19402/J XXVII. GP

Eingelangt am 23.08.2024
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Anfrage

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Klimaschutz‚ Umwelt‚ Energie‚ Mobilität‚ Innovation und Technologie

betreffend Bürokratische Abfallwirtschaft: Zahlen zu Kontrollen

 

Die Abfallwirtschaft in Österreich ist besonders streng reguliert. Das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) verpflichtet heimische Betriebe zu umfassenden Angaben und Nachweisen für den Betrieb von Sammel- und Verwertungssystemen. Gemäß § 29 Abs 2 AWG sind dem Antrag auf Genehmigung zahlreiche detaillierte Informationen zum Rechtsträger beizufügen: zur Eigentümerstruktur, zu Produkten und Abfällen, zur Art und Dauer des Sammel- und Verwertungssystems, zur gewerberechtlichen Berechtigung, zu den technischen Vorkehrungen, zum Tätigkeitsbereich, zu den Tarifberechnungsgrundlagen sowie ein Wirtschaftsprüfergutachten, Konzepte zur Kostenaufschlüsselung und Eigenkontrolle, Nachweise der finanziellen Sicherstellung, ein Kontrollkonzept, Angaben zur Nachweisführung der Sammel- und Verwertungsquoten, allgemeine Geschäftsbedingungen und Maßnahmen zur Abfallvermeidung.

Trotz wiederholter Versprechen zur Entbürokratisierung stehen Unternehmen vor zahlreichen repetitiven Meldepflichten, die erhebliche Arbeitskräfte binden und durch häufige Prüfungen zusätzliche Belastungen verursachen. Für eine effiziente Rechtsanwendung sollten übermäßige Meldeverpflichtungen so gestaltet werden, dass das Ziel der Qualitätserhaltung mit möglichst geringer bürokratischer Belastung erreicht wird. Es bestehen jedoch Zweifel, ob dies derzeit der Fall ist. Während Vorgaben selbstverständlich notwendig sind, stellen sich Fragen zur aktuellen Ausgestaltung der vorgesehenen Kontrollen nach §29 Abs. 2 Z8a AWG. Dem Antrag auf Genehmigung muss ein Kontrollkonzept beigefügt werden, das mindestens 80% der vertraglich vereinbarten Mengen pro Sammelkategorie abdeckt. Es soll auch eine zufällige Überprüfung der Teilnehmer innerhalb von drei Jahren beinhalten, wobei die gezahlten Teilnahmegebühren je Tarifkategorie berücksichtigt werden. Genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme müssen dieses Kontrollkonzept der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorlegen.

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Wie viele VKS-Prüfungen über die Einhaltung der Angaben nach §29 Abs. 2 Z 8a AWG hat es in den Jahren 2019-2024 gegeben? Bitte Angaben nach Jahren gliedern.
  2. Wie hoch waren die Kosten für die Durchführung der VKS-Prüfungen der Unternehmen in den Jahren 2019-2024? Bitte Angaben nach Jahren gliedern.
  3. Wie hoch waren die Einnahmen aus VKS-Prüfungen der Unternehmen in den Jahren 2019-2024? Bitte Angaben nach Jahren gliedern.
  4. Verwaltungsstrafen nach § 79 Abs. 1 Z 8 AWG:
    1. Wie viele Verfahren wegen eines Verstoßes gegen §29 Abs. 2 Z 8a AWG wurden in den Jahren 2019-2024 geführt? Bitte Angaben nach Jahren gliedern.
    2. Wie viele Verwaltungsstrafen wegen eines Verstoßes gegen §29 Abs. 2 Z 8a AWG wurden in den Jahren 2019-2024 rechtskräftig erlassen? Bitte Angaben nach Jahren gliedern.
    3. Wie hoch war die durchschnittliche Verwaltungsstrafe pro Unternehmen für Verstöße gegen §29 Abs. 2 Z 8a AWG in den Jahren 2019 bis 2024? Bitte Angaben nach Jahren gliedern.