19054/J XXVII. GP

Eingelangt am 03.07.2024
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Rosa Ecker, MBA

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Auszahlung von erhöhter Familienbeihilfe

 

 

Die erhöhte Familienbeihilfe beträgt ab 1. Jänner 2024 180,90 Euro pro Monat. Sie wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt. Sie steht so lange zu, wie die allgemeine Familienbeihilfe gewährt wird, und kann auch rückwirkend zuerkannt werden, allerdings höchstens für fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung.

 

Die Voraussetzungen für die Gewährung erhöhter Familienbeihilfe sind einerseits, dass der Grad der Behinderung des Kindes mindestens 50 % beträgt oder dass das Kind dauerhaft außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen[1].

 

 

In diesem Zusammenhang richtet die unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Finanzen nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Wie viele Anträge auf erhöhte Familienbeihilfe wurden seit 2022 gestellt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahren und Bundesland)

2.    Wie viele davon wurden gewährt bzw abgelehnt?

3.    Wie hoch war der Betrag, der 2022 und 2023 an ‚erhöhter Familienbeihilfe‘ ausbezahlt wurde? (Bitte um Angabe pro Jahr und Bundesland)

4.    Welche der beiden Voraussetzungen wird häufiger angegeben?

5.    Wie oft wurde 2022 und 2023 der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe wieder aberkannt?

a.    Aus welchen Gründen ist dies geschehen? (Arbeitsversuch etc)

6.    Kam es seit 2022 zu unrechtmäßiger Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe?

a.    Wenn ja, wie konnte es dazu kommen?

b.    Wenn ja, welche Summe wurde unrechtmäßig ausbezahlt?

c.    Wenn ja, wurde die irrtümlich ausbezahlte Summe bereits gänzlich rückgezahlt?

7.    Liegen Ihrem Ministerium Daten vor, welche Bevölkerungsgruppen hauptsächlich Anträge auf erhöhte Familienbeihilfe stellen?

8.    Sehen Sie Bedarf, den Betrag ein weiteres Mal aufzustocken?

a.    Wenn ja, warum und um wie viel?

b.    Wenn nein, wieso nicht?

 



[1] vgl https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/familienbeihilfe/Seite.1220330.html