregierung die NLVO 2024 unter Mitwirkung der Länder erlassen; hierbei gilt die Verfassungsbestimmung des § 13 Abs. 6 NAG, die wie folgt lautet: „Die Bundesregierung hat bei Erlassung der Niederlassungsverordnung auf die Aufnahmefähigkeit des inländischen Arbeitsmarktes und die Vorschläge der Länder Bedacht zu nehmen; eine zahlenmäßige Überschreitung eines solchen Vorschlages ist nur mit Zustimmung des betroffenen Landes zulässig. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landeshauptmann nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Verordnungsbeschluss beim Amt der Landesregierung eingelangt ist, dem den Verordnungsbeschluss übermittelnden Bundesminister mitgeteilt hat, dass die Zustimmung verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Verordnungsbeschlusses nur erfolgen, wenn die Landeshauptmänner der beteiligten Länder die ausdrückliche Zustimmung des Landes mitgeteilt haben.“
In diesem Zusammenhang stellt der unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Inneres folgende
Anfrage
1. In welchem Punkt konkret, respektive rechtlich zwingend vorgesehenen Tatbestandsmerkmal oder Paragrafen genau, entspricht die von Herrn Landesrat Mag. Dr. Christoph LUISSER fristgerecht eingebrachte Meldung nicht den exakt zu bezeichnenden Vorgaben des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sowie der Geschäftsordnung der Niederösterreichischen Landesregierung entsprechenden Stellungnahme, wie in der parlamentarischen Anfragebeantwortung vom 21.05.2024, GZ 2024-0.234.321, seitens von Ihnen behauptet?
2. Auf welche Verfassungs- und Gesetzesgrundlage stützen sie sich, wenn Sie sich hierbei auf „Vorgaben […] der Geschäftsordnung der Niederösterreichischen Landesregierung“ berufen?
3. Welche Aspekte der seitens der Bundesländer in diesem Zusammenhang fristgerecht vorgelegten Stellungnahmen machten explizit aufgrund ihrer behaupteten Komplexität eine monatelange detaillierte Überprüfung und damit zwangsläufig einhergehende Stichtagsüberschreitung im Ausmaß von mehreren Monaten objektiv unumgänglich?
4. Liegt der tatsächliche Grund für die offenkundig vorsätzlich erfolgte Verschleppung der rechtlich bindenden Erlassung der Niederlassungs-verordnung für das laufende Jahr, welches demnächst seine erste Hälfte vollendet hat, in der rechtsmissbräuchlichen Absicht, die offiziell eingemeldete Höchstzahl des Landes Niederösterreich dadurch zu umgehen, als dass man durch schlichte Untätigkeit und Pflichtvergessenheit in den Geltungsbereich des § 13 Abs. 7 zweiter Satz NAG (Fortschreibung der Zuteilungsquote des Vorjahres) zu gelangen versucht?
5. Falls nein, ist mit einer Kundmachung der Niederlassungsverordnung 2024 unter Einhaltung der zuvor noch abzuwartenden Zustimmung durch den Hauptausschuss des Nationalrats und der anschließenden achtwöchigen Ablehnungsmöglichkeit seitens der betroffenen Bundesländer noch vor Ablauf der aktuellen Legislaturperiode und Abhaltung der Nationalratswahlen im September 2024 zu rechnen?
6. Wird durch vorsätzliche beharrliche Passivität und fortgesetzte Missachtung des gesetzlichen Auftrags versucht, anstatt der seitens des Landes Niederösterreich rechtskonform geforderten Nullquote eine monatliche Zuteilung von 32 bis 33 Familienangehörigen gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 respektive § 46 Abs. 4 NAG basierend auf den Zuweisungszahlen des Jahres 2023 gemäß § 13 Abs. 7 zweiter Satz leg. cit. – somit 1/12 der Vorjahreszahl pro Monat – zu erreichen?