19383/J XXVII. GP
Eingelangt am 31.07.2024
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Anfrage
der Abgeordneten Astrid Rössler, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
betreffend das neue Anhörungsrecht der Naturschutzbehörden in Verfahren betreffend Biotopschutzwälder
Mit der Forstgesetz-Novelle 2023 wurden maßgebliche Verbesserungen bezüglich Klimawandel und Ökologie in das Forstgesetz aufgenommen, unter anderem auch ein wichtiger Ausgleich zwischen den Interessen der Forstwirtschaft und des Naturschutzes. Erstmals wurde ein verpflichtendes Anhörungsrecht der Naturschutzbehörde in Verwaltungsverfahren betreffend Biotopschutzwälder eingeführt.
Biotopschutzwälder sind Wälder mit besonderem Lebensraum und hohem ökologischen Wert: Naturwaldreservate, Waldflächen in Nationalparken und Naturschutzgebieten sowie Waldflächen in Natura-2000-Gebieten[1]. Sie sind aufgrund ihrer besonderen Ökologie auch für den Naturschutz von hoher Relevanz. In diesen Wäldern sind seit Inkrafttreten der Novelle die Naturschutzbehörden an Rodungsverfahren gemäß § 17, an Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Schutz hiebsunreifer Bestände gemäß § 81 und an Bewilligungsverfahren für Fällungen gemäß § 85 zu beteiligen.
Das Anhörungsrecht verleiht der Naturschutzbehörde die Rechtsstellung einer Beteiligten im Sinne des § 8 AVG. Sie hat im Rahmen des Anhörungsrechtes die Möglichkeit, das öffentliche Interesse des Naturschutzes in Bezug auf das Ermittlungsergebnis des forstrechtlichen Verfahrens einzubringen.
Mit dieser Regelung erfolgt eine grundsätzliche Klärung zum Vollzug der FFH-Richtlinie auf Waldflächen. Da nach dem Naturschutzrecht der Länder für den Gegenstand des betroffenen forstrechtlichen Verfahrens unterschiedliche Behörden als Naturschutzbehörde zuständig sein können oder möglicherweise keine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht besteht, soll aus Gründen der Rechtsklarheit in jedem Fall die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde befasst werden. Mit diesem Anhörungsrecht ist zugleich sichergestellt, dass die Naturschutzbehörde von geplanten forstlichen Maßnahmen in Biotopschutzwäldern rechtzeitig Kenntnis erlangt, anzuhören ist und allenfalls auch als Naturschutzbehörde tätig werden muss.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
1) Wie viele Biotopschutzwälder gem. § 32a Forstgesetz gibt es in Österreich? Es wird um Aufschlüsselung nach Bundesländern, Anzahl und Fläche sowie Schutzstatus der Biotopschutzwälder (Naturwaldreservat, Nationalpark, Naturschutzgebiet, Natura-2000-Gebiet) ersucht.
2) Wie viele Biotopschutzwälder stehen im Eigentum der Österreichischen Bundesforste AG? Es wird um Aufschlüsselung nach Bundesländern, Anzahl und Fläche sowie Schutzstatus der Biotopschutzwälder (wie in Frage 1.) ersucht.
3) Wie viele Verfahren wurden im Zeitraum zwischen 01.12.2023 und 31.07.2024 in Biotopschutzwäldern gemäß der neuen Bestimmung nach § 32a Absatz 4 ForstG beantragt und genehmigt? Es wird um Aufschlüsselung nach Bundesländern und Bezirken, sowie Art des Verfahrens nach § 17 Rodung, § 81 Ausnahme vom Verbot hiebsunreifer Fällungen sowie § 85 Bewilligungspflichtige Fällungen ersucht.
4) In wie vielen Verfahren wurden Stellungnahmen von Naturschutzbehörden abgegeben? Es wird um Aufschlüsselung nach Bundesländern und Bezirken, sowie Art des Verfahrens ersucht.
5) In wie vielen Verfahren mit naturschutzbehördlicher Stellungnahme wurden naturschutzbehördliche Auflagen empfohlen? Es wird um Aufschlüsselung nach Bundesländern und Bezirken sowie Art des Verfahrens (§ 17, 81, § 85 ForstG) ersucht.
6) In wie vielen Verfahren wurden die empfohlenen naturschutzbehördlichen Auflagen in den forstrechtlichen Bescheid übernommen? Es wird um Aufschlüsselung wie unter Frage 5. ersucht.
7) Auf welche Weise wird in den Behördenabläufen sichergestellt, dass die Naturschutzbehörden über die Verfahren gemäß der neuen Bestimmung in § 32 a (4) ForstG frühzeitig informiert und eingebunden werden?
[1] § 32a Absatz 1 ForstG: Als Wälder mit besonderem Lebensraum (Biotopschutzwälder) gelten Naturwaldreservate auf grund privatrechtlicher Vereinbarungen, Waldflächen in Nationalparken oder Waldflächen, die in Naturschutzgebieten oder durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid festgelegten Schutzgebieten nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7) oder der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1) liegen.