18968/J XXVII. GP

Eingelangt am 24.06.2024
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Folgeanfrage Desaster Signa: Ermittlungsverfahren zum Verdacht der Insolvenzverschleppung, Gläubigerbeeinträchtigung und anderer Straftaten

 

Im Rahmen der Insolvenzverfahren der SIGNA Holding, SIGNA Prime und SIGNA Development stellt sich die immer drängendere Frage, wer für den entstandenen Schaden inwiefern zur Rechenschaft gezogen werden muss. Es wurde hier nämlich über viele Jahre zu Vermeidung von Transparenz ein Konstrukt geschaffen, mit dem die bestehende Gesetzeslage umgangen wurde. So stellte bereits die Rechnungshof-Präsidentin Margit Kraker in ihrer Befragung im ÖVP-Korruptionsuntersuchungsausschusses am 24. November 2022 klar: "Manche gesetzlichen Regelungen müssten im Hinblick auf mehr Transparenz noch umgesetzt werden, manche müssten nur strikt eingehalten werden".Deutlich wird daher rund um das Imperium von Rene Benko auf den ersten Blick eines: Es wäre vieles nicht passiert, wenn die Gesetze eingehalten worden wären- d.h. z.B. Wirtschaftsprüfer:innen ihrer gesetzlich bestehenden Verantwortung nachgekommen wären. Insbesondere allen redlichen Unternehmer:innen in unserem Land, die sich an die Gesetze halten, ist es der Rechtsstaat schuldig, dort wo bedauerlicherweise unsere Gesetze für jemanden nicht zu gelten schienen, für Konsequenzen zu sorgen, wie sie das Strafgesetzbuch vorsieht. 

Zu der Causa Signa per se: Den Geschäftsführer trifft mit Eintritt der materiellen Insolvenz ein Zahlungsverbot, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist. § 25 (3) Z2 GmbHG normiert, dass der Geschäftsführer zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, wenn nach dem Zeitpunkt, in welchem sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einleiten hätten müssen, weiter Zahlungen durch die Gesellschaft geleistet wurden.

Auch gegenüber den Gläubigern kann eine Haftung des Geschäftsführers einschlägig sein. Nach der hM wird § 69 (2) IO iVm § 1311 ABGB als Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger des Insolvenzschuldners ausgelegt, was bei fahrlässiger Verletzung der Insolvenzantragspflicht zu einer Haftung des Geschäftsführers gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft führt. In ständiger Rechtsprechung des OGH wird daher die deliktische Haftung des Geschäftsführers gegenüber den geschädigten Gläubigern bejaht - vor allem dann, wenn der Geschäftsführer die Insolvenzantragspflicht schuldhaft verletzt.

Selbst wenn Rene Benko innerhalb der SIGNA Holding bereits 2013 als Geschäftsführer zurückgetreten ist, jahrelang "bloß" Vorsitzender des SIGNA Beirates war bzw. innerhalb der SIGNA Development einen Beratervertrag hinsichtlich der Beratung in strategischen Fragen der Gesellschaft abgeschlossen hatte, kommt für ihn eine Geschäftsführerhaftung trotzdem in Frage. Der OGH judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass der faktische Geschäftsführer - eine Person, die ohne wirksam formell zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein, das Unternehmen leitet oder zumindest maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt - auf den formellen Geschäftsführer aktiv einzuwirken hat, damit dieser seiner Pflicht nach § 69 (2) iVm. (3) IO nachkommt. Im Falle der Konkursverschleppungshaftung ist der OGH der Ansicht, dass es sich um jemanden handeln muss, der dauerhaft und ausgeprägt den Platz eines zum Insolvenzantrag legitimierten Organs einnimmt. 

Benko selbst meinte in seiner Befragung im Rahmen des Ibiza-Untersuchungsausschusses am 21. Oktober 2020, dass er "nicht mehr in das Tagesgeschäft involviert" sei und sich "vielmehr mit Fragen der Strategie und der Weiterentwicklung" beschäftige.2 Angesichts der Machtposition, die Benko innerhalb der SIGNA Holding hatte, ist dies jedoch anzuzweifeln. 

Zu den nun vorzunehmenden Ermittlungen hinsichtlich Unterlassens gesetzlicher Verpflichtungen etc.: Wichtig ist nun, dies in effizienten Verfahren zu klären. Solche brauchen dafür die entsprechenden Ressourcen. Denn für das Durchsetzen unseres Rechtsstaates sind gerade bei Verfahren zu "großen Fischen" solche vonnöten- der Faktor Zeit ist relevant. 

Bzgl. der Vergangenheit ist es fraglich, inwiefern nach bisherigen Anzeigen und Prüfungen von Bestehen eines Anfangsverdachts bzw. geplanter Anklage ohne politischen Einfluss Verfahren beendet wurden. Bereits 2019 sorgte die Causa rund um das Chalet N in Lech am Arlberg für Aufsehen. Der Fall blieb wegen Unterlassen der Veröffentlichung der Einstellungsbegründung für Sorgen, weswegen wir dazu Anfragen stellten. Die Einstellungsbegründung wurde später öffentlich und 2019 wurde bekannt, dass die geplante Anklage, in welcher auch Benko als Beschuldigter geführt werden sollte, per Weisung der OStA Wien abgedreht wurde.Es besteht die Sorge, dass noch weitere Verfahren eingestellt wurden- und dies wegen Unterlassen der Veröffentlichung der Begründung gesetzwidrig unbekannt blieb. Auch dies will diese Anfrage ändern. 

Auch nach der Veröffentlichung der Anfragebeantwortung ist ein Ende der Vorwürfe gegen Rene Benko und die SIGNA nicht abzusehen. Zuletzt wurde Mitte April bekannt, dass die WKStA auch gegen Benko persönlich wegen mutmaßlichen schweren Betrugs ermittelt.Es sind daher weitere Fragen und Aktualisierungen der abgefragten Daten notwendig. 

Am 19.06.2024 veröffentlichte die Kronen-Zeitung den Bericht "Die politischen Verbindungen des SOKO-Signa-Chefs" (https://www.krone.at/3414791). Aus der Recherche geht hervor, dass der Leiter der SOKO Signa, Manuel Scherscher, ein exponierter ÖVP-Funktionär ist, der insbesondere nicht nur ein berufliches Naheverhältnis zu Sebastian Kurz, sondern auch zu Wolfgang Sobotka pflegt(e). Beide genannten Personen hatten wiederum eine auffällige Nähe zu Rene Benko, belegt durch zahlreiche Treffen zwischen Sobotka, Kurz und Benko; die beiden letzteren standen auch in geschäftlicher Beziehung.

 

1 Veröffentlichung des wörtlichen Protokolls über die öffentliche Befragung der Auskunftsperson Dr. Margit Kraker (701/KOMM) | Parlament Österreich

Veröffentlichung des wörtlichen Protokolls über die öffentliche Befragung der Auskunftsperson René Benko (111/KOMM) | Parlament Österreich

DOSSIER · Seltsame Einstellung

4 WKStA bestätigt Ermittlungen gegen Benko persönlich - Wirtschaftspolitik - derStandard.at › Wirtschaft

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung 16960/AB waren "zum anfragegegenständlichen Zeitraum zum anfragegegenständlichen Kontext" 37 Sachverhaltsdarstellungen eingelangt. Wie viele Sachverhaltsdarstellungen bzw. Informationen zu Mitgliedern der SIGNA Unternehmensgruppe oder Rene Benko, wurden aktuell jeweils wann bei welcher Stelle in der Justiz vonseiten
    1. Insolvenzrichter:innen
    2. Masseverwalter:innen
    3. Gläubigern
    4. welchen Behörden
    5. privater Personen eingebracht? 
  1. In wie vielen der Sachverhaltsdarstellungen wurde ein Anfangsverdacht gem. § 35c StAG geprüft? 
  2. In wie vielen der Fälle wurde aufgrund der Sachverhaltsdarstellung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet? 
  3. Zu dem Verdacht der Begehung welches Straftatbestandes wurden die Sachverhaltsdarstellungen jeweils eingebracht? Soweit nicht anonym, zu welchem Delikt jeweils von welchem Masseverwalter, Insolvenzrichter:in? 
    1. Betrug gem. § 146 StGB 
    2. Untreue gem. § 153 StGB 
    3. betrügerische Krida gem. § 156 StGB 
    4. Schädigung fremder Gläubiger gem. § 157 StGB
    5. Begünstigung eines Gläubigers gem. § 158 StGB
    6. grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 StGB
    7. Bestechung gem. § 307 StGB
    8. Bestechlichkeit gem. § 304 StGB
    9. Vorteilsannahme gem. § 305 StGB
    10. Vorteilsannahme zur Beeinflussung gem. § 306 StGB
    11. Vorteilszuwendung gem. § 307a StGB
    12. Vorteilszuwendung zur Beeinflussung gem. § 307b StGB
    13. verbotene Intervention gem. § 308 StGB 
    14. zu welcher sonstigen Bestimmung? 
  1. Wegen des Verdachts der Begehung welcher Delikte wurden wann bei welcher Staatsanwaltschaft vorangehende Nachforschungen iSd. § 91 (2) letzter Satz StPO durchgeführt?
    1. In wie vielen davon gab es in der Folge eine Weisung, von der Erhebung einer Anfangsverdachtsprüfung abzusehen? 

                                          i.    Von wem wann an wen erfolgte diese Weisung? 

    1. In wie vielen davon kam es de facto wann zu einem Absehen von einer Anfangsverdachtsprüfung?
  1. In wie vielen der verbleibenden Fälle wurde ein Anfangsverdacht geprüft?
    1. In wie vielen davon gab es in der Folge eine Weisung, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahren nach § 35c StAG abzusehen? 

                                          i.    Von wem wann an wen erfolgte diese Weisung? 

    1. In wie vielen davon kam es de facto wann zu einem Absehen von einer Einleitung eines Ermittlungsverfahrens? 
  1. In wie vielen der verbleibenden Fälle wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet? 
    1. In wie vielen davon gab es in der Folge eine Weisung, die Ermittlungen einzustellen? 

                                          i.    Von wem wann an wen erfolgte diese Weisung? 

    1. In wie vielen davon kam es wann de facto zu einem Einstellen der Ermittlungen? 
  1. In wie vielen der verbleibenden Fälle kam es wann zu Ermittlungsschritten? 
  2. Inwiefern? Bitte um Chronologie der Einvernahmen etc.
    1. Wurde je Rene Benko einvernommen? 

                                          i.    Wenn ja, zu welcher Verdachtslage durch wen wann? 

    1. Wurde je ein Aufsichtsratsvorsitzender der SIGNA Holding, SIGNA Prime oder SIGNA Development einvernommen? 

                                          i.    Wenn ja, wer?

                                        ii.    Wenn ja, zu welcher Verdachtslage durch wen wann? 

    1. Wurde je ein Vorstandsmitglied der SIGNA Holding, SIGNA Prime oder SIGNA Development einvernommen? 

                                          i.    Wenn ja, wer? 

                                        ii.    Wenn ja, zu welcher Verdachtslage durch wen wann? 

    1. Wurde je ein:e Geschäftsführer:in der SIGNA Holding, SIGNA Prime oder SIGNA Development einvernommen? 

                                          i.    Wenn ja, wer? 

                                        ii.    Wenn ja, zu welcher Verdachtslage durch wen wann? 

  1. In wie vielen Fällen erstellte welche StA wann einen Vorhabensbericht zugunsten einer Anklageerhebung wegen des Verdachts der Begehung welcher Straftat?
    1. In wie vielen Fällen davon kam es zu einer Weisung, davon abzusehen?

                                          i.    Von wem wann an wen erfolgte diese Weisung? 

    1. In wie vielen davon kam es wann in der Folge zu einem Absehen von einer Anklageerhebung und daher Einstellung des Verfahrens? 
  1. In wie vielen Fällen erstellte welche StA wann einen Vorhabensbericht zugunsten einer Einstellung wegen des Verdachts der Begehung welcher Straftat?
    1. In wie vielen Fällen davon kam es zu einer Weisung, davon abzusehen?

                                          i.    Von wem wann an wen erfolgte diese Weisung? 

    1. In wie vielen davon kam es wann in der Folge zu einer Einstellung des Verfahrens? 
  1. In wie vielen Fällen kam es wann zur Einstellung nach § 190 StPO?
    1. In wie vielen davon gab es auch eine Weisung, die Ermittlungen einzustellen? 
    2. Von wem wann an wen erfolgte diese Weisung? 
  1. In wie vielen der verbleibenden Fälle kam es wann zu Ermittlungsschritten? 
  2. In wie vielen Fällen kam es wann zu Sicherstellungen bei den bei den Sanierungsverwaltern befindlichen Daten?
  3. Zuletzt wurde Mitte April bekannt, dass die WKStA auch gegen Benko persönlich wegen mutmaßlich schweren Betrugs ermittelt. Wann konkret gingen Anzeigen bzgl. Benko/Signa im BMJ bzw. dem BMJ nachgeordneten Stellen (WKStA, StA Wien, StA Innsbruck...) ein, und zu welcher Verdachtslage jeweils?
  4. Wegen des Verdachts der Begehung welcher Delikte wurden wann bei welcher Staatsanwaltschaft vorangehende Nachforschungen iSd. § 91 (2) letzter Satz StPO durchgeführt?
    1. In wie vielen davon gab es in der Folge eine Weisung, von der Erhebung einer Anfangsverdachtsprüfung abzusehen? 

                                          i.    Von wem wann an wen erfolgte diese Weisung? 

    1. In wie vielen davon kam es de facto wann zu einem Absehen von einer Anfangsverdachtsprüfung?
  1. In wie vielen der verbleibenden Fälle wurde ein Anfangsverdacht geprüft?
    1. In wie vielen davon gab es in der Folge eine Weisung, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahren nach § 35c StAG abzusehen? 

                                          i.    Von wem wann an wen erfolgte diese Weisung? 

    1. In wie vielen davon kam es de facto wann zu einem Absehen von einer Einleitung eines Ermittlungsverfahrens? 
  1. Gab es von Seiten der Staatsanwaltschaften Befangenheitserklärungen die zu Delegationen an andere Staatsanwaltschaften geführt haben?
    1. Wenn ja, wann inwiefern und mit welchen wann eintretenden Konsequenzen?
  1. Wann konkret wurde ein Ermittlungsverfahren in der Causa Signa/Benko eröffnet? 
    1. Welche Staatsanwaltschaft hat konkret Ermittlungsverfahren aufgrund welcher Delikte eröffnet? 

                                          i.    Wann hat welche Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren in der Causa Signa/Benko eröffnet? 

    1. Wie viele Beschuldigte erfassen die Ermittlungsverfahren? 
  1. In wie vielen Fällen gab es in der Folge eine Weisung, die Ermittlungen einzustellen?
    1. Von wem wann an wen erfolgte diese Weisung? 
    2. In wie vielen davon kam es wann de facto zu einem Einstellen der Ermittlungen? 
  1. In wie vielen der verbleibenden Fälle kam es wann zu Ermittlungsschritten? 
  2. In wie vielen Fällen kam es wann zu Sicherstellungen bei den bei den Sanierungsverwaltern befindlichen Daten?
  3. In wie vielen Fällen wurde bzw. wird Rene Benko als Beschuldigter geführt?
    1. Zu welcher Verdachtslage seit wann jeweils?
  1. Laut Anfragebeantwortung 16960/AB wurden 2 Planstellen zur Gänze der WKStA zugewiesen, der "Umfang der aus der SIGNA Insolvenz resultierenden Verfahren noch nicht abschließend einzuschätzen". Wurde seit dem Zeitpunkt der Anfragebeantwortung ein Mehrbedarf an Expert:innen notwendig? 
    1. Wenn ja, wurde dieser durch Zukauf über die Justizbetreuungsagentur abgedeckt? 
    2. Wurden auf andere Weise die Ressourcen der WKStA in Verfahren rund um die SIGNA und Rene Benko gestärkt?

                                          i.    Wenn ja, inwiefern?

                                        ii.    Wenn nein, warum nicht? 

    1. Wie viele ressortfremde Planstellen wurden der WKStA im Signa-/BenkoVerfahren dienstzugeteilt?

                                          i.    Von welchem Ressorts stammen diese? Bitte um tabellarische Auflistung von welcher Behörde, wann, wie viele Personen zugeteilt wurden. 

  1. Kurz nach dem Zeitpunkt der Anfragebeantwortung, in der "die Einrichtung einer (polizeilichen) "Task Force" nicht bekannt" war, wurde medienöffentlich, dass eine SOKO Signa eingerichtet werden soll. Wann wurden Sie erstmals von dieser SOKO informiert? 
  2. Wann konkret wurde der WKStA bekanntgegeben, dass Manuel Scherscher Leiter der SOKO Signa ist?
    1. Wurden von Seiten der WKStA Problematiken iZm der Leitung von Manuel Scherscher (analog zu Niko Reith in der SOKO Tape) aufgezeigt?

                                          i.    Wenn ja, wann?

                                        ii.    Wenn ja, mit welchem Inhalt? 

                                       iii.    Wenn ja, hat die Frau Bundesminister davon Kenntnis erlangt?

1.    Wenn ja, gab es Maßnahmen, die getroffen wurden? 

a.    Wenn ja, wann?

b.    Wenn nein, warum nicht?

    1. Widmete man sich von welcher anderen Seite in Ihrem Ressort der daraus entspringenden Problematik?

                                          i.    Wenn ja, inwiefern wer wann? 

                                        ii.    Wenn nein, warum nicht?

  1. Inwiefern waren Sie in die Einrichtung dieser SOKO eingebunden bzw. inwiefern arbeiten die den Verfahren zugewiesenen Staatsanwält:innen mit der SOKO Signa zusammen? 
    1. Wann wurde die sog. SOKO Signa eingerichtet?
    2. Auf wessen Initiative hin?
    3. Wurde die SOKO im BAK oder BKA eingerichtet? 
    4. Wie viele Mitglieder hat die SOKO? 
    5. Wer entschied, wer Mitglied in der SOKO ist?
    6. Aus welchen Ressorts wurden die Mitglieder der SOKO zugeteilt?
    7. Wurde die SOKO auf Basis des SOKO-Erlasses eingerichtet?

                                          i.    Wenn ja, von wem? 

    1. Waren die Staatsanwaltschaften bei der Errichtung der SOKO eingebunden?

                                          i.    Konnten sich die Staatsanwält:innen die Mitglieder der SOKO aussuchen?