19429/J XXVII. GP

Eingelangt am 18.09.2024
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Peter Wurm

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Unzulässige Indexklausel in den AGB von „MyPlace Selfstorage“

 

 

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat am 27. Juni 2024 folgende Pressemitteilung veröffentlicht:[1]

 

VKI: Unzulässige Indexklausel in den AGB von „MyPlace Selfstorage“

Wertanpassung anhand von VPI sah nur Erhöhung der Miete vor – insgesamt 8 Klauseln unzulässig

 

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die SelfStorage-Dein Lager LagervermietungsgesmbH (MyPlace SelfStorage) wegen unzulässiger Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geklagt. Auslöser waren Beschwerden von Konsumenten, unter anderem zur Wertanpassung und zu Haftungsfragen, weshalb der VKI eine umfassende Prüfung der AGB vornahm. MyPlace SelfStorage gab bereits im Vorfeld der Klage eine Unterlassungserklärung zu 16 Klauseln ab. Weitere 8 Klauseln wurden gerichtlich beanstandet und letztlich vom Handelsgericht (HG) Wien für unzulässig erklärt. Das Urteil ist rechtskräftig. 

 

MyPlace SelfStorage ist nach eigenen Angaben Marktführer bei der privaten Lagerraumanmietung im deutschsprachigen Raum. Das Unternehmen weist 61 operative Lagerstandorte in Deutschland, Österreich und der Schweiz auf. In Österreich ist MyPlace SelfStorage in Wien, Linz und Graz tätig. 

 

Unter den vom HG Wien für unzulässig erklärten Klauseln befand sich eine Regelung zur jährlichen Wertanpassung anhand des Verbraucherpreisindex (VPI). „Indexklauseln unterliegen strengen gesetzlichen Kriterien, um Konsument vor überraschenden Preiserhöhungen zu schützen“, erklärt VKI-Juristin Mag. Tanja Planer-Jirkovsky. Da die Klausel weder einen Ausgangsindex noch eine Senkung des Mietpreises im Fall eines Rückgangs des VPI vorsah, lag für das HG Wien ein klarer Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG vor. Zudem wertete das Gericht die Klausel nach § 6 Abs 2 Z 4 KSchG als unzulässig, denn diese hätte MyPlace Selfstorge dazu ermächtigt, das Entgelt bereits innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsbeginn anzuheben.  

 

„Viele Verbraucher haben derzeit mit finanziellen Sorgen zu kämpfen. Diese mit hohen Wertanpassungen zu belasten ist unzumutbar sowie in dieser Form unzulässig“, so Mag. Tanja Planer-Jirkovsky. „Es freut uns, dass MyPlace SelfStorage die Entscheidung des HG Wien akzeptiert hat.“ 

 

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Wie beurteilen Sie als zuständiger Konsumentenschutzminister die Beanstandung von insgesamt 16 unzulässiger Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma SelfStorage-Dein Lager LagervermietungsgesmbH (MyPlace SelfStorage) aus konsumentenschutzpolitischer Sicht?

2.    Wie beurteilen Sie als zuständiger Konsumentenschutzminister insbesondere eine Unterlassungserklärung zu 16 Klauseln der Firma SelfStorage-Dein Lager LagervermietungsgesmbH (MyPlace SelfStorage) aus konsumentenschutzpolitischer Sicht?

3.    Wie beurteilen Sie als zuständiger Konsumentenschutzminister insbesondere die gerichtliche Beanstandung zu weiteren 8 Klauseln der Firma SelfStorage-Dein Lager LagervermietungsgesmbH (MyPlace SelfStorage), die dann letztlich vom Handelsgericht (HG) Wien auch rechtlich für unzulässig erklärt worden sind, aus konsumentenschutzpolitischer Sicht?

4.    Ist dem BMSGPK bzw. dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) bekannt, dass andere Storage-Vermieter bzw. Storage-Anbieter in Österreich mit ähnlichen Vertragsklauseln, wie die Firma SelfStorage-Dein Lager LagervermietungsgesmbH (MyPlace SelfStorage) „arbeiten“?

5.    Welche konsumentenschutzpolitischen Schlüsse ziehen Sie insbesondere aus den bisher zu Anwendung kommenden Indexklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma SelfStorage-Dein Lager LagervermietungsgesmbH (MyPlace SelfStorage) und deren Verstößen gegen den § 6 Abs 1 Z 5 KSchG bzw. den § 6 Abs 2 Z 4 KSchG und deren rechtliche Unzulässigerklärung für andere Storage-Vermieter bzw. Storage-Anbieter in Österreich?

6.    Wie viele Kunden der Firma SelfStorage-Dein Lager LagervermietungsgesmbH (MyPlace SelfStorage) sind durch diese Unterlassungserklärung zu 16 Klauseln der Firma SelfStorage-Dein Lager LagervermietungsgesmbH (MyPlace SelfStorage) bzw. die gerichtliche Unzulässigkeit zu weiteren 8 Klauseln betroffen?

7.    Wie hoch ist der Schaden, der diesen Kunden der Firma SelfStorage-Dein Lager LagervermietungsgesmbH (MyPlace SelfStorage) entstanden ist (Frage 5))?

8.    Bis wann wird dieser Schaden durch die Firma SelfStorage-Dein Lager LagervermietungsgesmbH (MyPlace SelfStorage) gegenüber den Kunden beglichen werden (Frage 5)?

9.    Sind derzeit Verfahren des BMSGPK gemeinsam mit dem VKI gegen Dienstleistungsanbieter in Österreich gerichtlich anhängig, die Verstöße gegen den § 6 Abs 1 Z 5 KSchG bzw. den § 6 Abs 2 Z 4 KSchG als Grundlage haben und wenn ja, wie heißen diese Firmen?

 



[1] https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20240627_OTS0031/vki-unzulaessige-indexklausel-in-den-agb-von-myplace-selfstorage