18754/J XXVII. GP
Eingelangt am 31.05.2024
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Rechtskonformes Vorgehen der Exekutive oder faires Beschwerdeverfahren
In einem Rechtsstaat hat sich hoheitliches Verhalten an Verhältnismäßigkeit zu orientieren. Bei Fehlverhalten braucht es ein effizientes Beschwerdeverfahren und Konsequenzen - dies ist für das Vertrauen in die fast immer rechtskonform agierende Polizei wichtig. In diesem Sinne werfen weiterhin Einzelfälle systematische Fragen auf.
Am 9. Mai 2023 haben wir aufgrund des Polizeimisshandlungsvorfalls vom 7. Mai 2023 in Simmering eine schriftliche Anfrage an den Bundesminister für Inneres gestellt, die am 7. Juli 2023 beantwortet wurde. In der Anfragebeantwortung stellte sich heraus, dass zum Zeitpunkt der Anfrage weder disziplinären Maßnahmen gegen den von den Vorwürfen betroffenen Polizisten ergriffen noch eine Suspendierung vorgenommen wurde, sondern er vielmehr weiterhin im Außendienst tätig ist.1
Mittlerweile hat die Staatsanwaltschaft Wien (StA Wien) in dieser Causa Anklage gegen den betroffenen Polizeibediensteten erhoben, der den Kopf eines 19-Jährigen mehrfach auf den Asphaltboden geschlagen hatte. Der junge Mann wurde, nachdem man ihm Handschellen angelegt hatte, von der Rettung versorgt, eine Mitfahrt ins Krankenhaus lehnte er nach Angaben der Landespolizeidirektion ab. Ein Kameramann des TV-Senders Puls 24 filmte die Szene mit.2 Das Video ging im Anschluss viral.
Zu den Gewaltszenen war es gekommen, nachdem der 19-Jährige einen abgesperrten Bereich gegenüber eines Tatorts auf der Simmeringer Hauptstraße betreten wollte, um an einem Bankomaten Geld zu beheben. In dem Geschäftslokal war zuvor nämlich ein 38-Jähriger erschossen worden. Laut Puls 24 war die Absperrung am Tatort allerdings nicht gut sichtbar. Die Polizei ließ sich dessen ungeachtet auf keine Diskussionen mit dem 19-Jährigen ein. Er wurde schließlich zu Boden gebracht, fixiert und festgenommen. Der 19-jährige trug Kopfverletzungen davon – und wurde wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt gem. § 269 StGB sowie schwerer Körperverletzung gem. § 84 Abs. 2 StGB angezeigt, weil einer der an der Amtshandlung beteiligten Exekutivbeamten Blessuren am Knie und am Ellbogen erlitten und sich zur ärztlichen Behandlung in ein Spital begeben hatte. Das Ermittlungsverfahren gegen den 19-Jährigen hat die StA bereits eingestellt.
Gegen den Beamten wurde beim Landesgericht für Strafsachen ein Strafantrag eingebracht. Die Anklagebehörde warf dem Beamten Amtsmissbrauch gem. § 302 Abs. 1 StGB vor. Dem Polizisten droh(t)en somit sechs Monate bis fünf Jahre Haft. Nachdem die Gerichtsverhandlung bereits Ende Jänner 2024 begonnen hatte, wurde sie - zur Ladung weiterer Zeugen - auf den 21. Februar vertagt.3 Schlussendlich wurde er freigesprochen, weil der Polizist bei seiner Gewaltausübung „nicht das gerechtfertigte Ausmaß“ überschritten hätte. Der Freispruch ist allerdings nicht rechtskräftig und die Staatsanwaltschaft meldete bereits ein Rechtsmittel dagegen an. Es kommt also voraussichtlich zu einem zweitinstanzlichen Verfahren.4
Quellen:
1. https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/J/14995 bzw. https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/J/15945?selectedStage=100
2. https://www.puls24.at/news/chronik/polizeigewalt-in-simmering-polizist-schlaegt-mann-mit-kopf-auf-boden/296721
3. https://www.sn.at/panorama/oesterreich/polizist-montag-misshandlungsvorwurfs-gericht-152082655
4. https://wien.orf.at/stories/3245693/
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
i. In wie vielen Fällen betraf das Beschwerdeführer:innen, die eine Maßnahmen- und oder Richtlinienbeschwerde gegen das polizeiliche Handeln erhoben?
i. In wie vielen Fällen betraf das Beschwerdeführer:innen, die eine Maßnahmen- und oder Richtlinienbeschwerde gegen das polizeiliche Handeln erhoben?
i. In wie vielen Fällen betraf das Beschwerdeführer:innen, die eine Maßnahmen- und oder Richtlinienbeschwerde gegen das polizeiliche Handeln erhoben?
i. Sofern zurückgewiesen: Aus welchen Gründen?
ii. Sofern abgewiesen: Aus welchen Gründen?
iii. Sofern ihr folgegeleistet wurde: Wann ist mit einem zweitinstanzlichen Urteil zu rechnen?