2036/J XXVII. GP
Eingelangt am 19.05.2020
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Anfrage
des Abgeordneten Lausch
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Berufe von Sexualstraftätern während des elektronisch überwachten Hausarrests
Im Bericht der NÖN vom 14.5.2019 ist folgendes zu lesen:
„Elektronisch überwachter Hausarrest hilft bei der Resozialisierung, belastet aber auch die Psyche.
Der Tagesablauf ist genau vorgegeben
Die Justiz unterscheidet drei Möglichkeiten dieser Vollzugsform. „Die häufigste ist, dass dem Träger in seinem Wohnraum genau vorgegeben wird, in welchen Räumen, die er für das Leben benötigt, also z. B. Küche, Bad/WC oder Schlafzimmer, sich aufzuhalten hat. Zusätzlich zur Fußfessel wird in der Wohnung ein Gerät installiert, das dies kontrolliert“, erklärt Karl Peinhart, Leiter der Überwachungszentrale mit Sitz in der Justizanstalt Wien-Josefstadt.
Bei Variante zwei kommt ein Alkomat mit Kamera dazu, wo der Verurteilte regelmäßig einen Test vornehmen muss. Nicht für alle Fußfesselträger gilt striktes Alkoholverbot, wenn die Straftat einen Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch hat, aber schon.
Die dritte Variante sieht eine GPS-Überwachung vor. Sie wird dann angewendet, wenn der Träger sich bestimmten Bereichen wie Parks, Schulen oder Kindergärten nicht nähern darf oder eine Gefährdung Dritter durch Suchtmittelmissbrauch oder Gewalt zu befürchten ist.“
Eine permanente Überwachung, die durch Einsatz von GPS-Technik ermöglicht
wird, findet nur in Ausnahmefällen (insbesondere bei Sexualstraftätern, soweit für sie diese Vollzugsform überhaupt zulässig ist) statt.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundes-ministerin für Justiz folgende
Anfrage
1. Wie viele Sexualstraftäter befanden und befinden sich im „Elektronisch Überwachten Hausarrest“ (EÜH) und welchen Beschäftigungen gehen sie nach? (Bitte um Aufschlüsselung nach Justizanstalten, nach Jahren von 2010 – 2019, Staatsangehörigkeit und nach Beschäftigung)
2. Welche speziellen Sicherheitsvorkehrungen bzw. -maßnahmen sind für Sexualstraftäter im EÜH vorgesehen und wo sind diese einheitlich geregelt?
3. Werden alle Sexualstraftäter in der Vollzugsform des EÜH mit GPS überwacht? (Bitte um Aufschlüsselung nach Justizanstalten, nach Jahren 2015 – 2019 und nach Staatsangehörigkeit)
a. Wenn nein, warum nicht?
4. Welche Kriterien muss ein Sexualstraftäter erfüllen, um in die Vollzugsform des EÜH zu kommen?
5. Ist im Fall einer GPS Überwachung eine Höhenüberwachung gewährleistet (bspw. zur Differenzierung von Bewegungen in verschiedenen Stockwerken eines Hauses?
a. Wenn nein, warum nicht?
6. Ist im Fall einer GPS Überwachung eine Echtzeitüberwachung der Bewegungen gewährleistet
a. Wenn nein, warum nicht?
7. Ab welchem Zeitpunkt ihrer Haftstrafe kamen Sexualstraftäter in die Vollzugsform des EÜH? (Bitte um Aufschlüsselung nach Justizanstalten und Dauer der Strafhaft für die Jahren von 2010 – 2019)
8. In welcher Form wird bei einem Verstoß gegen Auflagen (etwa unbefugtem Verlassen der Unterkunft/der Arbeitsstätte bzw. Entfernen der Fußfessel) Alarm ausgelöst?
9. Welche Maßnahmen werden nach einem Alarm gem. Frage 7 eingeleitet?
10. Wie vielen Sexualstraftätern wurden aus dieser Vollzugsform in den Strafvollzug innerhalb einer Justizanstalt zurückgestellt und warum? (Bitte um Aufschlüsselung nach Justizanstalt, nach Jahren 2010 – 2019, nach Grund des Abbruchs des elektronisch überwachten Hausarrests und nach Staatsangehörigkeit)
11. Hat das BMJ seit dem Jahr 2010 jemals erhoben, welche EU-Staaten eine vergleichbare rechtliche Regelung des „Electronic Monitoring“ etc. als Vollzugsform geschaffen haben und – wenn ja – wie dort der Umgang mit Sexualstraftätern geregelt ist und sich die entsprechende Entscheidungspraxis gestaltet?
a. Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
b. Wenn nein, warum nicht?