19436/J XXVII. GP

Eingelangt am 18.09.2024
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Peter Wurm

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Mehrere Klauseln des jö Bonus Clubs laut OGH gesetzwidrig

 

 

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat am 08. August 2024 folgende Pressemitteilung veröffentlicht:[1]

 

VKI: Mehrere Klauseln des jö Bonus Clubs laut OGH gesetzwidrig

jö Bonus Club schränkt Nutzung der Kundenkarte durch Verbraucher unzulässig ein.

 

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Unser Ö-Bonus Club GmbH wegen mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ihres Kundenbindungsprogramms (jö Bonus Club) geklagt. Die Klauseln schließen unter anderem einen Rechtsanspruch der Verbraucher auf Rabatte und Bonuspunkte aus, obwohl diese dafür mit ihren Daten bezahlen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte nun 7 Klauseln als unzulässig und stellt klar: Den Verbrauchern muss in Hinblick auf die Zurverfügungstellung ihrer Daten ein Recht auf die Vorteile und Leistung des Bonusprogramms zustehen. 

 

Der jö Bonus Club erlaubt es Mitgliedern, beim Einkauf bei teilnehmenden Partnerunternehmen „Ös“ (Bonuspunkte) zu sammeln und diese für Vorteile (z. B. Rabatte) bei den teilnehmenden Unternehmen einzulösen. Die Teilnahme am Bonus Club ist für Mitglieder grundsätzlich kostenlos.

 

Der VKI brachte im Jahr 2020 Klage wegen insgesamt 14 Klauseln in den AGB des jö Bonus Clubs ein. Zu 5 Klauseln betreffend datenschutzrechtliche Bestimmungen ist noch das (End-)Urteil des Erstgerichtes abzuwarten. Mit einem Teilurteil qualifizierte der OGH nun 7 Klauseln als unzulässig. Über 2 weitere Klauseln wurde bereits vom Berufungsgericht in zweiter Instanz rechtskräftig entschieden.

 

Das Höchstgericht stellt klar, dass die Mitgliedschaft nicht kostenlos ist, sondern Verbrauchern für die Nutzung des Clubs mit der Übermittlung ihrer persönlichen Daten - insbesondere Kontakt- und Einkaufsverhaltensdaten - „bezahlen“. Klauseln, wonach Mitgliedern kein Rechtsanspruch auf Rabatte und Bonuspunkte zusteht, begründen nach Ansicht des OGH eine massive Verletzung der Interessen von Verbrauchern und sind als sittenwidrig anzusehen. Die Verbrauchern zugesagte Leistung stehe damit in krassem Missverhältnis zur von ihnen erbrachten Gegenleistung.

 

Weitere vom OGH als gröblich benachteiligend eingestufte Klauseln betreffen die - grund- und voraussetzungslose - Pflicht der Verbrauchern zur jederzeitigen Herausgabe der jö Karte, obwohl die „analoge“ Nutzungsmöglichkeit an die jö Karte gebunden ist. Unzulässig ist ferner die dem Betreiber eingeräumte Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung, wenn dreimal im Jahr nach Einlösung von Bonuspunkten das zugrunde liegende Geschäft - etwa im Falle eines Gewährleistungsanspruches oder bei Rücktritt von einem Fernabsatzgeschäft - rückabgewickelt wird.

 

„Es kann nicht sein, dass Verbrauchern mit ihren Daten bezahlen, die dafür versprochene Gegenleistung aber im Belieben des jö Bonus Clubs sowie der jö Partner liegt“, kommentiert Dr.in Petra Leupold, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Wir begrüßen das Urteil. Der OGH stärkt den Verbraucherschutz im Bereich ‚Bezahlen mit Daten‘ und trifft aus Verbrauchersicht wesentliche erste Klarstellungen zur Leistungsäquivalenz bei Kundenbindungsprogrammen.“

 

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Ist dem BMSGPK bzw. dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) bekannt, wie viele Konsumenten vom Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) gegen die Unser Ö-Bonus Club GmbH wegen der Unzulässigkeit mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ihres Kundenbindungsprogramms (jö Bonus Club) betroffen sind?

2.    Wie werden die betroffenen Konsumenten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche durch den VKI in weiterer Folge gegen die Unser Ö-Bonus Club GmbH unterstützt?

3.    Bei welchen anderen einschlägigen Anbietern bei Bonus-Programmen im Handel und in den Dienstleistungen konnten in der Vergangenheit gleich- oder ähnlich lautende Klauseln und Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ihres Kundenbindungsprogramms durch den VKI im Auftrag des BMSGPK erfolgreich angefochten werden?

4.    Gilt das OGH-Urteil auch gegenüber anderen einschlägigen Anbietern von Kundenbindungsprogrammen und kann dieses durch die Konsumenten direkt durchgesetzt werden?



[1] https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20240808_OTS0030/vki-mehrere-klauseln-des-joe-bonus-clubs-laut-ogh-gesetzwidrig