19402/J XXVII. GP
Eingelangt am 23.08.2024
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für Klimaschutz‚ Umwelt‚ Energie‚ Mobilität‚ Innovation und Technologie
betreffend Bürokratische Abfallwirtschaft: Zahlen zu Kontrollen
Die Abfallwirtschaft in Österreich ist besonders streng reguliert. Das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) verpflichtet heimische Betriebe zu umfassenden Angaben und Nachweisen für den Betrieb von Sammel- und Verwertungssystemen. Gemäß § 29 Abs 2 AWG sind dem Antrag auf Genehmigung zahlreiche detaillierte Informationen zum Rechtsträger beizufügen: zur Eigentümerstruktur, zu Produkten und Abfällen, zur Art und Dauer des Sammel- und Verwertungssystems, zur gewerberechtlichen Berechtigung, zu den technischen Vorkehrungen, zum Tätigkeitsbereich, zu den Tarifberechnungsgrundlagen sowie ein Wirtschaftsprüfergutachten, Konzepte zur Kostenaufschlüsselung und Eigenkontrolle, Nachweise der finanziellen Sicherstellung, ein Kontrollkonzept, Angaben zur Nachweisführung der Sammel- und Verwertungsquoten, allgemeine Geschäftsbedingungen und Maßnahmen zur Abfallvermeidung.
Trotz wiederholter Versprechen zur Entbürokratisierung stehen Unternehmen vor zahlreichen repetitiven Meldepflichten, die erhebliche Arbeitskräfte binden und durch häufige Prüfungen zusätzliche Belastungen verursachen. Für eine effiziente Rechtsanwendung sollten übermäßige Meldeverpflichtungen so gestaltet werden, dass das Ziel der Qualitätserhaltung mit möglichst geringer bürokratischer Belastung erreicht wird. Es bestehen jedoch Zweifel, ob dies derzeit der Fall ist. Während Vorgaben selbstverständlich notwendig sind, stellen sich Fragen zur aktuellen Ausgestaltung der vorgesehenen Kontrollen nach §29 Abs. 2 Z8a AWG. Dem Antrag auf Genehmigung muss ein Kontrollkonzept beigefügt werden, das mindestens 80% der vertraglich vereinbarten Mengen pro Sammelkategorie abdeckt. Es soll auch eine zufällige Überprüfung der Teilnehmer innerhalb von drei Jahren beinhalten, wobei die gezahlten Teilnahmegebühren je Tarifkategorie berücksichtigt werden. Genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme müssen dieses Kontrollkonzept der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorlegen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende