2859/J XXVII. GP

Eingelangt am 10.07.2020
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Asylanträge während der COVID-19-Krise

Medienberichten vom 27. März 2020 zufolge erklärte das Innenministerium, dass Österreich aufgrund der Coronavirus-Pandemie an der Grenze keine Asylanträge mehr annehme. Asylwerber_innen werde die Einreise verweigert, wenn sie kein gültiges Gesundheitszeugnis vorweisen können. Ausgenommen von der Verweigerung der Annahme eines Asylantrages seien daher nur Asylwerber_innen, die einen negativen Corona-Test vorweisen können. 

Tatsächlich sah Ihre Verordnung über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten (StF: BGBl. II Nr. 87/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 242/2020, mit Ablauf des 15. Juni 2020 außer Kraft getreten) vor, dass nur nach Österreich einreisen darf, wer einen negativen SARS-CoV-2-Test vorweisen kann. Ausgenommen waren österreichische Staatsbürger_innen oder Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Diese mussten nach der Einreise unverzüglich eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne antreten. Auch für Durchreisende, den Güterverkehr sowie den Pendler-Berufsverkehr bestanden Ausnahmen. Asylwerber_innen wurden in der Verordnung hingegen nicht explizit erwähnt.

Durch die Einschränkungen der Einreise gemäß dem Epidemiegesetz dürfen Menschenrechte nicht außer Kraft gesetzt werden. Die gesetzlich verankerte Möglichkeit der Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz kann nicht einfach so ausgehebelt werden. De facto zu verbieten, dass Menschen Asylanträge stellen, ist verfassungs- und menschenrechtswidrig. Dies verstößt gegen das Non-refoulement-Gebot, also das Gebot Menschen nicht in Länder zurückzuschicken, in denen ihnen Gefahr von Folter oder einer anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung droht. Kettenabschiebungen über unsichere Länder sind damit auch verboten. Auch die Europäische Kommission hat am 30. März 2020 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass trotz der aktuellen Reisebeschränkungen Anträge auf internationalen Schutz in der EU weiterhin möglich sein müssen (siehe Seite 6: https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/european-agenda-migration/20200330_c-2020-2050-report_en.pdf).

In der Beantwortung einer NEOS-Anfrage (1503/AB vom 09.06.2020 zu 1467/J, XXVII. GP) führte der Innenminister aus, dass die zu dieser Thematik gestellten Fragen nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres fallen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

1.    Ist Ihnen der Erlass des BMI vom 27.03.2020, GZ: 2020-0.183.126, zu den Einreiseverweigerung gemäß Ihrer Verordnung BGBI. II Nr. 87/2020 (in der damals geltenden Fassung BGBl. II Nr. 111/2020) bei Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz an der Grenze bekannt (siehe auch Anfragebeantwortung des BMI 1503/AB vom 09.06.2020 zu 1467/J, XXVII. GP, Seite 2)?

a.    Wenn ja, seit wann?

b.    Wenn ja, war Ihr Ressort in die Erstellung dieses Erlasses mit eingebunden und wenn ja, inwiefern?

c.    Wenn ja, sieht dieser Erlass vor, dass Asylanträge nur noch von Personen anzunehmen sind, die ein gültiges Gesundheitszeugnis vorweisen können, bzw. dass Asylwerber_innen die Einreise zu verweigern ist, wenn sie kein gültiges Gesundheitszeugnis vorweisen können?

2.    Teilen Sie die Rechtsansicht des BMI, dass Einreiseverweigerungen gemäß der Verordnung BGBI. II Nr. 87/2020 von den der Organen der Gesundheitsbehörden auszusprechen sind (siehe Erlass des BMI vom 27.03.2020, GZ: 2020-0.183.126 und Anfragebeantwortung des BMI 1503/AB vom 09.06.2020 zu 1467/J, XXVII. GP, Seite 2)?

a.    Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Ansicht?

b.    Wenn nein, warum nicht?

3.    Teilen Sie die Rechtsansicht des BMI, dass gemäß der Verordnung BGBI. II Nr. 87/2020 Asylanträge nur noch von Personen anzunehmen sind, die ein gültiges Gesundheitszeugnis vorweisen können, bzw. dass Asylwerber_innen die Einreise zu verweigern ist, wenn sie kein gültiges Gesundheitszeugnis vorweisen können (siehe Erlass des BMI vom 27.03.2020, GZ: 2020-0.183.126)?

a.    Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Ansicht?

b.    Wenn ja, inwiefern ist es mit dem Non-refoulement-Gebot vereinbar Asylwerber_innen die Einreise und die Stellung eines Asylantrages zu verweigern, wenn sie kein gültiges Gesundheitszeugnis vorweisen können?

c.    Wenn nein, warum nicht?

4.    Gab es abgesehen von der Verordnung BGBI. II Nr. 87/2020 eine Anordnung, die vorsah, dass Asylanträge nur noch von Personen anzunehmen sind, die ein gültiges Gesundheitszeugnis vorweisen können, bzw. dass Asylwerber_innen die Einreise zu verweigern ist, wenn sie kein gültiges Gesundheitszeugnis vorweisen können?

a.    Wenn ja, wann erging diese Anordnung?

b.    Wenn ja, seit wann gilt diese Anordnung?

c.    Wenn ja, wer hat diese Anordnung erlassen?

d.    Wenn ja, an wen erging die Anordnung und an wen ist diese gerichtet?

e.    Wenn ja, welchen genauen Inhalt hat diese Anordnung?

f.      Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

5.    Ergingen zum Vollzugsbereich des BMSGPK seit Erlassen der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2020, am 10. März 2020, bzw. deren Novellen, (weitere) Erlässe oder Anordnungen zu diesem Themenkomplex?

a.    Wenn ja, welche und wann jeweils?

b.    Wenn ja, wer hat diese/n erlassen?

c.    Wenn ja, an wen?

d.    Wenn ja, was ist der genaue Inhalt?

e.    Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

6.    Wurde seit 1. März 2020 bis zum Tag der Anfragebeantwortung Personen, die in Österreich einen Asylantrag stellten oder zum Ausdruck brachten, einen Asylantrag in Österreich stellen zu wollen, die Einreise verweigert, wenn sie kein ärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand vorweisen konnten, welches bescheinigt, dass der Test auf SARS-CoV-2 negativ ist?

a.    Wenn ja, wie vielen (bitte um Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit des/der Betroffenen und Nachbarstaat, aus dem die Einreise verweigert wurde)?

b.    Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

c.    Wenn ja, wird solchen Personen noch immer die Einreise verweigert?

                                  i.    Wenn nein, seit wann nicht mehr?

7.    Wurde seit 1. März 2020 bis zum Tag der Anfragebeantwortung Personen, die in Österreich einen Asylantrag stellten oder zum Ausdruck brachten, einen Asylantrag in Österreich stellen zu wollen, die Einreise verweigert, da diese positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden?

a.    Wenn ja, wie vielen (bitte um Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit des/der Betroffenen und Nachbarstaat, aus dem die Einreise verweigert wurde)?

b.    Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

c.    Wenn ja, wird solchen Personen noch immer die Einreise verweigert?

                                  i.    Wenn nein, seit wann nicht mehr?

8.    Wurde seit 1. März 2020 bis zum Tag der Anfragebeantwortung Personen, die in Österreich einen Asylantrag stellten oder zum Ausdruck brachten, einen Asylantrag in Österreich stellen zu wollen, die Einreise verweigert, da diese Symptome von COVID-19 zeigten (z.B. Fieber, Husten)?

a.    Wenn ja, wie vielen (bitte um Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit des/der Betroffenen und Nachbarstaat, aus dem die Einreise verweigert wurde)?

b.    Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

c.    Wenn ja, wird solchen Personen noch immer die Einreise verweigert?

                                  i.    Wenn nein, seit wann nicht mehr?

9.    Wurden seit 1. März 2020 bis zum Tag der Anfragebeantwortung Personen, die in Österreich einen Asylantrag stellten oder zum Ausdruck brachten, einen Asylantrag in Österreich stellen zu wollen, unmittelbar nach der Einreise einem Gesundheitscheck unterzogen?

a.    Wenn ja, seit wann?

b.    Wenn ja, wie vielen (bitte um Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit des/der Betroffenen und Nachbarstaat, aus dem die Einreise verweigert wurde)?

c.    Wenn ja, wo und durch wen?

d.    Wenn ja, wird auch ein SARS-CoV-2-Test durchgeführt?

                                  i.    Wenn ja, seit wann werden Asylwerber_innen unter welchen Voraussetzungen (wie z.B. Fieber, Husten) auf SARS-CoV-2 getestet?

                                ii.    Wenn ja, wie viele Tests wurden durchgeführt?

                               iii.    Wenn ja, welche Tests werden dafür verwendet?

                               iv.    Wenn ja, was ist das Prozedere, wenn ein/e Asylwerber_in auf SARS-CoV-2 getestet werden soll?

                                 v.    Wenn ja, wer nimmt den Abstrich bzw. das Blut ab und wo?

                               vi.    Wenn ja, wer bzw. welches Labor führt die Tests durch?

                              vii.    Wenn ja, wie lange dauerte es durchschnittlich bis das Testergebnis vorliegt?

                             viii.    Wenn ja, wer wird über das Testergebnis informiert?

                               ix.    Wenn ja, wo befinden sich die betroffenen Asylwerber_innen bis das Testergebnis vorliegt?

                                 x.    Wenn ja, was ist das Prozedere nach Vorliegen des Testergebnisses?

10. Wurden seit 1. März 2020 bis zum Tag der Anfragebeantwortung Personen, die in Österreich einen Asylantrag stellten oder zum Ausdruck brachten, einen Asylantrag in Österreich stellen zu wollen, nach der Einreise unter Quarantäne gestellt?

a.    Wenn ja, seit wann?

b.    Wenn ja, wie viele (bitte um Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit des/der Betroffenen und Nachbarstaat, aus dem die Einreise erfolgte)?

c.    Wenn ja, wo jeweils wie viele?

d.    Wenn ja, werden alle Asylwerber_innen nach der Einreise unter Quarantäne gestellt oder nur bei gewissen Voraussetzungen, etwa dem Vorliegen von Symptomen von COVID-19 (z.B. Fieber, Husten), Platzkapazitäten, positiver Testung etc.?

11. Wurden seit 1. März 2020 bis zum Tag der Anfragebeantwortung Personen, die in Österreich einen Asylantrag stellten oder zum Ausdruck brachten, einen Asylantrag in Österreich stellen zu wollen, nach der Einreise sogleich medizinisch behandelt, weil diese positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden?

a.    Wenn ja, seit wann?

b.    Wenn ja, wie viele (bitte um Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit des/der Betroffenen und Nachbarstaat, aus dem die Einreise erfolgte)?

c.    Wenn ja, wo wurden sie jeweils behandelt?

                                  i.    Wenn ja, wie viele wurden stationär aufgenommen?