19505/J XXVII. GP
Eingelangt am 01.10.2024
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
des Abgeordneten Christian Hafenecker, MA
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Willkürlicher Ausschluss von Journalisten von der Wahlberichterstattung aus dem Parlament
Nach Informationen des Anfragestellers wurde zumindest vier Journalisten für den Wahlsonntag, 29. September 2024, die Ausübung ihres Berufs im Parlamentsgebäude untersagt. Zunächst berief sich das Parlament in einer Mail an die Betroffenen auf eine Sicherheitseinschätzung des Bundesministeriums für Inneres. Diese habe zur Folge, hieß es aus dem Parlament, „dass wir Ihre Akkreditierung ablehnen müssen“. In einer weiteren Mail wurde am 26. September 2024 konkretisiert, dass die Entscheidung „seitens des Parlaments nunmehr letztgültig getroffen wurde“.
Laut Auskunft aus der Parlamentsdirektion begründete das Bundesministerium für Inneres seine Einschätzung mit dem § 22 des Sicherheitspolizeigesetzes. Dieser lautet:
Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen auf Leben, Gesundheit, Freiheit, Sittlichkeit, Vermögen oder Umwelt vorzubeugen, sofern solche Angriffe wahrscheinlich sind. Zu diesem Zweck können die Sicherheitsbehörden im Einzelfall erforderliche Maßnahmen mit Behörden und jenen Einrichtungen, die mit dem Vollzug öffentlicher Aufgaben, insbesondere zum Zweck des Schutzes vor und der Vorbeugung von Gewalt sowie der Betreuung von Menschen, betraut sind, erarbeiten und koordinieren, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass ein bestimmter Mensch eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung (§ 17) gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Sittlichkeit eines Menschen begehen wird.
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Inneres folgende
Anfrage
1. Von dem wurde das Bundesministerium für Inneres beauftragt bzw. ersucht, eine Sicherheitseinschätzung zu den sich für den Wahlabend akkreditierenden Journalisten abzugeben?
2. Auf welcher Rechtsgrundlage hat das Bundesministerium für Inneres diese Aufgabe übernommen?
3. Wer konkret bzw. welche Behörde im BMI hat die Sicherheitseinschätzungen durchgeführt?
4. Wie viele Sicherheitseinschätzungen hat das Bundesministerium für Inneres durchgeführt?
a. Wie viele davon brachten ein positives Ergebnis?
b. Wie viele davon brachten ein negatives Ergebnis?
5. Wem wurden die Ergebnisse mitgeteilt?
6. Welche Dokumente, Recherchen bzw. Abfragen lagen den Sicherheitseinschätzungen zugrunde?
7. Wie viel Zeit nahm die Sicherheitseinschätzung einer Person in diesem Zusammenhang durchschnittlich in Anspruch?
8. Entspricht es den Tatsachen, dass die gesetzliche Basis für die negative Einschätzung der betroffenen Journalisten der §22 des Sicherheitspolizeigesetzes bildete?
9. Entspricht es den Tatsachen, dass die vier Journalisten negativ eingeschätzt wurden, weil von ihnen „aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass“ sie „eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung (§ 17) gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Sittlichkeit eines Menschen begehen“ werden?
a. Wenn nein, was war dann dafür ausschlaggebend und auf welcher Rechtsgrundlage beruft sich das BMI?
b. Wenn ja, wurden in der Vergangenheit bereits Behörden oder Politiker vor einem oder mehreren dieser Journalisten gewarnt?
i. Wenn ja, wer wurde gewarnt?
ii. Wenn nein, warum nicht?
10. Entspricht es den Tatsachen, dass das Bundesministerium für Inneres zunächst die Ansicht vertrat, dass die negative Sicherheitseinschätzung das Parlament dazu verpflichten würde, den betroffenen Journalisten die Akkreditierung zu verweigern?
11. Entspricht es den Tatsachen, dass das Parlament diesen Rechtsstandpunkt zunächst nicht teilte?
12. Auf welche Vorgehensweise einigte sich das Bundesministerium für Inneres in diese rechtlichen Kontroverse mit dem Parlament letztendlich?
13. Wurden den Parlament die den negativen Sicherheitseinschätzungen zugrundeliegenden Informationen übermittelt?
a. Wenn ja, in welcher Form und in welchem Umfang?
b. Wenn ja, wann konkret?
c. Wenn nein, warum nicht?
14. Hat das Bundesministerium für Inneres die Letztentscheidung über die verweigerte Akkreditierung getroffen oder das Parlament?
15. Wurden durch die Parlamentsdirektion im Vorfeld der Entscheidung Gutachten oder sonstige schriftliche Entscheidungsgrundlagen erstellt?
a. Wenn ja, übermitteln Sie diese bitte mit der Anfragebeantwortung!
16. Haben die betroffenen Journalisten das Recht, die Gründe für die negative Sicherheitseinschätzung durch das BMI einzusehen?
a. Wenn ja, auf welche Weise?
b. Wenn nein, warum nicht?
17. Welche Rolle spielte in den der Entscheidung zugrundeliegenden Überlegungen das Grundrecht auf Pressefreiheit?
Sollten einzelne Antworten einer Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltung unterliegen oder polizeitaktische Gründe gegen eine Veröffentlichung sprechen, wird ersucht, die Fragen unter Einhaltung des Informationsordnungsgesetzes klassifiziert zu beantworten.