19430/J XXVII. GP

Eingelangt am 18.09.2024
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Peter Wurm

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend VKI: Unzulässige Anknüpfung des Schadenfrei-Bonus an Zustimmung zur elektronischen Kommunikation

 

 

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat am 22.08.2024 folgende Pressemitteilung veröffentlicht:[1]

 

VKI: Unzulässige Anknüpfung des Schadenfrei-Bonus an Zustimmung zur elektronischen Kommunikation

HG Wien erklärt mehrere Klauseln von myUNIQA plus für unzulässig

 

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UNIQA Österreich Versicherungen AG (UNIQA) wegen einzelner Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geklagt. Diese knüpften die Möglichkeit, den Schadenfrei-Bonus zu bekommen, an die Zustimmung zur elektronischen Kommunikation. Das Handelsgericht (HG) Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagten Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

UNIQA hat für ihre Kunden das Kundenbindungsprogramm „myUNIQA plus“ eingerichtet. Dieses bietet Kunden Vorteile wie einen myUNIQA plus Bonus bei Schadenfreiheit. Die Teilnahme zum Kundenbindungsprogramm myUNIQA plus setzt insbesondere die Anmeldung zum elektronischen Postfach, die Einzugsermächtigung und die Zustimmung zur elektronischen Kommunikation voraus, um den Schadenfrei-Bonus in der Höhe von 5 Prozent (bzw. bei Versicherungsnehmen unter 26 Jahren 10 Prozent) zu erhalten. Bereits vor Einrichtung des Kundenbindungsprogramms myUNIQA plus hatte UNIQA für ihre Kunden den Vorteilsclub „QualitätsPartnerschaft“ eingerichtet, der für Schadenfreiheit einen Bonus in derselben Prozentsatzhöhe zu im Wesentlichen gleichen Voraussetzungen wie myUNIQA plus vorsah, aber nicht die Zustimmung zur elektronischen Kommunikation und dem elektronischen Postfach voraussetzte.

 

Der VKI hat UNIQA wegen deren Klauseln geklagt, die die Möglichkeit, den Schadenfrei-Bonus zu bekommen, an eine Zustimmung der Kunden zur elektronischen Kommunikation knüpfen. Nach dem HG Wien fehlt für diese Verknüpfung eine sachliche Rechtfertigung, weil der Bonus wirtschaftlich zum überwiegenden Teil für Schadenfreiheit und Einzugsermächtigung gewährt wird und damit nicht im direkten Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation steht. 

Die Klauseln verstoßen nach dem Urteil gegen die gesetzlich gebotene freie Wahl der Verbraucher bei der Zustimmung zur elektronischen Kommunikation. Diese Freiwilligkeit der Entscheidung zur elektronischen Kommunikation ist nicht mehr gegeben, wenn Versicherungsnehmer bei der Wahl einer postalischen Zusendung damit nicht im Zusammenhang stehende finanzielle Nachteile hinnehmen müssen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

„Wir freuen uns, dass das Handelsgericht Wien der Argumentation des VKI gefolgt ist und die Klauseln untersagt, wonach Versicherungsnehmer der elektronischen Kommunikation zustimmen müssen, um den Schadenfrei-Bonus zu erhalten“, freut sich Mag. Marlies Leisentritt, zuständige Juristin im VKI, über das Urteil. „Insbesondere für ältere Konsument ist dies eine große Erleichterung.

 

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Ist dem BMSGPK bzw. dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) bekannt, wie viele Kunden der UNIQA Österreich Versicherungen AG (UNIQA) von der Entscheidung des Handelsgerichtes Wien (HG Wien) zu den für unzulässig erklärten myUNIQAplus-Klauseln (= unzulässige Anknüpfung des Schadenfrei-Bonus an Zustimmung zur elektronischen Kommunikation) betroffen sind?

2.    Wie werden die betroffenen Kunden der UNIQA Österreich Versicherungen AG (UNIQA) bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche durch den VKI in weiterer Folge unterstützt?

3.    Bei welchen anderen österreichischen oder internationalen Versicherungsunternehmen konnten in der Vergangenheit gleich oder ähnlich lautende Versicherungsvertragsklauseln durch den VKI im Auftrag des BMSGPK gegenüber Versicherern erfolgreich angefochten werden?

4.    Gilt das UNIQA-Urteil auch gegenüber anderen österreichischen oder internationalen Versicherungsunternehmen und kann dieses durch die Konsumenten direkt durchgesetzt werden?

5.    Wie stehen Sie als zuständiger Konsumentenschutzminister grundsätzlich zur Verknüpfung von Vertragsklauseln an die Zustimmung zur elektronischen Kommunikation?

 



[1] https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20240822_OTS0021/vki-unzulaessige-anknuepfung-des-schadenfrei-bonus-an-zustimmung-zur-elektronischen-kommunikation