19205/J XXVII. GP
Eingelangt am 05.07.2024
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Julia Herr, Genossinnen und Genossen
an die Bundesministerin für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt
betreffend Zustandekommen der „Information für den Bundeskanzler zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verordnung über die Wiederherstellung der Natur" des Verfassungsdienstes des BKA vom 24. Mai 2024.
Der Koalitionsstreit rund um die EU-Renaturierungsverordnung hat auch eine juristische Dimension, die sich in verschiedenen Gutachten und Gegengutachten niedergeschlagen hat. Eines dieser Gutachten wurde vom Verfassungsdienst des BKA (VD-BKA) erstellt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage
1. Zu Inhalt und Bedeutung des § 5 BMG iVm Art. 23d Abs. 2 B-VG liegt mit dem Rundschreiben des Verfassungsdienstes „Rechtliche und organisatorische Fragen der EU- Mitgliedschaft" GZ BKA-671.982/0005- V/7/2012 vom 7. März 2013 eine klare Grundlage für das rechtskonforme Verhalten der Bundesminister:innen vor. Die Gültigkeit dieser Expertise ist von niemandem in Zweifel gezogen worden und hat elf Jahre lang konsensual als Grundlage des rechtmäßigen Handelns der obersten Organe der Republik gegolten. Aus welchem Grund erfolgte eine vollkommene Neubewertung der Bedeutung und des rechtlichen Gehalts der angesprochenen Bestimmungen?
2. Von wem ist diese Neubewertung veranlasst worden? Wer hat den Auftrag zur Erstellung der „Information, Geschäftszahl: 2024-0.390.580 vom 24. Mai 2024" erteilt? Wann (genaues Datum) ist der Auftrag zur Erstellung der „Information, Geschäftszahl: 2024-0.390.580 vom 24. Mai 2024" erteilt worden?
3. Wie ist dieser Auftrag konkret formuliert gewesen? Wie lautet der genaue Text der Anfrage beim Verfassungsdient?
4. Falls die Information vom Verfassungsdienst motu proprio (auftragslos) erteilt worden sein sollte: Ist das ein üblicher Vorgang?
a. Wie häufig hat sich der Verfassungsdienst in den vergangenen fünf Jahren ohne konkreten Auftrag mit einer eigenen Stellungnahme an oberste Organe der Republik gewandt?
b. Warum ist dies im konkreten Fall geschehen?
5. Was hat den Verfassungsdienst veranlasst, eine vollkommene Kehrtwende zu vollziehen und in seiner Information vom 24. Mai dJ der von ihm selbst bisher seit dem Jahr 2013 lückenlos vertretenen Auffassung diametral zu widersprechen?
6. Aus welchem Grund ist bei dieser außergewöhnlichen Vorgangsweise nicht auf die seit elf Jahren lückenlos vertretene Rechtsmeinung des Verfassungsdienstes (Rundschreiben des VD-BKA, GZ BKA-671.982/0005- V/7/2012 vom 7. März 2013) hingewiesen worden?
7. Warum fehlt in der Information die nach rechtswissenschaftlichen Regeln erforderliche stichhaltige methodische Begründung für den vollzogenen Meinungswechsel?
8. Bis zur Erstellung der „Information, Geschäftszahl: 2024-0.390.580 vom 24. Mai 2024" ist das Abstimmungsverhalten von Bundesministerin Gewessler vom 17. Juni dJ als in vollkommenem Einklang mit den Bestimmungen des § 5 BMG und des Art. 23d Abs. 2 B-VG gestanden. Durch die Neubewertung entsteht in der Öffentlichkeit der Eindruck, der Verfassungsdienstes werde zur Verfolgung parteipolitischer Interessen in Stellung gebracht. Welche Vorkehrungen haben Sie getroffen, um eine nachhaltige Beschädigung des Ansehens des Verfassungsdienstes zu verhindern?