19435/J XXVII. GP

Eingelangt am 18.09.2024
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Peter Wurm

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend VKI: Timesharing-Anbieter Hapimag - 48 Klauseln unzulässig

 

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat am 13.08.2024 folgende Pressemitteilung veröffentlicht:[1]

 

VKI: Timesharing-Anbieter Hapimag - 48 Klauseln unzulässig

Verbraucherrechtliche Bestimmungen durch „Aktionärsstatus“ von Kund:innen nicht ausgehebelt

 

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kunden zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Das Urteil betrifft sogenannte Teilzeitnutzungsverträge (oder auch „Timesharing-Verträge“) der Hapimag. Solche Verträge sind Vereinbarungen, die ein wiederkehrendes, zeitlich begrenztes Recht zur Nutzung eines Objektes - beispielsweise einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses - gegen ein (Gesamt-)Entgelt vorsehen. Für die Nutzung des Angebots der Hapimag mussten Verbrauchern zusätzlich „Aktien“ des Unternehmens kaufen, mit denen „Wohnpunkte“ verbunden waren. Darüber hinaus war mit dem „Erwerb und Besitz jeder Aktie“ ein Darlehensvertrag verknüpft. Kunden, die das Angebot von Hapimag nutzen wollten, wurden damit zugleich zu „Aktionären“ gemacht.

 

Das OLG Wien erkannte, wie auch schon das HG Wien, dass die einzelnen Kunden zwar formal als „Aktionäre“ zu betrachten seien, sie gleichzeitig aber auch als Verbrauchern einzustufen sind. Das Rechtsverhältnis zur Hapimag sei folglich nach den Maßstäben der konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.

Zur Frage des Rücktritts von einem Timesharing-Vertrag wies das OLG Wien darauf hin, dass das Teilzeitnutzungsgesetz 2011 (TNG) anwendbar sei. Das TNG ermöglicht es Verbrauchern, kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss eines Timesharing-Vertrages zurückzutreten.

 

Zudem wurden auch Klauseln, welche die Weitergabe der „Aktien“ und den Rückkauf an das Unternehmen regelten, vom OLG Wien als unzulässig beurteilt. Diese Bestimmungen waren intransparent und ermöglichten Hapimag unter anderem willkürliche Beurteilungsspielräume. Auch eine fünfjährige Verjährungsfrist von „Wohnpunkten“, mit denen der Urlaub „bezahlt“ werden konnte, wurde vom Gericht als unzulässig beurteilt.

 

„Das Oberlandesgericht Wien hat ein sehr umfangreiches und - aus Konsument:innensicht - sehr erfreuliches Urteil zu Timesharing-Verträgen gefällt“, kommentiert Dr. Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI. „Das Urteil bestätigt allem voran die Einschätzung des VKI, dass sich verbraucherschutzrechtliche Bestimmungen nicht durch komplizierte Vertragsgestaltung oder formale Aktionärsstellungen aushebeln lassen.“



In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Ist dem BMSGPK bzw. dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) bekannt, wie viele Konsumenten vom Urteil des Oberlandesgerichts Wien (OLG Wien) gegen den Timesharing-Anbieter Hapimag wegen der Unzulässigkeit mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ihrer Teilzeitnutzungsverträge betroffen sind?

2.    Wie werden die betroffenen Konsumenten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche durch den VKI in weiterer Folge gegen den Timesharing-Anbieter Hapimag unterstützt?

3.    Wie beurteilen Sie als Konsumentenschutzminister insgesamt Teilzeitnutzungsverträge, die Vereinbarungen umfassen, die ein wiederkehrendes, zeitlich begrenztes Recht zur Nutzung eines Objektes - beispielsweise einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses - gegen ein (Gesamt-)Entgelt vorsehen aus konsumentenschutzpolitischer Sicht?

4.    Wie beurteilen Sie als Konsumentenschutzminister insgesamt Teilzeitnutzungsverträge, die für die Nutzung des Angebots der Hapimag durch die Verbraucher zusätzlich den Ankauf von „Aktien“ des Unternehmens vorsahen aus konsumentenschutzpolitischer Sicht?

5.    Wie beurteilen Sie als Konsumentenschutzminister insgesamt Teilzeitnutzungsverträge, die für die Nutzung des Angebots der Hapimag durch die Verbraucher zusätzlich sogenannte „Wohnpunkte“ vorsehen, aus konsumentenschutzpolitischer Sicht?

6.    Wie beurteilen Sie als Konsumentenschutzminister insgesamt den „Erwerb und Besitz von solchen Aktien“ mit denen ein Darlehensvertrag verknüpft ist, aus konsumentenschutzpolitischer Sicht?

7.    Bei welchen anderen einschlägigen Anbietern von Teilnutzungsverträgen konnten in der Vergangenheit gleich- oder ähnlich lautende Klauseln und Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch den VKI im Auftrag des BMSGPK erfolgreich angefochten werden?

8.    Gilt das OGH-Urteil auch gegenüber anderen einschlägigen Anbietern von Teilnutzungsverträgen und kann dieses durch die Konsumenten direkt durchgesetzt werden?



[1] https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20240813_OTS0013/vki-timesharing-anbieter-hapimag-48-klauseln-unzulaessig