18806/J XXVII. GP

Eingelangt am 12.06.2024
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Ing. Mag. Volker Reifenberger

an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

betreffend Behördliche Bewilligungen zu Überstellungsfahrten mit grünem Kennzeichen

 

 

Mit Erlass des BMK mit der GF-Zahl 2021-0-664.520 (vom 30.09.2021) und der Klarstellung und Ergänzung des vorgenannten Erlasses mit der GF-Zahl 2021-0.905.399 (vom 24.01.2022), wurde dem Versicherungsverband der österreichischen Versicherer (VVO) und den beliehenen Versicherungsgesellschaften, die Büros für KFZ-Zulassungsstellen eingerichtet haben, eine Klarstellung bezüglich der Erteilung von Überstellungsfahrtbewilligungen übermittelt.

 

Der § 46 KFG wurde im November 2023 dahingehend novelliert und verschärft (Neuerungen kursiv):

 

§ 46. Überstellungsfahrten

(1) Die Behörde hat Personen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ihren Aufenthalt haben, die Bewilligung zu erteilen, nicht zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger oder zugelassene, deren Kennzeichentafeln in Verlust geraten sind oder für die ein Wechselkennzeichen (§ 48 Abs. 2) zugewiesen wurde, vorübergehend auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß dies für Fahrten zur Überstellung des Fahrzeuges an einen anderen Ort, zu Überstellungsfahrten, erforderlich ist, oder wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird.

(1a) Die Bewilligung einer Überstellungsfahrt an einen anderen Ort im Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet in das Ausland ist nur zulässig, wenn das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank oder in der Zulassungsevidenz eingetragen ist. Wenn das Fahrzeug nicht in der Genehmigungsdatenbank oder in der Zulassungsevidenz aufscheint, so ist – außer bei Neufahrzeugen – ein Nachweis über den technischen Zustand des Fahrzeuges (ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs. 4) vorzulegen. Ein solcher Nachweis ist auch dann vorzulegen, wenn das Fahrzeug zwar in der Genehmigungsdatenbank oder in der Zulassungsevidenz aufscheint, aber aktuell nicht zugelassen ist und das letzte § 57aGutachten nicht mehr gültig ist. Bei Neufahrzeugen ist der Kaufvertrag, aus dem Marke und Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges und der Verkäufer ersichtlich sind, vorzulegen. Bei Fahrzeugen, deren Kennzeichentafeln in Verlust geraten sind, ist eine Diebstahls- oder Verlustanzeige einer Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzulegen.

(1b) Die Bewilligung einer Überstellungsfahrt aus dem Ausland in das Bundesgebiet ist nur zulässig, wenn der Antragsteller über eine Zertifizierung der Zollbehörde als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter verfügt und das bei der Antragstellung nachweist. Wenn es sich nicht um ein Neufahrzeug handelt und eine technische Überprüfung bereits fällig geworden ist, ist die entsprechende Prüfbescheinigung im Sinne des Art. 8 der Richtlinie 2014/45/EG über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern oder im Falle eines Fahrzeuges aus einem Drittstaat ein gleichwertiges positives Gutachten über den technischen Zustand des Fahrzeuges vorzulegen.

(2) Die Bewilligung (Abs. 1) darf bei nicht zugelassenen Fahrzeugen oder bei Fahrzeugen, für die ein Wechselkennzeichen (§ 48 Abs. 2) zugewiesen wurde, nur erteilt werden, wenn eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde. Bei der Erteilung der Bewilligung ist auch auszusprechen, welches Kennzeichen das Fahrzeug bei diesen Fahrten zu führen hat. Diese Kennzeichen sind Überstellungskennzeichen (§ 48 Abs. 1) und dürfen nur bei Überstellungsfahrten (Abs. 1) geführt werden. Die Bewilligung ist für die beantragte Dauer, höchstens jedoch für drei Wochen zu erteilen. Die §§ 43 und 44 gelten sinngemäß.

(3) Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen oder mit Kraftwagen und Anhängern, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Überstellungsfahrten durchgeführt werden sollen. Die Bewilligung darf nur für bestimmte Straßenzüge erteilt werden. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Straßenverwaltungen zu hören, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt. Die Bestimmungen des § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Über die Erteilung der Bewilligung (Abs. 1) ist eine Bestätigung, der Überstellungsfahrtschein, auszustellen. Bei der Ausstellung sind die Bestimmungen des § 41 über den Zulassungsschein sinngemäß anzuwenden.

(5) Erlischt die Berechtigung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (Abs. 1), so sind die Kennzeichentafeln mit den Überstellungskennzeichen und der Überstellungsfahrtschein (Abs. 4) der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich ihr Besitzer seinen Aufenthalt hat, abzuliefern.

(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann die Durchführung von Überstellungsfahrten mit Heeresfahrzeugen bewilligen, wenn solche Fahrten zur Erfüllung der dem Bundesheer oder der Heeresverwaltung obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Hiebei sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

 

Anmerkung: ein bloßer Transit (mit oder ohne Pause; oder mit dem Vermerk „via“) durch Österreich entspricht nicht dem Zweck zur Ausstellung einer Bewilligung eines Überstellungskennzeichens, dies entspricht einer Fernzulassung!

 

Es besteht die Vermutung, dass nach der Ausstellung der Erlässe sowie der Novellierung des KFG keine wesentlichen realen Veränderungen bezüglich der Erteilung von Überstellungsfahrtbewilligungen eingetreten sind, das BMK einer ordnungsgemäßen Überprüfung seiner eigenen Erlässe (Abs.1) nicht nachkommt und nach wie vor ein Missbrauch der Amtsgewalt im Raum steht, sowie ein strukturelles Versagen des Ministeriums und der zuständigen Behörden vorliegt.

 

Zur Überprüfung, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, werden folgende Auswertungen angefordert:

 

  1. KFA-Auswertung (KFZ-Zulassungsevidenz) aller Bewilligungen für Überstellungsfahrten; Anforderung über den VVO (vermutlich Mag. Albrecht);

    Auswertung als Excel-Datei
    Zeitraum: vom 01.01.2023 bis einschließlich 31.12.2023 und vom 01.01.2024 bis laufend

    Auswertungsfelder
    - Zulassungsstellencode
    - KFA-User/Benutzer
    - Name (Zulassungsbesitzer)
    - Anschrift (Straße, Hausnummer, Ort und Postleitzahl)

- Staat
- AEO-Zertifizierung (zugelassener Wirtschaftsbeteiligter § 46 Abs. 1b KFG)
- Datensatznummer
- Kennzeichen
- FIN (Fahrgestellnummer)
- Fahrzeugart (z.B. PKW, LKW, Anhänger, Sattelanhänger, …)
- Technisch zulässige Gesamtmasse
- Erstzulassung
- Marke
- Modell
- Zugelassen/Bewilligt am
- Zugelassen/Bewilligt bis
- ZBD-Gutachten gültig/ungültig/nicht vorhanden
- ZBD-Gutachten gültig bis
- Ersatzgutachten (§ 46 Abs. 1b KFG)
- Wenn Zulassungssperre § 56 KFG, Sperrbegründung und Zeitpunkt der Sperre
- Haftendes Versicherungsunternehmen

  1. Auswertung der ASFINAG unter Vorgabe des Kennzeichens, für Fahrzeuge über 3,5t technisch zulässiger Gesamtmasse erfolgt eine Mautzahlung für die Straßenbenützung (GO-Box) oder seitens der ASFINAG wird eine Ersatzmaut erstellt infolge fehlender GO-Box.
    Sollte einer der beiden Fälle nicht auf ein Kennzeichen zutreffen, gilt als bewiesen, dass sich das Kraftfahrzeug nicht in Österreich aufgehalten hat oder lediglich das Überstellungskennzeichen zum Transit verwendet wurde (Fernzulassung).
    Wird ein bloßer Transit vermutet, existieren aufgrund der kilometerabhängigen Straßenbenutzungsgebühr Registrierungen, die die Wegstrecke nachweisen (erstmalige Registrierung in Österreich und letzte Registrierung in Österreich).

    Auswertung als Excel-Datei
    Zeitraum: vom 01.01.2023 bis einschließlich 31.12.2023 und vom 01.01.2024 bis 31.05.2024 bzw. Abfragedatum der Auswertung.

    Auswertungsfelder unter Vorgabe der Kennzeichen (Basis Auswertung KFA-Zulassungsevidenz)
    - Erstmalige Registrierung (Einfuhr)
    - Letzte Registrierung (Ausfuhr)
    - Ersatzmaut erstellt/eingefordert
    - Name (Zulassungsbesitzer)
    - Anschrift/Staat
    - FIN (Fahrgestellnummer)
    - Marke
    - Modell

Beide Auswertungen dienen dazu, danach zusammengeführt zu werden. Werden bei den Fahrzeuggruppen LKW, Wohnmobile und Busse (jeweils >3,5t technisch zulässiger Gesamtmasse) keine Straßenbenützungsentgelte entrichtet oder eine Ersatzmaut eingefordert, gilt der Nachweis als erbracht, dass die Bewilligungen zur Überstellungsfahrt nicht rechtskonform ausgestellt wurden und die Fahrzeuge werden nicht

-          innerhalb von Österreich

-          vom Ausland nach Österreich (endgültiger Zielort der Verbringung)

-          von Österreich ins Ausland

überstellt.

 

Festzuhalten ist, dass ein bloßer Transit (mit oder ohne Pause oder mit dem Vermerk „via“) durch Österreich ebenfalls nicht dem Zweck der Bewilligung eines Überstellungskennzeichens entspricht (Thema Fernzulassung).

 

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nachstehende 

 

Anfrage

 

  1. Sind dem BMK Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf die Erteilung von Überstellungsfahrtbewilligungen in den Jahren 2023 und 2024 aufgefallen?
    1. Wenn ja, wie viele?
    2. Wenn ja, um welche Unregelmäßigkeiten handelt es sich dabei und was wird oder wurde gegen diese unternommen?
  2. Wurden Bewilligungen für Überstellungsfahrten entgegen dem Erlass mit der GF-Zahl 2021-0-664.520 (vom 30.09.2021) und der Klarstellung und Ergänzung des vorgenannten Erlasses mit der GF-Zahl 2021-0.905.399 (vom 24.01.2022) sowie der Novellierung des § 46 KFG im November 2023 ausgestellt?
    1. Wenn ja, was wird oder wurde dagegen unternommen?
    2. Welche aktiven Prüfungen erfolgten durch das BMK, damit die Einhaltung der unter Frage 2 angeführten Erlässe und Gesetze sichergestellt wird?
  3. Wie viele Erteilungen von Überstellungsfahrtbewilligungen für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (LKW, Busse, Wohnmobile) wurden 2023 und 2024 durch die KFZ-Zulassungsstellen der Versicherer bewilligt (unterteilt nach den drei Fahrzeuggruppen LKW, Busse, Wohnmobile)?
  4. Wurde für alle der in Frage 3 besagten Fahrzeuge bzw deren bewilligten, österreichischen Überstellungskennzeichen tatsächlich eine Mautgebühr via GoBox (Straßenbenutzungsentgelt) in Österreich entrichtet und wurde dies auch kontrolliert?
    1. Wenn nein, wie viele davon haben die Mautgebühr bezahlt und wie viele nicht?
    2. Wie viele Ersatzmautverfügungen der Asfinag wurden diesbezüglich ausgestellt?
  5. Wird überprüft, ob Fahrzeuge mit österreichischem Überstellungskennzeichen auch tatsächlich nach Österreich verbracht, von Österreich ins Ausland verbracht oder innerhalb Österreich verbracht werden?
    1. Wenn nein, warum nicht?
    2. Wenn ja, wie erfolgen diese Überprüfungen und in welchen Intervallen?
    3. Was ist das Ergebnis der Kontrollen?
  6. Was droht einem Halter, für den eine Bewilligung für Überstellungsfahrten in den Jahren 2023 und 2024 genehmigt wurde, aber dessen Fahrzeug(e) nie in Österreich waren (fehlender Österreichbezug/Fernzulassungen)?
  7. Was droht den KFZ-Zulassungsstellen, eingerichtet bei den österreichischen Versicherungsgesellschaften, die diese Bewilligungen für Überstellungsfahrten in den Jahren 2023 und 2024 ausgestellt haben?
    1. Wie wird dies überprüft?
    2. Wie viele Fälle gibt es davon, aufgeschlüsselt nach Bundesländern und politischen Bezirken?
  8. Wie oft (Intervall) finden die Überprüfungen bei den KFZ-Zulassungsstellen, eingerichtet bei den österreichischen Versicherungsgesellschaften, statt?
  9. Existiert ein Leitfaden für die Behörden (Landespolizeidirektionen, Bezirkshauptmannschaften) wie bei einer Kontrolle einer KFZ-Zulassungsstelle, eingerichtet bei den österreichischen Versicherungsgesellschaften, vorzugehen ist?
    1. Wenn nein, warum nicht?
    2. Wenn ja, bitte dieses Dokument anfügen.
  10. Wie viele Überprüfungen durch die zuständigen Behörden (Landespolizeidirektionen, Bezirkshauptmannschaften) erfolgten bei den KFZ-Zulassungsstellen, eingerichtet bei den österreichischen Versicherungsgesellschaften, im Zeitraum zwischen 2023 und 2024, aufgeschlüsselt nach Bundesländern und politischen Bezirken?
    1. Wurde die Erteilung von Überstellungsfahrtbewilligungen geprüft?

                                          i.    Wenn nein, warum nicht?

    1. Wurde die Einhaltung des Erlasses mit der GF-Zahl 2021-0-664.520 (vom 30.09.2021) und der Klarstellung und Ergänzung des vorgenannten Erlasses mit der GF-Zahl 2021-0.905.399 (vom 24.01.2022) sowie der Novellierung des §46 KFG im November 2023 geprüft?

                                          i.    Wenn nein, warum nicht?

  1. Hat die Landespolizeidirektion Wien die Erteilung Überstellungsfahrtbewilligungen 2023 und 2024 bei den KFZ-Zulassungsstellen, eingerichtet bei den österreichischen Versicherungsgesellschaften, überprüft?
    1. Wenn ja, was sind die Ergebnisse der Überprüfungen?
    2. Wie oft werden die KFZ-Zulassungsstellen überprüft?
    3. Wenn nein, warum nicht?
    4. Wurde die KFZ-Zulassungsstelle der Allianz Versicherung AG, Troststraße 50, 1100 Wien geprüft?

                                          i.    Wenn ja, wann erfolgten die Überprüfungen?

                                        ii.    Wenn ja, was sind die Ergebnisse der Überprüfungen?

                                       iii.    Wenn ja, Vorlage der Revisions-/Prüfprotokolle.

                                       iv.    Wie viele Bewilligungen für Überstellungsfahrten für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (LKW, Busse, Wohnmobile) wurden ausgestellt?

                                        v.    Wurden für die bewilligten Überstellungsfahrten eine Mautgebühr (GoBox, Straßenbenutzungsentgelt) entrichtet oder eine Ersatzmautgebühr der Asfinag eingehoben und wenn nein, warum nicht?

    1. Wurde die KFZ-Zulassungsstelle der Garanta Versicherungen AG, Schönbrunner Straße 221, 1120 Wien geprüft?

                                          i.    Wenn ja, wann erfolgten die Überprüfungen?

                                        ii.    Wenn ja, was sind die Ergebnisse der Überprüfungen?

                                       iii.    Wenn ja, Vorlage der Revisions-/Prüfprotokolle.

                                       iv.    Wie viele Bewilligungen für Überstellungsfahrten für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (LKW, Busse, Wohnmobile) wurden ausgestellt?

                                        v.    Wurden für die bewilligten Überstellungsfahrten eine Mautgebühr (GoBox, Straßenbenutzungsentgelt) entrichtet oder eine Ersatzmautgebühr der Asfinag eingehoben und wenn nein, warum nicht?

    1. Wurde die KFZ-Zulassungsstelle der Allianz Versicherung AG, Glatzstraße 6, 1190 Wien geprüft?

                                          i.    Wenn ja, wann erfolgten die Überprüfungen?

                                        ii.    Wenn ja, was sind die Ergebnisse der Überprüfungen?

                                       iii.    Wenn ja, Vorlage der Revisions-/Prüfprotokolle.

                                       iv.    Wie viele Bewilligungen für Überstellungsfahrten für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (LKW, Busse, Wohnmobile) wurden ausgestellt?

                                        v.    Wurden für die bewilligten Überstellungsfahrten eine Mautgebühr (GoBox, Straßenbenutzungsentgelt) entrichtet oder eine Ersatzmautgebühr der Asfinag eingehoben und wenn nein, warum nicht?

    1. Wurde die KFZ-Zulassungsstelle der Euroherc Versicherung AG, Handelskai 90, 1200 Wien geprüft?

                                          i.    Wenn ja, wann erfolgten die Überprüfungen?

                                        ii.    Wenn ja, was sind die Ergebnisse der Überprüfungen?

                                       iii.    Wenn ja, Vorlage der Revisions-/Prüfprotokolle.

                                       iv.    Wie viele Bewilligungen für Überstellungsfahrten für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (LKW, Busse, Wohnmobile) wurden ausgestellt?

                                        v.    Wurden für die bewilligten Überstellungsfahrten eine Mautgebühr (GoBox, Straßenbenutzungsentgelt) entrichtet oder eine Ersatzmautgebühr der Asfinag eingehoben und wenn nein, warum nicht?

  1. Hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling die Erteilung von Überstellungsfahrtbewilligungen 2023 und 2024 bei den KFZ-Zulassungsstellen, eingerichtet bei den österreichischen Versicherungsgesellschaften, überprüft?
    1. Wenn ja, was sind die Ergebnisse der Überprüfungen?
    2. Wie oft werden die KFZ-Zulassungsstellen überprüft?
    3. Wenn nein, warum nicht?
    4. Wurde die KFZ-Zulassungsstelle der Allianz Versicherung AG, Ortsstraße 146, 2331 Vösendorf geprüft?

                                          i.    Wenn ja, wann erfolgten die Überprüfungen?

                                        ii.    Wenn ja, was sind die Ergebnisse der Überprüfungen?

                                       iii.    Wenn ja, Vorlage der Revisions-/Prüfprotokolle.

                                       iv.    Wie viele Bewilligungen für Überstellungsfahrten für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (LKW, Busse, Wohnmobile) wurden ausgestellt?

                                        v.    Wurden für die bewilligten Überstellungsfahrten eine Mautgebühr (GoBox, Straßenbenutzungsentgelt) entrichtet oder eine Ersatzmautgebühr der Asfinag eingehoben und wenn nein, warum nicht?

    1. Wurde die KFZ-Zulassungsstelle der Garanta Versicherung AG, Neudorfer Straße 1, 2340 Mödling geprüft?

                                          i.    Wenn ja, wann erfolgten die Überprüfungen?

                                        ii.    Wenn ja, was sind die Ergebnisse der Überprüfungen?

                                       iii.    Wenn ja, Vorlage der Revisions-/Prüfprotokolle.

                                       iv.    Wie viele Bewilligungen für Überstellungsfahrten für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (LKW, Busse, Wohnmobile) wurden ausgestellt?

                                        v.    Wurden für die bewilligten Überstellungsfahrten eine Mautgebühr (GoBox, Straßenbenutzungsentgelt) entrichtet oder eine Ersatzmautgebühr der Asfinag eingehoben und wenn nein, warum nicht?

    1. Wurde die KFZ-Zulassungsstelle der Generali Versicherung AG, Hauptstraße 70-72, 2344 Maria Enzersdorf geprüft?

                                          i.    Wenn ja, wann erfolgten die Überprüfungen?

                                        ii.    Wenn ja, was sind die Ergebnisse der Überprüfungen?

                                       iii.    Wenn ja, Vorlage der Revisions-/Prüfprotokolle.

                                       iv.    Wie viele Bewilligungen für Überstellungsfahrten für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (LKW, Busse, Wohnmobile) wurden ausgestellt?

                                        v.    Wurden für die bewilligten Überstellungsfahrten eine Mautgebühr (GoBox, Straßenbenutzungsentgelt) entrichtet oder eine Ersatzmautgebühr der Asfinag eingehoben und wenn nein, warum nicht?

  1. Hat die Landespolizeidirektion Salzburg die Erteilung von Überstellungsfahrtbewilligungen 2023 und 2024 bei den KFZ-Zulassungsstellen, eingerichtet bei den österreichischen Versicherungsgesellschaften, überprüft?
    1. Wenn ja, was sind die Ergebnisse der Überprüfungen?
    2. Wie oft werden die KFZ-Zulassungsstellen überprüft?
    3. Wenn nein, warum nicht?
    4. Wurde die KFZ-Zulassungsstelle der Euroherc Versicherung AG, Rainerstraße 5, 5020 Salzburg geprüft?

                                          i.    Wenn ja, wann erfolgten die Überprüfungen?

                                        ii.    Wenn ja, was sind die Ergebnisse der Überprüfungen?

                                       iii.    Wenn ja, Vorlage der Revisions-/Prüfprotokolle.

                                       iv.    Wie viele Bewilligungen für Überstellungsfahrten für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (LKW, Busse, Wohnmobile) wurden ausgestellt?

                                        v.    Wurden für die bewilligten Überstellungsfahrten eine Mautgebühr (GoBox, Straßenbenutzungsentgelt) entrichtet oder eine Ersatzmautgebühr der Asfinag eingehoben und wenn nein, warum nicht?

    1. Wurde die KFZ-Zulassungsstelle der Allianz Versicherung AG, Innsbrucker Bundesstraße 85, 5020 Salzburg geprüft?

                                          i.    Wenn ja, wann erfolgten die Überprüfungen?

                                        ii.    Wenn ja, was sind die Ergebnisse der Überprüfungen?

                                       iii.    Wenn ja, Vorlage der Revisions-/Prüfprotokolle.

                                       iv.    Wie viele Bewilligungen für Überstellungsfahrten für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (LKW, Busse, Wohnmobile) wurden ausgestellt?

                                        v.    Wurden für die bewilligten Überstellungsfahrten eine Mautgebühr (GoBox, Straßenbenutzungsentgelt) entrichtet oder eine Ersatzmautgebühr der Asfinag eingehoben und wenn nein, warum nicht?

    1. Wurde die KFZ-Zulassungsstelle der Wiener Städtischen Versicherung AG, Max-Ott-Platz 5, 5020 Salzburg geprüft?

                                          i.    Wenn ja, wann erfolgten die Überprüfungen?

                                        ii.    Wenn ja, was sind die Ergebnisse der Überprüfungen?

                                       iii.    Wenn ja, Vorlage der Revisions-/Prüfprotokolle.

                                       iv.    Wie viele Bewilligungen für Überstellungsfahrten für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (LKW, Busse, Wohnmobile) wurden ausgestellt?

                                        v.    Wurden für die bewilligten Überstellungsfahrten eine Mautgebühr (GoBox, Straßenbenutzungsentgelt) entrichtet oder eine Ersatzmautgebühr der Asfinag eingehoben und wenn nein, warum nicht?

    1. Wurde die KFZ-Zulassungsstelle der Generali Versicherung AG, Markus-Sittikus-Straße 12, 5020 Salzburg geprüft?

                                          i.    Wenn ja, wann erfolgten die Überprüfungen?

                                        ii.    Wenn ja, was sind die Ergebnisse der Überprüfungen?

                                       iii.    Wenn ja, Vorlage der Revisions-/Prüfprotokolle.

                                       iv.    Wie viele Bewilligungen für Überstellungsfahrten für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (LKW, Busse, Wohnmobile) wurden ausgestellt?

                                        v.    Wurden für die bewilligten Überstellungsfahrten eine Mautgebühr (GoBox, Straßenbenutzungsentgelt) entrichtet oder eine Ersatzmautgebühr der Asfinag eingehoben und wenn nein, warum nicht?

  1. Wie viele Bewilligungen von Überstellungsfahrten der Verwaltungsbezirke MD (Mödling), BN (Baden), SW (Schwechat), GF (Gänserndorf) BL (Bruck an der Leitha), KG (Klosterneuburg), NK (Neunkirchen), WN (Wiener Neustadt – Stadt) und WB (Wiener Neustadt – Land) für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (LKW, Busse, Wohnmobile) wurden 2023 und 2024 durch die KFZ-Zulassungsstellen der Versicherer ausgestellt?

                                          i.    Aufteilung pro Jahr

                                        ii.    Aufteilung nach Fahrzeuggruppen LKW, Busse, und Wohnmobile

                                       iii.    Aufteilung welche KFZ Zulassungsstelle die Bewilligung erteilte

  1. Wurde für alle der in Frage 14 besagten Fahrzeuge bzw. deren bewilligten österreichischen Überstellungskennzeichen tatsächlich eine Mautgebühr via GoBox (Straßenbenutzungsentgelt) in Österreich entrichtet und wurde dies auch kontrolliert?
    1. Wenn nein, wie viele davon haben die Mautgebühr bezahlt und wie viele nicht?
    2. Wie viele Ersatzmautverfügungen der Asfinag wurden ausgestellt?