2221/J XXVII. GP
Eingelangt am 03.06.2020
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Anfrage
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für Frauen und Integration im Bundeskanzleramt
betreffend digitaler Kirchenaustritt
Möchte man aus einer Religionsgemeinschaft austreten, muss man bei der Bezirksverwaltungsbehörde am Ort seines Hauptwohnsitzes eine Erklärung über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft samt erforderlicher Unterlagen einreichen. § 3 der geltenden Verordnung der Minister des Cultus und des Innern vom 18. Jänner 1869 ("Austrittsverordnung") sieht vor, dass eine Austrittsmeldung bei der Behörde entweder mündlich zu Protokoll gegeben oder schriftlich mittels unterschriebenen Schriftstücks erfolgen muss. Die schriftliche Austrittserklärung kann persönlich bei der zuständigen Behörde abgegeben oder per Post an diese übermittelt werden. Bei einigen Behörden besteht auch die Möglichkeit elektronisch aus einer Kirche auszutreten (z.B. per E-Mail, Online-Formular). Der Magistrat der Stadt Wien etwa bietet ein eigenes Online-Formular für den Religionsaustritt an (siehe: https://www.wien.gv.at/relon/austritt/). Andere Bezirksverwaltungsbehörden wiederum akzeptieren nicht einmal eine Einbringung mittels elektronisch signierter Austrittserklärung über das digitale Amt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
1. In welcher Form muss eine Erklärung über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft bei der zuständigen Behörde abgegeben werden?
2. Warum ist es nicht in allen Bezirksverwaltungsbehörden Österreichs möglich, über das Digitale Amt und mittels elektronischer Signatur aus einer Religionsgemeinschaft auszutreten?
3. Welche zwingenden Umstände stehen dem entgegen, bei allen Bezirksverwaltungsbehörden den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft auf elektronischem Weg zu ermöglichen?
4. Welche Maßnahmen setzen Sie, damit die Einbringungsmodalitäten für Austrittserklärungen österreichweit gleich sind?
5. Welche Maßnahmen setzen Sie, um eine elektronische Einbringung von Austrittserklärungen österreichweit zu ermöglichen?
a. Wenn Sie Maßnahmen setzen, wann sollen diese Maßnahmen gesetzt werden?
b. Wenn Sie Maßnahmen setzen, welche Form(en) der elektronischen Einbringung soll(en) möglich sein?
6. Ist ein Austritt aus einer Religionsgemeinschaft auch über eine Erklärung gegenüber der Religionsgemeinschaft möglich?
a. Wenn nein, warum nicht?