18980/J XXVII. GP

Eingelangt am 27.06.2024
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Klimaschutz‚ Umwelt‚ Energie‚ Mobilität‚ Innovation und Technologie

betreffend rechtswidrige ÖBB-Stromleitung in Kärnten

 

In Wernberg in Kärnten werden Liegenschaften von einer 110-kV Starkstromleitung überspannt. Betrieben wird diese Stromleitung von den ÖBB, dies allerdings seit 31.03.1957 ohne Betriebsbewilligung und auch ohne aufrechten Baubescheid, zumal eine früher erteilte Baubewilligung aufgrund von zwei darin nicht erfüllten Bedingungen mit 31.12.1957 erloschen ist.

Nachdem die ÖBB die Leitung in den Jahren 1955 bis 1957 errichtet hatten, wurden - so stellt es die ÖBB selbst fest - die Grundstückseigentümer, deren Parzellen überspannt worden waren, weder enteignet noch entschädigt. Auch wurden in diesem Zusammenhang keinerlei Dienstbarkeiten.

Im September 2015 erging an die Eigentümer der Liegenschaften ein Schreiben der ÖBB mit der Aufforderung, einen Dienstbarkeitsvertrag für diese Starkstromleitung zu unterzeichnen.

Der Hintergrund dieses Ansinnens dürfte darin gelegen sein, dass einerseits die Absicht besteht, die inzwischen 70 Jahre alten Überspannungen auszutauschen, und andererseits die Notwendigkeit erkannt worden ist, die fehlenden, für den rechtssicheren Bestand der Oberleitung aber notwendigen Dienstbarkeiten zu begründen. Im September 2015 hat die ÖBB daher alle Eigentümer von überspannten Grundstücken zur Unterzeichnung eines Dienstbarkeitsvertrages aufgefordert. Die Starkstromleitung, die von Warmbad Villach nach St. Veit führt, verfügt über 180 Masten. Geht man von durchschnittlich +/- 15 Eigentümern zwischen je zwei Masten aus, sind etwa 2.500 bis 3.000 Eigentümer betroffen.

In der Präambel des Dienstbarkeitsvertrages werden wahrheitswidrig und irreführend sowohl eine aufrechte Betriebsbewilligung wie auch eine aufrechte Baubewilligung unter Hinweis auf die Bescheide der Kärntner Landesregierung aus dem Jahr 1955 behauptet. Am 06.12.1956 wurden jedoch im Rahmen einer Bauüberprüfung der Leitung Baumängel festgestellt, weshalb lediglich eine vorläufige, mit 31.03.1957 befristete und auf 15 kV begrenzte Betriebsbewilligung erteilt worden war. Eine endgültige Betriebsbewilligung für den Betrieb von 110 kV ist danach nie erteilt worden. 

Hinweise von Seiten der Eigentümer an die ÖBB, auch mittels anwaltlichem Schreiben, dass die Angaben im Dienstbarkeitsvertrag nicht den Tatsachen entsprechen, wurden ignoriert und Aufforderungen, Betriebsbewilligung und Baubescheid vorzulegen, sind unbeantwortet geblieben.

Die Volksanwaltschaft hat aufgrund einer Beschwerde ein Verfahren gegen das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingeleitet. Im Bericht der Volksanwaltschaft vom 16.10.2018 wird festgestellt, dass für die Leitung seit über 60 Jahren keine Betriebsbewilligung existiert und dass, weil es die Behörden unterlassen haben, gegen den bewilligungslosen Zustand vorzugehen, ein Missstand in der Verwaltung besteht.

Nun schreiben wir mittlerweile das Jahr 2024 und immer noch fehlt nicht nur die Betriebsbewilligung, sondern auch der Fertigstellungsbescheid. Zudem ist der Baubewilligungsbescheid ist erloschen. Das Verwaltungsgericht Wien bezeichnet in einem Urteil vom 19.10.2018 (siehe folgenden Anhang (Anfang Seite 11)) die gegenständliche Stromleitung als "nicht genehmigt" und schreibt hierzu: „Im gegenständlichen Fall geht es jedoch um den Betrieb einer nicht genehmigten Eisenbahnanlage.“ Des weiteren wird in diesem Bericht auch die Rechtsansicht vertreten, wonach die 110kV-Leitung seit 01.04.1957 konsenslos betrieben wird.

Die für einen Baubescheid notwendigen Auflagen wurden von den ÖBB schon 1955-1957 nicht erfüllt, weshalb dieser erlosch und die Planfeststellung ebenfalls außer betrieb getreten ist.

Auch die Kärntner Landesregierung teilt mit, dass die Betriebsbewilligung fehle und auch kein Fertigstellungsbescheid für die Stromleitung vorliegt.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Was gedenken Sie gegen diesen bereits vom LVwG Wien und der Volksanwaltschaft festgestellten Missstand (Betrieb der konsenslosen Eisenbahnanlage) zu unternehmen?
  2. Wird nun ein ordnungsgemäßes Betriebsbewilligungsverfahren für die in Streit stehende Starkstromleitungstrasse nachgeholt?
    1. Wenn ja, wann?
    2. Wenn nein, weshalb wird solch ein Betriebsbewilligungsverfahren nicht nachgeholt?
  1. Gedenken Sie die ÖBB zur Stellung eines entsprechenden Antrags auf Erteilung einer Betriebsbewilligung aufzufordern?
    1. Wenn ja, wann und welche Frist gedenken Sie den ÖBB zur Stellung eines solchen Antrags einzuräumen?
    2. Wenn nein, weshalb nicht?
  1. Wie gedenken Sie vorzugehen, wenn die ÖBB einen solchen Antrag nicht stellen?
  2. Würde dies auf ein ex-lege Stilllegung der Leitung hinauslaufen, sieht das Gesetz doch vor, dass solche Anlagen nur mit aufrechte Bewilligung betrieben werden dürfen?
  3. Wie gedenken Sie bis zur rechtskräftigen Erteilung/bzw Versagung der Betriebsbewilligung vorzugehen?
  4. Wird die Anlage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Betriebsbewilligungsverfahrens stillgelegt?
    1. Wenn ja, wann?
    2. Wenn nein, weshalb nicht?
  1. Gemäß § 163 Z 10 des Eisenbahngesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine Eisenbahnanlage oder eine nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung ohne die hiefür erforderliche Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt.
  2. Werden Sie aufgrund dieser Bestimmung gegenüber den ÖBB ein Verwaltungsstrafverfahren einleiten?
    1. Wenn ja, wann?
    2. Wenn nein, mit welcher Begründung?
  1. Der Verdacht liegt nahe, die ÖBB hätten die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (Behauptung die Anlage würde über eine aufrechte Betriebsbewilligung verfügen) zur Unterzeichnung der Servitutsverträge verleitet. Eine solche Vorgangsweise erfüllt, sofern sie tatsächlich passiert ist, den Straftatbestand des Betrugs. Wird einer Behörde der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet. Sollte sich der Verdacht erhärten - werden Sie Ihrer Pflicht nach § 78 StPO nachkommen?
  2. Die illegale Leitung hat auch ein Sicherheitsproblem. Vor Jahren hat ein Funkenüberschlag der Starkstromleitung einen Baum in Brand gesetzt, was eine Folge der heute nicht mehr genehmigungsfähigen zu geringen Seilhöhe war. Ist Ihnen dieser Missstand bekannt?
    1. Wenn ja, weshalb wurde die Seilhöhe nicht entsprechend den Sicherheitsbestimmungen angepasst?
    2. Wenn nein, gedenken Sie, in Zukunft gegen diesen Missstand Maßnahmen zu veranlassen?
  1. Vertreten Sie die von der Volksanwaltschaft im Bericht vom März 2019 vertretene Rechtsansicht, wonach die 110kV-Leitung seit 01.04.1957 konsenslos betrieben wird?