18806/J XXVII. GP
Eingelangt am 12.06.2024
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
des Abgeordneten Ing. Mag. Volker Reifenberger
an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
betreffend Behördliche Bewilligungen zu Überstellungsfahrten mit grünem Kennzeichen
Mit Erlass des BMK mit der GF-Zahl 2021-0-664.520 (vom 30.09.2021) und der Klarstellung und Ergänzung des vorgenannten Erlasses mit der GF-Zahl 2021-0.905.399 (vom 24.01.2022), wurde dem Versicherungsverband der österreichischen Versicherer (VVO) und den beliehenen Versicherungsgesellschaften, die Büros für KFZ-Zulassungsstellen eingerichtet haben, eine Klarstellung bezüglich der Erteilung von Überstellungsfahrtbewilligungen übermittelt.
Der § 46 KFG wurde im November 2023 dahingehend novelliert und verschärft (Neuerungen kursiv):
§ 46. Überstellungsfahrten
(1) Die Behörde hat Personen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ihren Aufenthalt haben, die Bewilligung zu erteilen, nicht zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger oder zugelassene, deren Kennzeichentafeln in Verlust geraten sind oder für die ein Wechselkennzeichen (§ 48 Abs. 2) zugewiesen wurde, vorübergehend auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß dies für Fahrten zur Überstellung des Fahrzeuges an einen anderen Ort, zu Überstellungsfahrten, erforderlich ist, oder wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird.
(1a) Die Bewilligung einer Überstellungsfahrt an einen anderen Ort im Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet in das Ausland ist nur zulässig, wenn das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank oder in der Zulassungsevidenz eingetragen ist. Wenn das Fahrzeug nicht in der Genehmigungsdatenbank oder in der Zulassungsevidenz aufscheint, so ist – außer bei Neufahrzeugen – ein Nachweis über den technischen Zustand des Fahrzeuges (ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs. 4) vorzulegen. Ein solcher Nachweis ist auch dann vorzulegen, wenn das Fahrzeug zwar in der Genehmigungsdatenbank oder in der Zulassungsevidenz aufscheint, aber aktuell nicht zugelassen ist und das letzte § 57a‑Gutachten nicht mehr gültig ist. Bei Neufahrzeugen ist der Kaufvertrag, aus dem Marke und Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges und der Verkäufer ersichtlich sind, vorzulegen. Bei Fahrzeugen, deren Kennzeichentafeln in Verlust geraten sind, ist eine Diebstahls- oder Verlustanzeige einer Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzulegen.
(1b) Die Bewilligung einer Überstellungsfahrt aus dem Ausland in das Bundesgebiet ist nur zulässig, wenn der Antragsteller über eine Zertifizierung der Zollbehörde als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter verfügt und das bei der Antragstellung nachweist. Wenn es sich nicht um ein Neufahrzeug handelt und eine technische Überprüfung bereits fällig geworden ist, ist die entsprechende Prüfbescheinigung im Sinne des Art. 8 der Richtlinie 2014/45/EG über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern oder im Falle eines Fahrzeuges aus einem Drittstaat ein gleichwertiges positives Gutachten über den technischen Zustand des Fahrzeuges vorzulegen.
(2) Die Bewilligung (Abs. 1) darf bei nicht zugelassenen Fahrzeugen oder bei Fahrzeugen, für die ein Wechselkennzeichen (§ 48 Abs. 2) zugewiesen wurde, nur erteilt werden, wenn eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde. Bei der Erteilung der Bewilligung ist auch auszusprechen, welches Kennzeichen das Fahrzeug bei diesen Fahrten zu führen hat. Diese Kennzeichen sind Überstellungskennzeichen (§ 48 Abs. 1) und dürfen nur bei Überstellungsfahrten (Abs. 1) geführt werden. Die Bewilligung ist für die beantragte Dauer, höchstens jedoch für drei Wochen zu erteilen. Die §§ 43 und 44 gelten sinngemäß.
(3) Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen oder mit Kraftwagen und Anhängern, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Überstellungsfahrten durchgeführt werden sollen. Die Bewilligung darf nur für bestimmte Straßenzüge erteilt werden. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Straßenverwaltungen zu hören, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt. Die Bestimmungen des § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Über die Erteilung der Bewilligung (Abs. 1) ist eine Bestätigung, der Überstellungsfahrtschein, auszustellen. Bei der Ausstellung sind die Bestimmungen des § 41 über den Zulassungsschein sinngemäß anzuwenden.
(5) Erlischt die Berechtigung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (Abs. 1), so sind die Kennzeichentafeln mit den Überstellungskennzeichen und der Überstellungsfahrtschein (Abs. 4) der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich ihr Besitzer seinen Aufenthalt hat, abzuliefern.
(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann die Durchführung von Überstellungsfahrten mit Heeresfahrzeugen bewilligen, wenn solche Fahrten zur Erfüllung der dem Bundesheer oder der Heeresverwaltung obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Hiebei sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung: ein bloßer Transit (mit oder ohne Pause; oder mit dem Vermerk „via“) durch Österreich entspricht nicht dem Zweck zur Ausstellung einer Bewilligung eines Überstellungskennzeichens, dies entspricht einer Fernzulassung!
Es besteht die Vermutung, dass nach der Ausstellung der Erlässe sowie der Novellierung des KFG keine wesentlichen realen Veränderungen bezüglich der Erteilung von Überstellungsfahrtbewilligungen eingetreten sind, das BMK einer ordnungsgemäßen Überprüfung seiner eigenen Erlässe (Abs.1) nicht nachkommt und nach wie vor ein Missbrauch der Amtsgewalt im Raum steht, sowie ein strukturelles Versagen des Ministeriums und der zuständigen Behörden vorliegt.
Zur Überprüfung, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, werden folgende Auswertungen angefordert:
- Staat
- AEO-Zertifizierung (zugelassener Wirtschaftsbeteiligter § 46 Abs. 1b
KFG)
- Datensatznummer
- Kennzeichen
- FIN (Fahrgestellnummer)
- Fahrzeugart (z.B. PKW, LKW, Anhänger, Sattelanhänger, …)
- Technisch zulässige Gesamtmasse
- Erstzulassung
- Marke
- Modell
- Zugelassen/Bewilligt am
- Zugelassen/Bewilligt bis
- ZBD-Gutachten gültig/ungültig/nicht vorhanden
- ZBD-Gutachten gültig bis
- Ersatzgutachten (§ 46 Abs. 1b KFG)
- Wenn Zulassungssperre § 56 KFG, Sperrbegründung und Zeitpunkt der
Sperre
- Haftendes Versicherungsunternehmen
Beide Auswertungen dienen dazu, danach zusammengeführt zu werden. Werden bei den Fahrzeuggruppen LKW, Wohnmobile und Busse (jeweils >3,5t technisch zulässiger Gesamtmasse) keine Straßenbenützungsentgelte entrichtet oder eine Ersatzmaut eingefordert, gilt der Nachweis als erbracht, dass die Bewilligungen zur Überstellungsfahrt nicht rechtskonform ausgestellt wurden und die Fahrzeuge werden nicht
- innerhalb von Österreich
- vom Ausland nach Österreich (endgültiger Zielort der Verbringung)
- von Österreich ins Ausland
überstellt.
Festzuhalten ist, dass ein bloßer Transit (mit oder ohne Pause oder mit dem Vermerk „via“) durch Österreich ebenfalls nicht dem Zweck der Bewilligung eines Überstellungskennzeichens entspricht (Thema Fernzulassung).
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nachstehende
Anfrage
i. Wenn nein, warum nicht?
i. Wenn nein, warum nicht?
i. Wenn ja, wann erfolgten die Überprüfungen?
ii. Wenn ja, was sind die Ergebnisse der Überprüfungen?
iii. Wenn ja, Vorlage der Revisions-/Prüfprotokolle.
iv. Wie viele Bewilligungen für Überstellungsfahrten für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (LKW, Busse, Wohnmobile) wurden ausgestellt?
v. Wurden für die bewilligten Überstellungsfahrten eine Mautgebühr (GoBox, Straßenbenutzungsentgelt) entrichtet oder eine Ersatzmautgebühr der Asfinag eingehoben und wenn nein, warum nicht?
i. Wenn ja, wann erfolgten die Überprüfungen?
ii. Wenn ja, was sind die Ergebnisse der Überprüfungen?
iii. Wenn ja, Vorlage der Revisions-/Prüfprotokolle.
iv. Wie viele Bewilligungen für Überstellungsfahrten für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (LKW, Busse, Wohnmobile) wurden ausgestellt?
v. Wurden für die bewilligten Überstellungsfahrten eine Mautgebühr (GoBox, Straßenbenutzungsentgelt) entrichtet oder eine Ersatzmautgebühr der Asfinag eingehoben und wenn nein, warum nicht?
i. Wenn ja, wann erfolgten die Überprüfungen?
ii. Wenn ja, was sind die Ergebnisse der Überprüfungen?
iii. Wenn ja, Vorlage der Revisions-/Prüfprotokolle.
iv. Wie viele Bewilligungen für Überstellungsfahrten für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (LKW, Busse, Wohnmobile) wurden ausgestellt?
v. Wurden für die bewilligten Überstellungsfahrten eine Mautgebühr (GoBox, Straßenbenutzungsentgelt) entrichtet oder eine Ersatzmautgebühr der Asfinag eingehoben und wenn nein, warum nicht?
i. Wenn ja, wann erfolgten die Überprüfungen?
ii. Wenn ja, was sind die Ergebnisse der Überprüfungen?
iii. Wenn ja, Vorlage der Revisions-/Prüfprotokolle.
iv. Wie viele Bewilligungen für Überstellungsfahrten für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (LKW, Busse, Wohnmobile) wurden ausgestellt?
v. Wurden für die bewilligten Überstellungsfahrten eine Mautgebühr (GoBox, Straßenbenutzungsentgelt) entrichtet oder eine Ersatzmautgebühr der Asfinag eingehoben und wenn nein, warum nicht?
i. Wenn ja, wann erfolgten die Überprüfungen?
ii. Wenn ja, was sind die Ergebnisse der Überprüfungen?
iii. Wenn ja, Vorlage der Revisions-/Prüfprotokolle.
iv. Wie viele Bewilligungen für Überstellungsfahrten für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (LKW, Busse, Wohnmobile) wurden ausgestellt?
v. Wurden für die bewilligten Überstellungsfahrten eine Mautgebühr (GoBox, Straßenbenutzungsentgelt) entrichtet oder eine Ersatzmautgebühr der Asfinag eingehoben und wenn nein, warum nicht?
i. Wenn ja, wann erfolgten die Überprüfungen?
ii. Wenn ja, was sind die Ergebnisse der Überprüfungen?
iii. Wenn ja, Vorlage der Revisions-/Prüfprotokolle.
iv. Wie viele Bewilligungen für Überstellungsfahrten für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (LKW, Busse, Wohnmobile) wurden ausgestellt?
v. Wurden für die bewilligten Überstellungsfahrten eine Mautgebühr (GoBox, Straßenbenutzungsentgelt) entrichtet oder eine Ersatzmautgebühr der Asfinag eingehoben und wenn nein, warum nicht?
i. Wenn ja, wann erfolgten die Überprüfungen?
ii. Wenn ja, was sind die Ergebnisse der Überprüfungen?
iii. Wenn ja, Vorlage der Revisions-/Prüfprotokolle.
iv. Wie viele Bewilligungen für Überstellungsfahrten für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (LKW, Busse, Wohnmobile) wurden ausgestellt?
v. Wurden für die bewilligten Überstellungsfahrten eine Mautgebühr (GoBox, Straßenbenutzungsentgelt) entrichtet oder eine Ersatzmautgebühr der Asfinag eingehoben und wenn nein, warum nicht?
i. Wenn ja, wann erfolgten die Überprüfungen?
ii. Wenn ja, was sind die Ergebnisse der Überprüfungen?
iii. Wenn ja, Vorlage der Revisions-/Prüfprotokolle.
iv. Wie viele Bewilligungen für Überstellungsfahrten für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (LKW, Busse, Wohnmobile) wurden ausgestellt?
v. Wurden für die bewilligten Überstellungsfahrten eine Mautgebühr (GoBox, Straßenbenutzungsentgelt) entrichtet oder eine Ersatzmautgebühr der Asfinag eingehoben und wenn nein, warum nicht?
i. Wenn ja, wann erfolgten die Überprüfungen?
ii. Wenn ja, was sind die Ergebnisse der Überprüfungen?
iii. Wenn ja, Vorlage der Revisions-/Prüfprotokolle.
iv. Wie viele Bewilligungen für Überstellungsfahrten für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (LKW, Busse, Wohnmobile) wurden ausgestellt?
v. Wurden für die bewilligten Überstellungsfahrten eine Mautgebühr (GoBox, Straßenbenutzungsentgelt) entrichtet oder eine Ersatzmautgebühr der Asfinag eingehoben und wenn nein, warum nicht?
i. Wenn ja, wann erfolgten die Überprüfungen?
ii. Wenn ja, was sind die Ergebnisse der Überprüfungen?
iii. Wenn ja, Vorlage der Revisions-/Prüfprotokolle.
iv. Wie viele Bewilligungen für Überstellungsfahrten für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (LKW, Busse, Wohnmobile) wurden ausgestellt?
v. Wurden für die bewilligten Überstellungsfahrten eine Mautgebühr (GoBox, Straßenbenutzungsentgelt) entrichtet oder eine Ersatzmautgebühr der Asfinag eingehoben und wenn nein, warum nicht?
i. Wenn ja, wann erfolgten die Überprüfungen?
ii. Wenn ja, was sind die Ergebnisse der Überprüfungen?
iii. Wenn ja, Vorlage der Revisions-/Prüfprotokolle.
iv. Wie viele Bewilligungen für Überstellungsfahrten für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (LKW, Busse, Wohnmobile) wurden ausgestellt?
v. Wurden für die bewilligten Überstellungsfahrten eine Mautgebühr (GoBox, Straßenbenutzungsentgelt) entrichtet oder eine Ersatzmautgebühr der Asfinag eingehoben und wenn nein, warum nicht?
i. Aufteilung pro Jahr
ii. Aufteilung nach Fahrzeuggruppen LKW, Busse, und Wohnmobile
iii. Aufteilung welche KFZ Zulassungsstelle die Bewilligung erteilte