19023/J XXVII. GP
Eingelangt am 02.07.2024
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für Klimaschutz‚ Umwelt‚ Energie‚ Mobilität‚ Innovation und Technologie
betreffend Bewilligung für Modellflugvereine
Ab dem 1. Jänner 2023 benötigten alle Modellflugvereine für den Flugbetrieb auf ihren Modellflugplätzen eine Bewilligung nach Art. 16 iVm Art. 21 (3) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Derartige Genehmigungen sind gemäß § 24j (1) LFG insoweit befristet zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Diese Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt oder wenn gegen Auflagen oder Verpflichtungen verstoßen worden ist.
Obwohl diese Bewilligungen auf den langjährigen bewährten Verfahren und organisatorischen Maßnahmen der Vergangenheit aufbauen, erteilt die Austro Control GmbH (ACG) derartige Bewilligungen grundsätzlich ohne Begründung nur für zwei Jahre. Dies hat zur Folge, dass alle Modellflugvereine nach zwei Jahren neuerlich die nicht unbedeutenden Bewilligungskosten zwischen € 400 bis € 1300 pro Verein bezahlen müssen. Nach Ablauf der ersten Zweijahresfrist wurde Aeroclub-Funktionären durch die ACG eine neuerliche Bewilligung mit einer Laufzeit von ursprünglich fünf, später aber nur noch von vier Jahren zugesagt, ohne jedoch die Notwendigkeit für diese eingeschränkte Dauer der Bewilligungen überzeugend begründen zu können. Offensichtlich ist die ACG der unzutreffenden Ansicht, dass die Dauer dieser Befristungen auch dann in ihrem Ermessen liegen würde, wenn sie dafür keine geeignete Begründung anführen kann. Im Erkenntnis vom 11.12.1996, GZl. 96/03/0089, weist jedoch der VwGH darauf hin, dass Bewilligungen, die aus Schutzgründen (im Erkenntnis Lärmschutz, jetzt Schutz vor Gefahren der Luftfahrt) befristet werden, nur gegen Widerruf zu erteilen sind, wenn die Befristungsdauer nicht nachvollziehbar begründet werden kann.
Da auch Flugplätze für die bemannte Luftfahrt unbefristet bewilligt werden, ist es nicht nachvollziehbar, warum Bewilligungen für Modellflugplätze, auf denen die Gefahrensituation wesentlich geringer ist, nur für zwei Jahre erteilt werden.
Obwohl der Sachgebietsleiterin des Drone Competence Centers der ACG von einem Juristen des Öst. Aeroclubs, Landesverband OÖ., am 28. August 2022 schriftlich mitgeteilt wurde, dass die bisherigen Befristungen ohne nachvollziehbare Begründung auf lediglich zwei Jahre unter Hinweis auf das oa. VwGH-Erkenntnis rechtswidrig seien, hat sie auf dieses Schreiben nicht geantwortet und weiterhin längere Zeit ohne Begründung die genannten Bewilligungen auf lediglich zwei Jahre befristet.
Leider ist ein Rechtsschutz gegen diese
willkürlichen Befristungen praktisch nicht möglich, da Beschwerden
gegen diese Bewilligungen gem. § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende
Wirkung haben. Dies hat zur Folge, dass bis zur Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichtes über diese Beschwerden die erteilten
Bewilligungen nicht ausgeübt werden können. Da das
Bundesverwaltungsgericht wegen der zahlreichen Asylfälle
sehr überlastet ist, ist eine zeitgerechte Entscheidung
innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Halbjahresfrist nicht
sichergestellt. In der Vergangenheit wurde weder durch die ACG noch durch das
Bundesverwaltungsgericht trotz entsprechender Anträge die aufschiebende
Wirkung von Beschwerden nicht ausgeschlossen.
Es gäbe zwar die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung einer
Beschwerde auszuschließen, aber die wurde bisher immer, gestützt auf
Judikatur-Zitate aus VwGH-Erkenntnissen verhindert, die jedoch Sachverhalte
betrafen, in denen es im Rahmen einer Interessenabwägung auch Argumente
gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gab. Dabei wurde jedoch nicht
beachtet, dass durch die in § 13 Abs. 1 VwGVG vorgesehene
grundsätzliche aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nur irreversible
oder kaum wiedergutzumachende Tatsachen verhindert werden sollen, bevor
über diese Beschwerde entschieden wird (Hengstschläger/Leeb, AVG
§ 64 Rz 1 mVa Hengstschläger, ÖJZ 1973, 534f und Kopp, JBl 1973,
57). Daraus leitet der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung
ab, dass es unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips nicht angeht, den
Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell
rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein
Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG
§ 64 Rz 2 mVa Erk VfSlg 11.196/1986). Im Fall einer Beschwerde gegen eine
Bewilligung nach Artikel 16 mit einer Befristung auf vier Jahre kann es im
Interesse der öffentlichen Sicherheit kein Argument für die
aufschiebende Wirkung einer Beschwerde geben. Die in diesem Zusammenhang von
der Rechtsprechung geforderte Interessenabwägung kann daher nur zum
Ergebnis kommen, dass das durch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
ausgelöste sehr lange Flugverbot auf dem Modellflug-Gelände des
beschwerdeführenden Vereines einen sehr gravierenden Nachteil
auslöst, der durch keinerlei gegenteilige Interessen gerechtfertigt sein
kann. Diese einseitige Benachteiligung des Beschwerdeführers wäre
daher mit der genannten Judikatur des VfGH nicht vereinbar und würde daher
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.
Es wurde zwar den antragstellenden Vereinen durch die ACG vor der Zustellung des Bewilligungsbescheides ein Entwurf mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt, aber es hat kein Verein riskiert, die zu kurze Befristung zu kritisieren, da befürchtet wurde, dass dann dessen Antrag auf unbestimmte Zeit unerledigt liegen bleibt, wie es leider in der Vergangenheit bei Betriebsbewilligungen für Drohnen nach der alten Rechtslage durch die ACG tatsächlich vorgekommen ist, wenn die Antragsteller mit dem Bescheidentwurf nicht einverstanden waren.
Ein Modellflugverein hat sich über diese rechtswidrige Praxis der Austro Control bei der Volksanwaltschaft beschwert. Die Austro Control hat versucht sich gegenüber der Volksanwaltschaft damit zu recdhtfertigen, dass in der Vergangenheit bei Betriebsbewilligungen für Drohnen das Bundesverwaltungsgericht zweijährige Befristungen nicht beanstandet habe. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht damals eine unzutreffende Behauptung der ACG über die angeblich nur kurze Lebensdauer von Drohnen als ausreichend nachvollziehbar akzeptiert. Die Volksanwaltschaft hat die ACG am 27. März 2023 darüber belehrt, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung (zB VfSlg. 18061/2007) das Unterlassen jeglicher Begründung als Willkür qualifiziert hat, die einen Bescheid mit Gleichheitswidrigkeit belastet. Die Volksanwaltschaft ist daher der Auffassung, dass es rechtlich geboten ist, eine Beschränkung des Genehmigungszeitraumes detailliert und nachvollziehbar zu begründen, und dass das Unterbleiben jeglicher Begründung einen Verwaltungsmissstand iSd Art. 148a Abs. 1 B-VG darstellt. Nach dieser Rechtsbelehrung durch die Volksanwaltschaft hat sich die ACG endlich dazu durchgerungen, erstmalig die zweijährigen Befristungen mit folgendem Wortlaut zu begründen:
„Gemäß § 24j Abs 1 LFG war die Betriebsbewilligung befristet zu erteilen, da dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist und im zwingenden öffentlichen Interesse liegt. Der im Spruch angeführte Genehmigungszeitraum entspricht einem in der Luftfahrt und deren Aufsicht erprobten Überprüfungsintervall mit dem das Vorhandensein der Erteilungsvoraussetzungen in Übereinstimmung mit dem europäischen Regulativ regelmäßig sichergestellt wird.“
Warum hält diese offensichtlich notdürftig konstruierte Begründung jedoch einer kompetenten Überprüfung nicht stand und kann auch nicht die Notwendigkeit der Befristung auf genau zwei Jahre damit nachvollziehbar erklärt werden?
Eine Übereinstimmung mit dem europäischen Regulativ kann es in diesem Zusammenhang nicht geben und ist auch nicht erforderlich, weil Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 keine Befristung vorsieht und den Mitgliedsländern diesbezüglich jede nationale Regelungsfreiheit zugesteht.
Die Behauptung, dass zwei Jahre ein in der Luftfahrt erprobtes Überprüfungsintervall seien, ist eine klare Schutzbehauptung. Dieses Überprüfungsintervall ist nur bei Flugzeugen üblich (aber deshalb noch lange nicht erprobt!), bei denen tatsächliche technische Überprüfungen durch Experten erfolgen. Bei den Art.-16-Bewilligungen wird jedoch tatsächlich technisch nichts überprüft. Es wird lediglich den Modellflugvereinen vertraut, dass die Vereinsleitung alle in den Bewilligungsbescheiden verlangten Anforderungen erfüllt. Allerdings wird bereits zu Beginn der Bewilligung ohne nachvollziehbare Begründung entschieden, dass ohne jeden äußeren Anlass nach genau zwei Jahren die Vertrauenswürdigkeit der Modellflugvereine plötzlich endet. Was haben in der Luftfahrt übliche technische Überprüfungen mit der Vertrauenswürdigkeit der Modellflugvereine zu tun? Wie versucht nun die ACG die Verlängerung dieser Vertrauenswürdigkeit zu überprüfen? Sie lässt sich die Betriebsaufzeichnungen der Modellflugvereine vorlegen. Falls aus diesen Aufzeichnungen nicht hervorgeht, dass ein Verein gegen die Bewilligungsauflagen verstoßen hat, dann wird die Bewilligung auf vier Jahre verlängert. Die ACG vertraut also darauf, dass ein Modellflugverein, dem sie nach genau zwei Jahren die Vertrauenswürdigkeit entzogen hatte, jetzt trotzdem vertrauenswürdige korrekte Aufzeichnungen vorlegt, aus denen dann eine neuerliche Vertrauenswürdigkeit abgeleitet werden kann! Erkennt die ACG diesen klaren Widerspruch in ihrer Logik tatsächlich nicht?
Warum aber wird jetzt diese neue Vertrauenswürdigkeit plötzlich für genau vier Jahre angenommen? Warum lautete die ursprüngliche Zusage gegenüber Aeroclubfunktionären auf fünf Jahre? Außerdem gab es bereits in der Vergangenheit für sogenannte Höhenüberschreitungen bei Modellflugplätzen Bewilligungen mit fünf Jahren und mehr. Wie passt das mit den angeblich bewährten zweijährigen Überprüfungsintervallen zusammen?
Inzwischen gibt es bereits die ersten Nachfolgebescheide mit einer Befristung auf vier Jahre. Für diese vierjährige Befristung wird wieder im Wesentlichen die gleiche Begründung verwendet wie für die zweijährige Begründung! Es wird nur noch ergänzt, dass die Befristung deshalb um zwei Jahre länger gewährt wird, weil die bisherigen Genehmigungsauflagen eingehalten wurden. Abgesehen davon, dass man mit der gleichen nicht überzeugenden Begründung die Befristung auch auf zehn oder zwanzig Jahre ausdehnen könnte, will hier offensichtlich die ACG nicht erkennen, dass diese sogenannte Überprüfung eine nutzlose Alibihandlung ist, weil es völlig lebensfremd wäre, wenn ein Modellflugverein freiwillig in seinen Aufzeichnungen etwas festhalten würde, was zu einem Widerruf der erteilten Bewilligung führen könnte. Es kann also bereits jetzt mit größtmöglicher Sicherheit vorausgesagt werden, dass bei allen Vereinen diese „Überprüfungen“ künftig positiv ausfallen werden.
Eine echte sinnvolle Überprüfung könnte nur so erfolgen, dass ein ACG-Experte unangekündigt vor Ort den Modellflugbetrieb kontrolliert. Das will jedoch die ACG wegen des notwendigen Personalauf-wandes so nicht praktizieren.
Wenn man dann noch zusätzlich darüber informiert ist, dass in Deutschland Art.-16-Bewilligungen sogar ohne jede zeitliche Befristung ausgestellt werden, dann erkennt man schnell, dass die ACG diese kurzen Befristungen nur deshalb so festlegt, weil sie damit in sachfremder Weise finanzielle Interessen verfolgt.
Jene Modellflugplätze, die in einer Kontrollzone liegen, bekamen bisher zwar Art.-16-Bewilligungen, allerdings nur mit der Auflage, dass diese Bewilligungen erst gültig werden würden, wenn das jeweilige Modellfluggelände als geographische Zone gemäß Art. 15 der VO (EU) 2019/947 festgelegt sei. Obwohl die Notwendigkeit zur Festlegung derartiger geographische Zonen durch das BMK seit Jahresbeginn 2021 bestand, erfolgt diese erst in nächster Zeit durch eine Novelle der Luftverkehrsregeln, die derzeit allerdings nur als Entwurf existiert. Dies hat zur Folge, dass alle Modellflugvereine in Kontrollzonen für eine erst in Zukunft gültig werdende Bewilligung, die jedoch in vielen Fällen wegen der zweijährigen Befristung bereits in den nächsten Monaten abläuft, sinnlos bezahlen mussten. Es wurde als Schadensausgleich durch die ACG zugesichert, dass bei allen derart geschädigten Vereinen in deren künftigen Bewilligungen die Bewilligungsdauer zusätzlich zu den üblichen vier Jahren noch um die verlorene Zeit aus der ersten Bewilligung erhöht werden wird. Das erscheint zwar als eine faire Lösung, lässt jedoch gleichzeitig auch erkennen, dass die ACG die Bewilligungsdauer zu Unrecht ohne Begründung als in ihrem Ermessen gelegen ansieht und aber auch die offizielle Begründung für die künftige vierjährige Bewilligungsdauer mit dieser Verlängerung als Schadensausgleich konterkariert.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende