2890/J XXVII. GP

Eingelangt am 17.07.2020
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Fürst

und weiterer Abgeordneter

an die Bundeministerin für Justiz

betreffend U-Haft für Quarantänebrecher

 

 

Am 16.07.2020 deckte die Zeitschrift „Wochenblick“[1] auf, dass die Staatsanwaltschaft Linz in einem Rundschreiben die Exekutive angehalten hat, bei Quarantäne-Verstößen stets die Möglichkeit der Verhängung von Untersuchungshaft mit zu bedenken. Wörtlich geht das E-Mail davon aus, dass „(auch) bei Unbescholtenen der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gem. § 173 Abs 2 Z 3 lit a) StPO heranzuziehen sein wird“. Die Polizei wird somit angehalten, in solchen Fällen „umgehend mit dem ha. Journal-StA Kontakt“ aufzunehmen, das bedeutet, dass jeder Polizeibeamte umgehend den diensthabenden Staatsanwalt zu kontaktieren hat.

 

Ein Sprecher der Staatsanwaltschaft bestätigte gegenüber dem „Wochenblick“ telefonisch die Existenz des Schreibens und gab an, „das E-Mail habe zur Sensibilisierung der Polizei gedient“.

 

Dies ist insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sich ein Großteil der aufgrund der Corona-Maßnahmen verhängten Strafen im Nachhinein als unzulässig erwiesen, äußerst brisant.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende

 

 

Anfrage

 

 

1.    Haben Sie oder eine verantwortliche Person Ihres Ministerbüros die Staatsanwaltschaft Linz angewiesen, die gegenständliche Aufforderung an die Landespolizeidirektionen zu stellen?

a.    Wenn nein, wer bzw welche Organisationseinheit Ihres Ressorts hat die gegenständliche Aufforderung verfügt?

b.    Wenn ja, an wen wurde eine solche noch verfügt?

 

2.    Haben sämtliche Staatsanwaltschaften österreichweit eine solche Aufforderung an die jeweiligen Landespolizeidirektionen gestellt?

a.    Wenn nein, welche Staatsanwaltschaften haben konkret eine solche Aufforderung bzw ein entsprechendes Ersuchen an die jeweilige Landespolizeidirektion gestellt?

 

3.    Gibt es seitens Ihres Ressorts auch weitere Handlungsanleitungen, Leitfäden, Rundschreiben oder ähnliches zur Handhabung von Quarantäne-Verstößen?

 

4.    Werden Quarantäne-Verstöße bundesweit einheitlich geahndet?

 

5.    Durch welche Organisationseinheit Ihres Ressorts wurde die Verhältnismäßigkeit der Verhängung einer Untersuchungshaft geprüft?

 

6.    Können Sie ausschließen, dass sich die geplante Verhängung der Untersuchungshaft wegen Quarantäne-Verstößen nicht im Nachhinein als unrechtmäßig erweist?

 

7.    In wie vielen Fällen wurde in der Vergangenheit eine Untersuchungshaft wegen Quarantäne-Verstößen verhängt?

 

8.    Wie beurteilen Sie oder Ihr Ressort die Möglichkeit der Verhängung einer Untersuchungshaft nach der Strafprozessordnung zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach § 17 EpidemieG?



[1] https://www.wochenblick.at/justiz-mail-corona-quarantaene-verweigerer-droht-u-haft/